Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 674

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 674 (NJ DDR 1966, S. 674); gefährdung“. Gerade dieser Abschnitt zeichnet sich durch eine erschreckende Perfektion aus. Das ist um so bedenklicher, als sich bereits bisher die überwiegende Mehrzahl der politisch motivierten Verurteilungen auf Bestimmungen über angebliche „Staatsgefährdung“ stützt. Die Kerntatbestände des geltenden „Staatsgefährdungsrechts“, die „Organisationsdelikte“, deren Fassung bereits vor zwei Jahren durch die Verabschiedung des Vereinsgesetzes den Bedürfnissen einer Notstandsdiktatur angepaßt worden war, sollen trotz permanenter Kritik an ihrem antidemokratischen Charakter weiterhin die juristische Handhabe für die strafrechtliche Bekämpfung jeglicher gemeinschaftlicher Willensäußerung der demokratischen Öffentlichkeit insbesondere der Arbeiterklasse und ihrer Gewerkschaften gegen eine verfassungswidrige Regierungspolitik bieten. Unter dem Deckmantel des „Staatsschutzes“ sollen diejenigen geschützt werden, die den Staat durch ihre Politik des sozialen Abbaus, des Notstands, der Atomrüstung und der Revanche am meisten gefährden. Jene aber, die die proklamierten Grundrechte in Anspruch nehmen wollen, werden Zwangsmaßnahmen eines verfassungsverräterischen Regimes unterworfen. 4. Die neugefaßte und erweiterte Vorschrift über „staatsgefährdende Sabotage“ (§ 92) nimmt die Notstandsverfassung vorweg. Sie zielt wie auch von Kritikern des Entwurfs im Bundesrat hervorgehoben wurde darauf ab, die Regelung des „inneren Notstands“ auf diesem Wege in gesetzliche Form zu kleiden. Von dieser Bestimmung würden, wie aus offiziellen Begründungen hervorgeht, nicht nur politische Streiks gegen das volksfeindliche Regime, sondern auch wirtschaftliche und soziale Arbeitskämpfe gegen die Monopole erfaßt werden. Damit werden die in den Artikeln 8 und 9 des Bonner Grundgesetzes garantierten Grundrechte der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beseitigt. 5. Durch eine Strafdrohung gegen die Bekanntgabe sogenannter „illegaler Staatsgeheimnisse“, aber auch durch die sogenannte „landesverräterische Fälschung“ (§ 100b), werden Publikationsorgane und jeder Bundesbürger zum totalen Schweigen gegenüber regierungsoffiziellem Verfassungsbruch verpflichtet. Damit werden fundamentale Verfassungsgrundsätze auf den Kopf gestellt. Nicht nur die Gewerkschaften, sondern alle demokratischen, liberalen, humanistischen und friedliebenden Kräfte, die Verfassungsbrüche der Bundesregierung z. B. illegale Aufrüstungsmaßnahmen oder Handlungen zur Planung und Vorbereitung eines Angriffskrieges in der Öffentlichkeit aufdecken, werden in die Rolle von „Verdächtigen“ und „Staatsfeinden“ gedrängt. Sie werden bestraft, wenn sie nicht glaubhaft machen können, daß sie erstens zur Aufdeckung des Verfassungsbruches berechtigt waren und zweitens die „angemessenen Mittel“ anwandten. Eine derart rigorose Absicherung einer verfassungswidrigen Regierungspolitik ist auch mit dem in Artikel 5 der Verfassung garantierten Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit unvereinbar. 6. .Mit dem 8. Strafrechtsänderungsgesetz werden weder die Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges, die Kriegshetze und der Gebrauch von Massenvernichtungsmitteln noch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie neofaschistische Propaganda unter Strafe gestellt. Diese bewußte Unterlassung widerspricht den Geboten des Grundgesetzes. Sie ist um so verwerflicher, als von deutschem Boden bereits zwei Weltkriege ausgingen und das Potsdamer Abkommen die deutschen Staaten verpflichtete, eine friedliche Entwicklung zu garantieren. Diese völkerrechtliche Pflicht wurde in der Präambel und in den Artikeln 25 und 26 des Grundgesetzes ausdrücklich als innerstaatliches Recht anerkannt. Wie brennend aktuell entsprechende Festlegungen wären, zeigen die Unterstützung des verbrecherischen Krieges der USA in Vietnam durch die Bonner Regierung, das beharrliche Streben nach Atomwaffen, die Alleinvertretungsanmaßung, die Forderung der Bundesregierung nach den Grenzen Hitlerdeutschlands von 1937 und der auf die Ausplünderung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete „Graue Plan“ des sogenannten Forschungsbeirates beim Ministerium für Gesamtdeutsche Fragen. Nicht die sozialistischen Staaten sind es, die die „freiheitliche Ordnung der Bundesrepublik“ bedrohen, wie die regierungsamtliche Begründung des Entwurfs des 8. Strafrechtsänderungsgesetzes weismachen will, sondern das CDU/CSU-Programm der Vorherrschaft und der Revanche bedroht Frieden und Sicherheit in Europa. III Warnend müssen wir feststellen: Der Entwurf des 8. Strafrechtsänderungsgesetzes zielt nicht nur auf eine Einschränkung der Grundrechte ab, sondern er greift sie in ihrem Wesensgehalt an. Mit dem 8. Strafrechtsänderungsgesetz erhalten Regie-x-ung und Justiz die Möglichkeit, speziell die Grundrechte der Menschlichkeit, der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der freien Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und der Vereiriigungsfreiheit weitgehend aufzuheben. Das aber vei-stößt gegen Artikel 19 Abs. 2 des westdeutschen Grundgesetzes, wonach in keinem Fall ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Gleichzeitig verletzt die Reform des politischen Strafrechts bedeutsame völkerrechtliche Normen und Prinzipien, die nach Artikel 25 des Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts sind. Das geschieht durch die Wiedereinführung und Anwendung nazistischer Gesetze oder „Rechts“-Prinzipien. Die Reform verstößt insbesondere gegen die völkerrechtliche Verpflichtung, auf deutschem Boden nie wieder die Errichtung eines antidemokratischen, aggi'essiven Regimes zuzulassen. Das 8. Strafrechtsänderungsgesetz schützt nicht wie seine Verfasser behaupten den Bestand und die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik, sondern bedroht, indem es die friedensgefährdende Politik der Bundesregierung gegen jede Regung legitimen Widerstandes abschirmt, sowohl die westdeutsche Bevölkerung wie die Völker Europas. IV Das politische Strafi'echt der Bundesrepublik bedarf tatsächlich dringend einer Reform. Aber es geht darum, die Dinge in Richtung einer demokratischen Entwicklung zu wandeln, anstatt die reaktionären, diktatorischen Wesenszüge eines Strafrechts des kalten Krieges noch zu vertiefen. Eine Reform des politischen Strafrechts in diesem positiven Sinne fordern mit Recht Gewerkschaften, Wissenschaftler, Publizisten, Juristen, demokratische und liberale Kreise der Bundesrepublik. Erste Bedingung für eine Demokratisierung des politischen Strafrechts ist, daß es die legitimen verfassungsmäßigen Grundrechte des Volkes der Bundesrepublik, das Wirken der Arbeiter und ihrer Organisationen, die politischen Freiheiten der demokratischen und humanistischen Kräfte vor einer autoritären Macht- 674;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 674 (NJ DDR 1966, S. 674) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 674 (NJ DDR 1966, S. 674)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X