Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 671

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 671 (NJ DDR 1966, S. 671); gericht Z. zu verhandeln, damit er seine Interessen leichter wahrnehmen könne. Mit Beschluß vom selben Tage wurde der Streitfall an das Kreisgericht Z. verwiesen. Einige Zeit später beantragte der Kläger, den Streitfall an das Kreisgericht D. zu verweisen. Diesem Antrag entsprach das Kreisgericht Z. Zur Begründung führte es aus, daß der Kläger abermals seinen Wohnsitz gewechselt habe und eine Verweisung gerechtfertigt sei, damit er den Rechtsstreit am jetzigen Wohnort zu Ende führen könne. Es handele sich nicht um eine Verweisung im Sinne des § 28 AGO, sondern um eine Entscheidung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 16 Abs. 5 AGÖ. Beim Kreisgericht D. ist eine Entscheidung in diesem Rechtsstreit noch nicht ergangen. Gegen die Verweisungsbeschlüsse richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Bereits mit seinem Urteil vom 20. Dezember 1963 Za 51 '63 (OGA Bd. 4 S. 255) hat das Oberste Gericht zum Charakter der Verweisungsbeschlüsse und zur Anwendung der Bestimmungen des § 16 AGO Stellung genommen. Verweisungsbeschlüsse gemäß § 28 AGO sind Entscheidungen im Sinne der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. April 1963 zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen, gegen die ein Kassationsantrag zulässig 1st. Zutreffend weist der Kassationsantrag darauf hin, daß die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte für Verfahren in Arbeitsrechtssachen in der Arbeitsgerichtsordnung davon ausgeht, mit der Verhandlung und Entscheidung des Arbeitsstreitfalls zugleich wirksam auf die Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse und auf die Tätigkeit der Konfliktkommission Einfluß zu nehmen. Gemäß § 16 Abs. 2 AGO ist deshalb für die Entscheidung des Arbeitsstreitfalls das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz der Konfliktkommission befindet, die zunächst in diesem Streitfall entschieden hat. Sofern jedoch der Werktätige aus dem Betrieb ausgeschieden ist, kann er gemäß § 16 Abs. 4 AGO zur leichteren Wahrnehmung seiner Interessen auch das Kreisgericht anrufen, in dessen Bereich sein Wohnort liegt. Allerdings dürfen gesellschaftliche Interessen der Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht entgegenstehen. Das Kreisgericht F. hatte nach Eingang der Klage (Einspruch), mit der zugleich eine Entscheidung über seine ausnahmsweise Zuständigkeit beantragt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 AGO zu prüfen, da die zunächst tätig gewordene Konfliktkommission, gegen deren Beschluß sich der Kläger wandte, ihren Sitz im Bereich des Kreisgerichts A. hat. Diese Prüfung ist die unerläßliche Grundlage für eine Entscheidung über die Zuständigkeit, wie sie das angerufene Gericht gemäß § 16 Abs. 5 AGO zu treffen hat, wenn gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 AGO verschiedene Kreisgerichte zuständig sein können. Eine ausdrückliche Entscheidung hierüber liegt jedoch nicht vor. Sie läßt sich nur daraus ableiten, daß das Kreisgericht am 20. Mai 1965 den Streitfall auf Antrag des Klägers an das Kreisgericht Z. verwies. Abgesehen vom Fehlen dieser ausdrücklichen Entscheidung stünde bei zutreffender Annahme der eigenen ausnahmsweisen Zuständigkeit einer Verweisung des Streitfalls an ein anderes Gericht nichts im Wege, wenn dabei die gesetzlich geforderten Voraussetzungen beachtet worden wären. Das Kreisgericht ist indessen insoweit seinen gesetzlich bestimmten Aufgaben nicht gerecht geworden. Es hat sich lediglich davon leiten lassen, daß der Kläger aus dem Betrieb aus- geschieden war und wegen des Wohnsitzwechsels ein Verfahren vor dem nach der Grundsatzregelung zuständigen Kreisgericht für ihn gewisse Erschwernisse mit sich brachte. Erörterungen über gesellschaftliche Interessen, die einer Annahme des Vorliegens eines Ausnahmefalles gemäß § 16 Abs. 4 AGO entgegenstehen, wurden nach dem .Wortlaut des Verweisungsbeschlusses nicht angestellt. Deshalb übersah das Kreisgericht wesentliche Umstände und gelangte zu einer fehlerhaften Entscheidung. Bei aller Beachtung der Notwendigkeit, den Werktätigen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, darf dennoch der das arbeitsrechtliche Verfahren bestimmende Grundsatz der Erforschung der objektiven Wahrheit nicht unberücksichtigt bleiben. Bereits aus dem unvollständigen Vorbringen des Klägers, das eine Ergänzung auf Ersuchen des Kreisgerichts erforderte, besonders aber aus der Erwiderung des Betriebes, die dem Kreisgericht am 12. Mai 1965 vorlag, hätte entnommen werden können, daß zur Aufklärung des Sachverhalts die Mitwirkung verschiedener Beschäftigter des Betriebes in der mündlichen Verhandlung notwendig war. Zum Beispiel trug der Kläger vor, daß ihm der Beschluß der Konfliktkommission nicht ausgehändigt wurde. Für die Feststellung, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde, ist die Klärung dieses Umstands aber unerläßlich. Dazu mußten gegebenenfalls Mitglieder der Konfliktkommission als Zeugen gehört werden. Für den Fall, daß die Klage rechtzeitig erhoben wurde, hätten zur Klärung der tatsächlichen Vorgänge weitere Beschäftigte als Zeugen gehört werden müssen. Diese für die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung wesentlichen Umstände hätte das Kreisgericht erkennen und beachten müssen. Bei dieser Sachlage erforderten die auf die Erforschung der objektiven Wahrheit gerichteten gesellschaftlichen Interessen die Verhandlung und Entscheidung des Streitfalls vor dem Gericht, in dessen Bereich sich der Streitfall abgespielt hat. Der zur vollständigen Klärung des Sachverhalts erforderliche Aufwand einschließlich des Arbeitszeitausfalls mußte hier den Ausschlag für die Entscheidung geben, daß das persönliche Interesse des Klägers an einer Verhandlung im Bereich seines Wohnsitzes für die Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nicht maßgeblich sein konnte. Demgemäß hätte das Kreisgericht den Streitfall wegen eigener Unzuständigkeit an das zuständige Kreisgericht A. verweisen müssen. Sein Verweisungsbeschluß an das Kreisgericht Z. verletzt §§ 16 Abs. 2, 4 und 5, 28 AGO und konnte deshalb im Ergebnis des Kassationsverfahrens keinen Bestand haben. Nachdem der Streitfall durch das Kreisgericht F. jedoch an das Kreisgericht Z. verwiesen worden war, hätte dieses Gericht nach mündlicher Verhandlung hierüber entscheiden müssen. Nach § 28 letzter Satz AGO sind Gerichte an den Verweisungsbeschluß gebunden. Diese Bestimmung geht davon aus, daß das angerufene Gericht seine Zuständigkeit gewissenhaft prüft und den Streitfall an das nach Maßgabe des Gesetzes zuständige Gericht verweist, wenn es selbst nicht zuständig ist. Dennoch ist es für das im Verweisungsbeschluß als zuständig bezeichnete Gericht unerheblich, ob es nach Maßgabe des Gesetzes zuständig ist oder ob eine der am Streitfall beteiligten Parteien einen Antrag stellt, der an sich dia Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründen könnte. Mit der hier vorliegenden Verweisung war die Zuständigkeit des Kreisgerichts Z. begründet worden, die das Kreisgericht verpflichtete, über den Streitfall zu verhandeln und zu entscheiden. Es hatte deshalb keine Möglichkeit mehr, im Sinne des § 16 Abs. 5 AGO über die Zuständigkeit 671;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 671 (NJ DDR 1966, S. 671) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 671 (NJ DDR 1966, S. 671)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und praktische Lösungswege für ihre Durchsetzung bei der Bearbeitung und beim Abschluß von Ermittlungsverfahren dargestellt werden.

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