Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 668 (NJ DDR 1966, S. 668); Hinweis auf die differenzierte Festlegung der Schadenersatzsumme (§ 113 Abs. 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 GBA) hinweggehen, weil ein Werktätiger in jedem Fall nur dann zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden kann, wenn die vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen und vom Gericht einwandfrei festgestellt worden sind. Wegen Verletzung der Bestimmungen der §§ 112 ff. GBA und 1,14 Abs. 1 sowie 37 Abs. 1 AGO war das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 9 Abs. 2 AGO aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. § 30 Abs. 3 AGO; § 113 Abs. 1 GBA. 1, Die Be weis Würdigung im arbeitsrechtlichen Verfahren, darunter auch der Umfang der in sie einzubczic-henden bekannten Tatsachen, ist nicht in das Belieben des Gerichts gestellt. Sic ist vielmehr eine Tätigkeit des Gerichts zur Feststellung der Wahrheit rechtserheblicher Tatsachen, die sich unter Zugrundelegung objektiver Kriterien vollzieht und daher auch an Hand dieser Kriterien auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. 2. Wer als Leiter eines Vcrkaufskollektivs schuldhaft durch pflichtwidriges Verhalten bei der Ermittlung, Erfassung, Abrechnung und Kontrolle der von den Verkaufskräften erzielten Tageserlöse einen Zustand schafft, der zum Verschwinden von Geldbeträgen führen konnte und geführt hat, ist für den dadurch entstandenen Schaden materiell verantwortlich, soweit nicht festgestellt worden ist, daß ihn andere Angehörige des Vcrkaufskollektivs ganz oder teilweise zu vertreten haben. Das gilt auch dann, wenn infolge des pflichtwidrigen Verhaltens das Verschwinden der Geldbeträge nicht bis in alle Einzelheiten geklärt werden konnte. OG, Urt. vom 26. Februar 1966 Za 14/65. Die Klägerin war bei dem Verklagten als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt. In der Verkaufsstelle wurde eine Minusdifferenz von 4952 MDN festgestellt. Die ehemalige Verkäuferin L. wurde im Strafverfahren u. a. zur Schadenersatzleistung an den Verklagten in Höhe von 3704 MDN verurteilt. Da von diesem Betrag 500 MDN abzuziehen sind, die die L. in einer anderen Verkaufsstelle unterschlagen hatte, verbleibt zwischen dem obigen Manko und der Schadenersatzverpflichtung der L. eine Differenz in Höhe von 1748 MDN. Auf Antrag des Verklagten verpflichtete die Konfliktkommission die Klägerin, 200 MDN Schadenersatz zu zahlen. Gegen diesen Beschluß erhob die Klägerin Klage (Einspruch). Das Kreisgericht hob den Beschluß der Konfliktkommission auf und wies den Verklagten mit seiner Forderung ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Konfliktkommission habe nicht den Beweis darüber geführt, daß der im Strafverfahren gegen die Verkäuferin L. noch ungeklärte Schaden in Höhe von 1 748 MDN durch Arbeitspflichtverletzungen der Klägerin eingetreten sei. Das Nichtführen von Kassenleisten erschwere zwar der Verkaufsstellenleiterin die Kontrolle gegenüber den Verkäuferinnen und behindere das Erkennen von Unregelmäßigkeiten, beweise jedoch nicht eine schuldhafte Schadensverursachung. Das Bezirksgericht wies den Einspruch (Berufung) des Verklagten als unbegründet zurück. Es führte im wesentlichen aus, daß die Unterschlagungen der Verkäuferin L. durch das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin ermöglicht worden seien. Für den damit noch nicht erfaßten Fehlbetrag müsse allerdings der Beweis erbracht werden, daß er durch Pflichtverletzungen der Klägerin entstanden sei. Den Beweis des Kausalzusammenhanges habe der Verklagte jedoch nicht geführt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Kreis- und dem Bezirksgericht lagen ausreichende Tatsachen vor, um über die materielle Verantwortlichkeit der Klägerin entscheiden zu können. Sie wurden vom Verklagten im Verfahren vorgetragen, überwiegend von der Klägerin bestätigt und ergaben sich auch aus den Akten des Strafverfahrens gegen die ehemalige Verkäuferin L. Dem Kassationsantrag war Erfolg be-schieden, weil beide Gerichte ungenügend die vorgetragenen und auch aus dem Strafverfahren bekannten Tatsachen in die Beweiswürdigung einbezogen, Beweise unrichtig würdigten, unrichtige Maßstäbe für die Beurteilung der Bedeutung der festgestellten Tatsachen im Hinblick auf die Rechtsfolgen anwendeten und somit zu einer falschen, auch der Richtlinie Nr. 14 des Plenums des Obersten Gerichts (NJ 1962 S. 607) zuwiderlaufenden Anwendung der Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen gelangten. § 30 Abs. 3 AGO verlangt von den Gerichten eine Beweiswürdigung auf der Grundlage einer allseitigen, vollständigen und objektiven Prüfung aller Umstände des Falles. Sie sind folglich zu einer der Erforschung und Feststellung der objektiven Wahrheit dienenden Beweiswürdigung verpflichtet, die die Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung ist. Wiederholt hat das Oberste Gericht zum Ausdruck gebracht, daß die Beweiswürdigung und das bezieht sich auch auf den Umläng der in sie einzubeziehenden bekannten Tatsachen nicht in das Belieben des Gerichts gestellt ist. Sie ist vielmehr eine Tätigkeit des Gerichts zur Feststellung der Wahrheit rechtserheblicher Tatsachen, die sich unter Zugrundelegung objektiver Kriterien vollzieht und daher auch an Hand dieser Kriterien auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann, wie dies im vorliegenden Kassationsverfahren zu geschehen hat (vgl. OG, Urteil vom 20. Dezember 1963 - Za 52/63 - OGA Bd. 4 S. 259). Der Kassationsantrag weist zu Recht darauf hin, daß das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 27. April 1962 - Za 7/62 - (OGA Bd. 3 S. 253; NJ 1962 S. 611; Arbeit und Sozialfürsorge 1962, Heft 21, S. 497) ausführte, in Fällen der materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen im staatlichen und genossenschaftlichen Handel bestehe die Aufgabe des Gerichts bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung darin, durch eine gründliche und umfassende Aufklärung des Sachverhalts die Ursachen der im Verantwortungsbereich der Werktätigen aufgetretenen Inventurfehlbeträge vollständig zu ermitteln. Darauf habe das Gericht festzustellen, wem diese Ursachen als Verschulden zur Last fallen. Ursachen des in der Verkaufsstelle festgestellten Fehlbetrages waren die überaus leichtfertige Ermittlung, Erfassung, Abrechnung und Kontrolle der Verkaufserlöse, die dazu führten, daß Geldbeträge verschwinden konnten und auch verschwunden sind. Diese Feststellung wird durch verschiedene Tatsachen bewiesen, die den beiden Gerichten ebenfalls zur Verfügung standen. Entgegen wiederholten Anweisungen wurden lange Zeit keine, später oft nur formal und oberflächlich Kassenleisten geführt, so daß sie als Kontrollunterlagen ungeeignet waren. Einige Kassenleisten waren in der Verkaufsstelle nicht mehr auffindbar. Bei der täglichen Abrechnung der von den Verkäuferinnen vereinnahmten Gelder erfaßte die Klägerin nur das Papiergeld, während das Hartgeld ohne Feststellung des Betrages bei den Verkäuferinnen verblieb. Die Anweisungen zur Führung des Kassenbuches wurden nicht beachtet. So wurden nur runde Beträge, nicht aber die tatsächlichen Erlöse eingetragen (wird ausgeführt). Folglich blieben unkontrollierte Beträge in der Verkaufsstelle und gelangten nicht in die Hände des Verklagten. Die ehemalige Verkäuferin L. sagte im Strafverfahren 668;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 668 (NJ DDR 1966, S. 668) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 668 (NJ DDR 1966, S. 668)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode seiner Vollendung in der Deutschen Demokratischen Republik. Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihres demokratischen Rechts auf Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit; Recht auf aktive Mitwirkung am gesamten Strafverfahren; selbständige Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte und Inanspruchnahme eines Verteidigers in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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