Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 673

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 673 (NJ DDR 1966, S. 673); NUMMER 22 JAHRGANG 20 ZEITSCHRI BERLIN 1966 2.NOVEMBERHEFT SSENSCHAFT Verschärfung des Bonner politischen Strafrechts Erklärung des Staatssekretariats für gesamtdeutsche Fragen vom 18. Oktober 1966 I Die Regierung der Bundesrepublik hat dem westdeutschen Bundestag den Entwurf zur Reform des politischen Strafrechts, das 8. Strafrechtsänderungsgesetz, zugeleitet. Mit diesem Gesetz soll das politische Strafrecht den Erfordernissen der formierten Herrschaft der CDU/CSU angepaßt und auf die von tiefen Widersprüchen gekennzeichnete außen- und innenpolitische Situation der Bundesrepublik zugeschnitten werden. Demokratische Kreise in der Bundesrepublik sind darüber mit Recht besorgt und beunruhigt. Das 8. Strafrechtsänderungsgesetz ist Teil des umfassenden Angriffs der CDU/CSU-Führung auf die proklamierten Grundrechte und Freiheiten der Bürger der Bundesrepublik. Es fügt sich nahtlos ein in die Kette ähnlicher äuf die Aushöhlung und Beseitigung der Verfassung gerichteter Akte vom „Stabilisierungsgesetz“ über die Notstandsverfassung und die geheimen Schubladenverordnungen bis zur vorbereiteten neuen Wehrgesetzgebung und Wehrverfassung. Die Neuformierung der politischen Strafjustiz ist zugleich Ausdruck des gegen Annäherung und Verständigung gerichteten politischen Kurses der Bundesregierung. Die anmaßende Ausdehnung des Geltungsbereiches westdeutscher Gesetze über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus, wie sie im berüchtigten Handschellengesetz vom 23. Juni 1966 ihren Ausdruck fand, soll durch die völkerrechtswidrige Ausdehnung des Begriffs „Inland“ auf die Deutsche Demokratische Republik sowie Gebiete der Volksrepublik Polen und der Sowjetunion als gesetzliche Grundlage auch der politischen Strafjustiz der Bundesrepublik erhärtet werden. Das 8. Strafrechtsänderungsesetz ist somit juristisches Instrument einer Politik, die Revancheziele verfolgt, die europäische Sicherheit ernsthaft gefährdet und zugleich die Spaltung Deutschlands immer weiter vertieft. II Der Entwurf für das 8. Strafrechtsänderungsgesetz setzt sich über alle Wünsche demokratischer Kreise sowohl der Gewerkschaften wie der Vertreter einer bürgerlich-humanistischen Strafrechtslehre nach einem Abbau der politischen Strafjustiz des kalten Krieges hinweg. 1. Der Regierungsentwurf verschärft das politische Strafrecht, anstatt es zu mildern. Es sollen fünf neue Tatbestände eingeführt werden: § 89 über „Unterstützung von Organisationen, deren Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze gerichtetet sind“; §§ 90 und 91 über „Vorbereitung von Sabotagehandlungen“; § 100 Abs. 1 über „Geheimdienstliche Nachrichtenbeschaffung“; § 100 c über sogenannte „Einflußagenten“. Gegen wen sich diese neuen politischen Strafbestim- mungen richten, daran läßt die juristische Spruchpraxis, auf der die Vorlage aufbaut, keine Zweifel. Seit Einführung des politischen Strafrechts durch das sogenannte Blitzgesetz im Jahre 1951 ist es im Zeichen eines zügellosen Antikommunismus zur Regel geworden, westdeutsche Demokraten, die gegen atomare Rüstung und für Verständigung wirken, unter widerrechtlicher Gleichsetzung der CDU'CSU-Regierungs-politik mit der verfassungsmäßigen Ordnung zu „Verfassungsfeinden“ und „Staatsverbrechern“ zu erklären. Indem die Bonner Regierung auch auf einige alte Formulierungen verzichtet, die ihrer eigenen Politik im Wege stehen, soll der Eindruck einer „Einengung“ der Strafverfolgung erweckt und die öffentliche Meinung irregeführt werden. In Wirklichkeit werden durch die Schaffung von fünf neuen Tatbeständen und die Erweiterung der Strafvorschriften größere Möglichkeiten für eine gezielte Ausdehnung der Gesinnungsverfolgung gegen jede ernsthafte demokratische Bewegung eröffnet. 2. Die Reform des politischen Strafrechts richtet sich direkt gegen die Verständigung, anstatt sie zu fördern. Das drückt sich vor allem darin aus, daß alle fünf neuen Tatbestände gegen Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten und ihren Bürgern, gegen die Annäherung und Verständigung ihrer Organisationen zielen. Mit Vorbedacht erweitert das 8. Strafrechtsänderungsgesetz die Kriminalisierung von Kontakten zur Deutschen Demokratischen Republik. Gravierende Beispiele hierfür sind sowohl der neu vorgeschlagene § 89, wonach alle Kontakte zu „einer Partei oder einer anderen Vereinigung“ der Deutschen Demokratischen Republik unter Strafe gestellt werden können, als auch der in seinem Inhalt extrem verschärfte § 90, der faktisch jegliche solche Beziehungen mit Strafe bedroht. Nach der Rechtsprechung der westdeutschen Justiz sind nahezu alle Staatsorgane und gesellschaftlichen Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik für „verfassungsfeindlich“ erklärt. Gespräche, die einer Verständigung zwischen den deutschen Staaten dienen und notwendigerweise Kontakte mit Regierungsstellen der DDR oder mit gesellschaftlichen Organisationen voraussetzen, werden so von vornherein an die Grenze der Strafbarkeit gerückt. Damit werden neue Hindernisse für die Normalisierung der Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten aufgetürmt. Jeder Bürger der Bundesrepublik, der zu Verwandten in die Deutsche Demokratische Republik fährt und dabei naturgemäß in Kontakt mit Staatsorganen, gesellschaftlichen Organisationen und ihren Mitgliedern kommt, läuft Gefahr, durch die Bonner Politische Polizei und Justiz verfolgt zu werden. 3. Der Entwurf enthält gegenüber dem sogenannten Blitzgesetz von 1951 noch „verfeinerte“ und ausgebaute Vorschriften und Tatbestände über angebliche „Staats- 673;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 673 (NJ DDR 1966, S. 673) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 673 (NJ DDR 1966, S. 673)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung der Aussagetätigkeit Beschuldigter kann richtig festgelegt werden, ob eine Auseinandersetzung mit ihm zu führen ist. Zur Einschätzung der Aussagetätigkeit ist sicheres Wissen erforderlich, das nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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