Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 669

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 669 (NJ DDR 1966, S. 669); aus, daß es ihr wegen der unzulänglichen Erfassung und Abrechnung der Tageserlöse schon kurze Zeit nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Verkaufsstelle möglich war, Geld zu unterschlagen. Die Klägerin erhielt von verschiedener Seite Hinweise, die auf Unredlichkeiten der Verkäuferin L. schließen ließen, und ertappte diese auch bei dem Versuch, von den Verkaufserlösen 100 MDN zu unterschlagen. Sie unterrichtete den Verklagten jedoch nicht und traf keine Maßnahmen in der Verkaufsstelle. Schließlich wies der Verklagte auf Ergebnisse von Kontrollen hin, die in Auswertung der Inventur angestellt wurden. Danach traten bei korrekter Einhaltung aller Regelungen über die Erlösermittlung und -abfüh-rung in der Verkaufsstelle über geraume Zeit lediglich unbedeutende Differenzen auf. Geld verschwand nicht mehr. Alle bekannten Tatsachen sind Ausdruck der Sorglosigkeit und Verantwortungslosigkeit, wie sie in der Verkaufsstelle nicht nur bezüglich der Führung der Kassenleisten, sondern der Ermittlung, Erfassung, Abrechnung und Kontrolle der Verkaufserlöse insgesamt bestanden. Die daraus erwachsenden Folgen hat die Klägerin als Leiterin der Verkaufsstelle zu vertreten, soweit nicht festgestellt werden konnte und festgestellt worden ist, daß sie anderen Beschäftigten der Verkaufsstelle zur Last fallen. Die Klägerin ist eine ausgebildete Fachkraft. Sie verfügt über langjährige Erfahrungen, die sie bereits als Inhaberin eines Privatgeschäftes sammeln konnte. Sie kannte ihre Pflichten, wurde darüber belehrt und wiederholt direkt angewiesen, diese strikt zu erfüllen. Sie wußte, daß die ihr übertragenen Pflichten dazu dienten und geeignet waren, das sozialistische Eigentum wirksam vor Verlusten zu schützen und eine genaue Kontrolle über die Höhe der Einnahmen und deren Verbleib zu führen. Es hing allein von ihr ab, ob die Verkaufsergebnisse in Kassenleisten erfaßt, die sich aus ihnen ergebenden Beträge bei der Tagesabrechnung den Verkäuferinnen vollständig abgefordert und insgesamt in das Kassenbuch eingetragen sowie an den Verklagten abgeführt wurden oder nicht. Wie das Ergebnis der Kontrollmaßnahmen des Verklagten beweist, wäre ein nennenswerter Schaden vermieden worden, wenn die Klägerin ihre Pflichten als Verkaufsstellenleiterin ordnungsgemäß erfüllt hätte. Sie hat sich jedoch so verhalten, wie das bereits dargelegt wurde, so daß der Schaden eintrat. Zwischen ihrem pflichtwidrigen Verhalten und dem gesamten Fehlbetrag besteht ein notwendiger Zusammenhang. Es war falsch, ihn zwar hinsichtlich des von der Verkäuferin L. unterschlagenen Betrages anzunehmen, darüber hinaus aber zu verneinen. Die Klägerin handelte bewußt fahrlässig, wobei der Grad des Verschuldens als schwerwiegend eingeschätzt werden muß. Sie kann sich nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Unterstützung durch den Verklagten entlasten. In ihrer Verkaufsstelle war sie selbst für die Organisierung der Arbeit, die Leitung und Kontrolle verantwortlich. Uber ihre Leitungspflichten hat sie sich hinweggesetzt, nicht aber der Verklagte. Nachdem sie z. B. Kenntnis von einer durch die Verkäuferin L. drohenden Gefahr für das ihr anvertraute sozialistische Eigentum hatte, mußte sie Sicherungsmaßnahmen ergreifen und dem Verklagten Mitteilung machten. Die groben Pflichtverletzungen haben auch nichts mit noch nicht überwundenen Gepflogenheiten aus der Zeit des selbständigen Betriebes eines Geschäfts zu tun. Wer als Leiter eines Kollektivs durch pflichtwidriges Verhalten bei der Erfassung, Abrechnung und Kontrolle der Tageserlöse einen Zustand schafft, der zum Verschwinden von Geldbeträgen führen konnte und geführt hat, muß gegen sich die materielle Verantwortlichkeit gelten lassen, auch wenn nicht die Einzelheiten des Ver- schwindens der letzten Mark geklärt sind. Nach allem waren deshalb die Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit der Klägerin gegeben. Die Klägerin ist gemäß § 113 Abs. 1 GBA verpflichtet, in Höhe eines monatlichen Tariflohnes Schadenersatz an den Verklagten zu leisten. Der Senat mußte abweichend. vom Kassationsantrag hierüber entscheiden, da auf die bereits festgestellten Tatsachen lediglich die zutreffenden Rechtsnormen anzuwenden waren. Gemäß § 37 Abs. 2 AGO konnte der Senat über den Antrag des Verklagten hinausgehen, da dies im gesellschaftlichen Interesse zur vollständigen Erledigung der Hauptsache erforderlich war. Für eine Minderung der materiellen Verantwortlichkeit ist bei der besonders leichtfertigen und verantwortungslosen Handlungsweise der Klägerin und auch im Hinblick auf die Schadenshöhe kein Raum. Da das Bezirksgericht die materielle Verantwortlichkeit der Klägerin unter Verletzung der Bestimmungen der §§ 112 ff. GBA und 30 Abs. 3 AGO unzutreffend verneinte, konnte sein Urteil keinen Bestand haben. Auf den Kassationsantrag hin war es gemäß § 9 Abs. 2 AGO zu ändern. Der Senat hatte in eigener Entscheidung, da weitere Tatsachen nicht zu ermitteln und Beweise nicht zu erheben waren, auf den Einspruch (Berufung) des Verklagen das Urteil des Kreisgerichts und den Beschluß der Konfliktkommission zu ändern und die Klägerin zu verpflichten, an den Verklagten 470 MDN Schadenersatz zu zahlen. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 der AO über die Anwendung des Tarifsystems der volkseigenen Wirtschaft in privaten Betrieben mit staatlicher Beteiligung vom 15. Juni 1957 (GBl. I S. 343) i. d. F. der VO über die Bildung und Verwendung des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung vom 28. Mai 1964 (GBl. II S. 549). Den Gerichten obliegt es nicht, über die Anwendung des Tarifsystems der volkseigenen Wirtschaft in Betrieben mit staatlicher Beteiligung zu entscheiden. Das ist Sache anderer staatlicher Organe. Haben diese eine dahingehende Entscheidung getroffen, so ist von ihr auszugehen und danach von den Gerichten zu beurteilen, nach welchem Tarifsystem und welchen Tarifsätzen die Entlohnung der geleisteten Arbeit zu erfolgen hat. OG, Urt. vom 25. Februar 1966 Za 15/65. Der Kläger ist seit dem 2. Januar 1964 bei dem Verklagten, einem Betrieb mit staatlicher Beteiligung, beschäftigt. Der Verklagte hat seit dem 1. November 1960 die Entlohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Textil-, Bekleidungs- und Lederindustrie (RKV) vorzunehmen. Nach dem Arbeitsvertrag war für den Kläger gemäß Tabelle 1, Betriebsklasse II, Lohngruppe 5 des RKV ein Stundenlohn von 1,64 MDN, vom 1. Juni 1964 an ein Stundenlohn in Lohngruppe 6 von 1,72 MDN vorgesehen. Bei Arbeiten im Stücklohn legte der Verklagte jedoch der Berechnung des Mehrverdienstes die Lohngruppe 5 des Tarifvertrages für Privatbetriebe des Wirtschaftszweiges Textil mit einem Stundenlohn von 1,24 MDN zugrunde. Mit seinem Antrag an die Konfliktkommission forderte der Kläger die Nachzahlung von Lohn, weil die Berechnung seiner Mehrleistung auf der Grundlage des nicht mehr anwendbaren Tarifvertrages erfolgte. Diesem Antrag gab die Konfliktkommission statt, ohne den vom Verklagten nachzuzahlenden Betrag anzugeben. Deshalb erhob der Kläger beim Kreisgericht Klage (Einspruch). Er beantragte, den Beschluß der Konfliktkommissionen dahin zu ergänzen, daß der Verklagte verurteilt wird, an den Kläger rückständigen Lohn für die Zeit vom 2. Januar 1964 bis 31. Juli 1964 in Höhe von 338,74 MDN brutto zu zahlen. ; 669;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es konnten erneut spezielle Materialien zur Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, insbesondere des antifaschistischen Widerstandskampfes erarbeitet und Genossen Minister sowie anderen operativen Diensteinheiten zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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