Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 662

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 662 (NJ DDR 1966, S. 662); Unternehmern und Werktätigen aus und wollten eine echte Mitbestimmung in den entscheidenden personellen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gewährleisten4. Bereits damals waren aber den westlichen Besatzungsmächten die Forderungen nach wirtschaftlicher Mitbestimmung ein Dorn im Auge. So wurde beispielsweise das Betriebsrätegesetz für das Land Hessen vom 31. Mai 1948 (Hess. GuVOBl. S. 122) durch den amerikanischen Militärgouverneur nur mit der Maßgabe genehmigt, „daß die Bestimmungen über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Fragen vorläufig suspendiert werden Das Betriebsrätegesetz für das Land Hessen ist daraufhin dergestalt verkündet worden, daß die auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Fragen bezüglichen Bestimmungen der §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1, 52 bis 55 ausgelassen worden sind“5. In den Jahren 1947/48 mußten die herrschenden Kreise in der Montanindustrie Westdeutschlands infolge einer gewissen wirtschaftlichen und politischen Unsicherheit und unter dem Druck der westdeutschen Gewerkschaften in der Mitbestimmungsfrage Zugeständnisse an die Werktätigen machen. So wurden vertraglich Mitbestimmungsrechte vereinbart, die Aufsichtsräte der Konzerne paritätisch besetzt und von den Gewerkschaften ein sog. Arbeitsdirektor in die Vorstände entsandt. Diese später als „qualifiziert“ bezeichneten Mitbestimmungsrechte gerieten im Zuge der Konsolidierung der Macht der Monopole Ende 1950 in Gefahr. Sowohl die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD als auch die Adenauer-Regierung legten damals dem Bundestag Entwürfe von Mitbestimmungsgesetzen vor, die zwar eine einheitliche Regelung vorsahen, aber weit hinter der errungenen Mitbestimmung in der Montanindustrie zurückblieben. Alle diese Entwürfe räumten zwar eine beschränkte Mitbestimmung in sozialen und personellen Fragen ein, lehnten aber eine wirtschaftliche Mitbestimmung kategorisch ab. Den westdeutscher. Gewerkschaften blieb nichts anderes übrig, als ihr wichtigstes und erfolgreichstes Kampfmittel den Streik einzusetzen, um wenigstens die bereits erkämpften Rechte aus der Montanmitbestimmung zu erhalten. Nach einigen Beschwichtigungsversuchen der Unternehmer und der Bonner Regierung führte die IG Metall am 28. November 1950 eine Streikurabstimmung durch, in der die Verteidigung der Mitbestimmungsrechte beschlossen und der IG Metall die Streikvollmacht erteilt wurde. Am 3. Januar 1951 wmrde der Streik in der gesamten eisenschaffenden Industrie für den 31. Januar 1951 ausgerufen. Das war ein ernstes Signal für die Unternehmerver-bände und die Bonner Regierung. Unter persönlichem Einsatz Adenauers wurden bis zum 27. Januar 1951 „Richtlinien über die Mitbestimmung in der Kohle und Eisen schaffenden Industrie“ ausgearbeitet. Sie bildeten die Grundlage für den bereits einen Tag später vorliegenden Referentenentwurf, und. schon am 30. Januar war der Regierungsentwurf fertiggestellt, der nach Beratungen im Bundesrat und in den Ausschüssen und drei Lesungen im Bundestag bereits am 10. April 1951 beschlossen wurde6. 4 Vgl. zum Inhalt einiger westdeutscher Gesetze: Engler, „Das Hessische Betriebsrätegesetz“, Recht der Arbeit (RdA) 1948, Heft 1, S. 15 ff.; Gros, „Das Württemberg-Badische Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Verwaltung der Betriebe“, RdA 1948, Heft 4, S. 126 ff.; Galperin, „Das Bremische Betriebsrätegesetz“, RdA 1949, Heft 3, S. 91 ff.; Schäffer, „Das neue Betriebsrätegesetz in Württemberg-Hohenzollern“, RdA 1949, Heft 7, S. 251 ff. 5 Information: „Das Hessische Betriebsrätegesetz“, RdA 1948, Heft 3, S. 95; vgl. ferner die Information: „Erklärung der amerikanischen und britischen Militärregierungen zum deutschen Betriebsrätegesetz“, RdA 1948, Heft 2, S. 63 f. 6 Einzelheiten der Entstehungsgeschichte des Gesetzes vgl. bei Boldt, Kommentar zum Mitbestimmungsgesetz Eisen und Kohle, München und (West-)Berlin 1952, S. 6 ff. Die Entstehung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347) ist also geradezu ein Musterbeispiel dafür, was die Arbeiterklasse in kapitalistischen Staaten vermag, wenn sie einheitlich und konsequent für ihre gerechte Sache eintritt. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Montanmitbestimmung bis auf den heutigen Tag und in stets zunehmendem Maße erbitterter Streitpunkt zwischen den sog. Sozialpartnern, also den Unternehmerverbänden und den Gewerkschaften, blieb. Die Adenauer-Regierung mußte zwar zunächst die Schlappe in der Montanmitbestimmung hinnehmen, gab ihre Pläne zur generellen Einschränkung des Mitbestimmungsrechts der westdeutschen Werktätigen jedoch keineswegs auf. Der dem Bundestag bereits am 31. Oktober 1950 vorgelegte Regierungsentwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes wurde von einem Arbeitskreis der Bundestagsausschüsse für Arbeit und für Sozialpolitik beraten. Die Beratungen wurden im November 1951 mit einem neuen Entwurf abgeschlossen. Hierzu nahm der Bundesvorstand des DGB am 10. April 1952 Stellung und beschloß: „Das vorgesehene Gesetz hebt nicht nur bestehende bessere Betriebsregelungen auf, sondern verschlechtert darüber hinaus das bestehende Länderrecht und bleibt hinter dem zurück, was bereits in dem Betriebsrätegesetz von 1920 verankert war Der Bundesvorstand beauftragt den geschäftsführenden Vorstand, in Gemeinschaft mit den Vorständen der Gewerkschaften alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um der Forderung auf Schaffung eines einheitlichen fortschrittlichen Betriebsverfassungsgesetzes Geltung zu verschaffen.“7 8 Diese Maßnahmen bestanden in Protestkundgebungen, Warnstreiks, Demonstrationen und gipfelten in dem Zeitungsstreik vom 27. bis 29. Mai 1952. Auch jetzt schaltete sich Adenauer wieder persönlich ein. Er be-zeichnete die gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen als „organisierte Schädigung der Volkswirtschaft, Parlamentsnötigung, Verstoß gegen das Grundgesetz“ und als „gefährliche Störung der inneren Ordnung des Staatswesens“. Er verdächtigte die Gewerkschaften sogar, sie führten diese Kampfmaßnahmen im Aufträge der DDR-Regierung durch5. Es ist nicht exakt einzuschätzen, was hinter den Kulissen der Bonner „Demokratie“ vor sich ging und mit welchen Mitteln den Gewerkschaftsführern der notwendige Schneid abgekauft wurde. Jedenfalls beschloß der Bundesvorstand des DGB am 4. Juni 1952, in Beratungen mit der Adenauer-Regierung einzutreten und weitere Aktionen gegen den Entwurf des Betriebsverfassungsgesetzes einzustellen. Von einigen bedeutungslosen Wortgefechten abgesehen, wurde das Betriebsverfassungsgesetz schließlich am 19. Juli 1952 vom Bundestag beschlossen. Die Werktätigen und ihre Gewerkschaften zogen bei diesem Kampf um das Betriebsverfassungsgesetz (BVG) vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) eindeutig den kürzeren9. Damit war die Niederlage der Monopole bei der Montanmitbestimmung aufgehoben. Der Weg für die weitere planmäßige Einschränkung der demokratischen Rechte der Werktätigen war frei. 7 Zitiert bei Nipperdey, Die Ersatzansprüche für die Schäden, die durch den von den Gewerkschaften gegen das geplante Betriebsverfassungsgesetz geführten Zeitungsstreik vom 27. bis 29. Mai 1952 entstanden sind, Rechtsgutachten. (Schriftenreihe der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Heft 9), Köln 1953, S. 5 f. 8 Vgl. Nipperdey, a. a. O., S. 8. 9 Einzelheiten vgl. bei Görner, „Das Bonner Betriebsverfassungsgesetz und der Kampf um die Erhaltung der Arbeiterrechte in Westdeutschland“, Staat und Recht 1954, Heft 1, S. 40 fl. (47 ff.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 662 (NJ DDR 1966, S. 662) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 662 (NJ DDR 1966, S. 662)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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