Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 670

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 670 (NJ DDR 1966, S. 670); Der Verklagte beantragte, die Klage zurüekzuweisen. Er bestritt nicht, daß die Berechnung des Mehrleistungslohnes seit Einführung des Tarifsystems für die volkseigene Wirtschaft nach dem Stundenlohn von 1,24 MDN erfolgt. Die Umstellung auf die Löhne der volkseigenen Wirtschaft sei ohne Veränderung der Arbeitsnormen erfolgt. Für die Kollegen sei dadurch keine Lohnminderung eingetreten. Der Durchschnittsverdienst sei seit 1961 ständig gestiegen. Das Kreisgericht entschied entsprechend dem Antrag des Klägers. Gegen dieses Urteil erhob der Verklagte Einspruch (Berufung). Er führte im wesentlichen aus, die Entscheidung des Kreisgerichts hätte zur Folge, daß weitere ungerechtfertigte Überschreitungen des geplanten Lohnfonds eintreten und die Durchschnittsverdienste ohne höhere Arbeitsleistungen steigen würden. Das Bezirksgericht hat das Urteil des Kreisgerichts und den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben sowie die Forderung des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Verklagte habe die Löhne der volkseigenen Wirtschaft übernommen, aber die Leistungsentlohnung auf der Grundlage des Tariflohnes der privaten Wirtschaft errechnet. Das sei nicht zu beanstanden, weil noch keine technisch begründeten Arbeitsnormen oder vorläufigen Arbeitsnormen und Kennziffern erarbeitet worden seien. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hatte den Streitfall unter Anwendung der Bestimmungen der VO über die rechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung vom 29. Juni 1961 (GBl. II S. 315) i. d. F. der 2. VO vom 23. Mai 1964 (GBl. II S. 552) - im folgenden VO genannt sowie der AO über die Anwendung des Tarifsystems der volkseigenen Wirtschaft in privaten Betrieben mit staatlicher Beteiligung vom 15. Juni 1957 (GBl. I S. 343) i. d. F. der VO über die Bildung und Verwendung des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung vom 28. Mai 1964 (GBl. II S. 549) im folgenden AO genannt zu entscheiden Die genannten Bestimmungen ermöglichen es, unter bestimmten Voraussetzungen auch in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung das Tarifsystem der volkseigenen Wirtschaft sowie weitere Bestimmungen des betreffenden Rahmenkollektivvertrages für die volkseigenen Betriebe anzuwenden und den Werktätigen danach Lohn zu zahlen. Das persönliche materielle Interesse der Werktätigen dieser Betriebe wird dadurch auf die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse, die Senkung der Selbstkosten und die volle Ausnutzung der vorhandenen Technik orientiert. Zu den vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gehört eine Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsgewerkschaftsleitung über die Anwendung des Tarifsystems, die der Zustimmung des zuständigen staatlichen Organs bedarf. Eine solche Vereinbarung ist im verklagten Betrieb am 21. Oktober 1960 abgeschlossen worden. Sie enthält Verpflichtungen zu allen in § 2 Abs. 1 der AO festgelegten weiteren Voraussetzungen. Der Rat des Kreises hat die Anwendung des Tarifsystems vom 1. November 1960 an genehmigt. Von diesem Zeitpunkt an mußte demnach die Entlohnung der Werktätigen des verklagten Betriebes ausschließlich nach dem bereits genannten RKV erfolgen. Allein hiervon hätte sich das Bezirksgericht leiten lassen müssen, als es auf die Berufung des Verklagten zu prüfen hatte, ob das Kreisgericht der Forderung des Klägers sachlich und rechtlich zutreffend stattgegeben hat. § 3 Abs. 2 der AO bestimmt nämlich, daß die Regelungen der Wirtschaftszweigtarifverträge für die privaten Betriebe bei Anwendung des Tarifsystems der volkseigenen Wirtschaft nur Gültigkeit behalten, soweit sie nicht die Tarifsätze, Lohn- und Gehaltsgruppen und Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmale betreffen. Dieser Grundsatz wird in der VO hinsichtlich technisch begründeter Arbeitsnormen, Kennziffern und Lohnformen dahingehend weiterentwickelt, daß diese nach entsprechenden Vereinbarungen selbst dann anzuwenden sind, wenn das Tarifsystem der volkseigenen Wirtschaft nicht angewandt wird. Das Bezirksgericht war demgegenüber nicht berechtigt, die Qualität und Exaktheit der der Bemessung der Arbeitsleistungen zugrunde liegenden Arbeitsnormen und ggf. Akkordrichtsätze einzuschätzen und über die Rentabilität des Betriebes zu befinden. Gerade das hat es jedoch getan und damit dem Streitfall einen ganz anderen Inhalt und dem Verfahren eine Richtung gegeben, die mit § 37 Abs. 1 AGO nicht vereinbar sind. Es ist nicht in der Lage, die Entscheidung auf gesetzliche Bestimmungen zu stützen. Es meint vielmehr und läßt dies auch in den Entscheidungsgründen erkennen, daß die ungesetzliche Entlohnung des Klägers gerechtfertigt sei, um die Rentabilität des Betriebes zu sichern. Die Zahlung des Lohnes nach den für den Betrieb geltenden Bestimmungen ist jedoch nicht von der Rentabilität des Betriebes abhängig. Zudem konnte das Bezirksgericht im Berufungsverfahren selbst feststellen, daß der Verklagte kurz vor der Entscheidung des Streitfalles Wege gefunden hat, um auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die Rentabilität zu gewährleisten und Überschreitungen des geplanten Lohnfonds und Durchschnittslohnes zu vermeiden. Mit der Entscheidung des Bezirksgerichts wurde trotzdem nachträglich ein ungesetzlicher und die gesellschaftliche Entwicklung nicht fördernder Zustand, der auf Versäumnisse des Verklagten zurückzuführen ist, sanktioniert. Den Gerichten obliegt es nicht, über die Anwendung des Tarifsystems der volkseigenen Wirtschaft in Betrieben mit staatlicher Beteiligung schlechthin’ zu entscheiden. Das ist Sache anderer staatlicher Organe. Wenn diese eine dahingehende Entscheidung getroffen haben, ist von ihr auszugehen und danach auch von den Gerichten zu beurteilen, nach welchem Tarifsystem und welchen Tarifsätzen die Entlohnung der geleisteten Arbeit zu erfolgen hat. Selbstverständlich sollen dabei festgestellte Fehler, die nicht unmittelbar Gegenstand des Streitfalles sind, nicht unbeachtet bleiben (wird ausgeführt). Indessen rechtfertigen diese Feststellungen nicht die Schlüsse, die das Bezirksgericht daraus hinsichtlich der Berechtigung der Lohnforderung des Klägers zog. Im Grunde genommen wird die mangelhafte Leitungstätigkeit des Verklagten dem Kläger zur Last gelegt, der deshalb fehlerhaft mit seiner Forderung abgewiesen wurde. § 16 AGO. Das angerufene Kreisgericht hat gemäß § 16 Abs. 5 AGO eine Entscheidung über die Zuständigkeit zu treffen, wenn gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 AGO verschiedene Kreisgerichte zuständig sein können OG, Urt. vom 3. Juni 1966 Za 6/66. Nach Abweisung von Forderungen gegen den Verklagten durch die Konfliktkommission wandte sich der Kläger mit seiner Klage (Einspruch) an das Kreisgericht F. Er beantragte zugleich, über den Streitfall nicht vor dem an sich zuständigen Kreisgericht A., sondern vor dem angerufenen Gericht zu verhandeln. Am 20. Mai 1965 beantragte der Kläger, den Streitfall wegen Veränderung des Wohnsitzes vor dem Kreis- 670;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 670 (NJ DDR 1966, S. 670) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 670 (NJ DDR 1966, S. 670)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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