Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 658

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 658 (NJ DDR 1966, S. 658); Rechtslage tritt ggf. erst dann ein, wenn die arbeitsrechtlichen Beziehungen neu gestaltet werden. Bei der Anwendung des § 23 GBA sind zwei Gruppen von Mängeln des Änderungsvertrages zu unterscheiden: Die erste Gruppe wird durch Verstöße gegen normative Bestimmungen gebildet, die unmittelbar den Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses gestalten. Die Beseitigung dieser Mängel besteht hier darin, daß eine individuelle Vereinbarung, soweit sie gegen eine derartige normative Bestimmung verstößt, inhaltlich durch diese ersetzt wird. Hierüber können die Gerichte selbst entscheiden. Die zweite Gruppe besteht in Verstößen gegen solche normativen Bestimmungen, die nicht unmittelbar den Inhalt des ArbeitsrechtsverhäLtnisses gestalten. Das sind insbesondere Regelungen, die den Abschluß und das Zustandekommen des Änderungsvertrages betreffen sowie den Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses in Form von Beschäftigungs- oder Berufsausübungsverboten gewissermaßen negativ bestimmen. Von Ausnahmen abgesehen wozu u. a. die Bestimmung des § 30 i. Vbdg. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 GBA über die Verpflichtung des Betriebes zum schriftlichen Abschluß von Ar-beitsverlrägen gehört , können mit Hilfe dieser Regelungen selbst Mängel des Änderungsvertrages nicht unmittelbar beseitigt werden. Vielmehr ist dazu regelmäßig ein hierauf gerichtetes Verhalten der Vertragspartner erforderlich. So bedürfen z. B. Jugendliche gemäß §141 Abs. 1 GBA zur Änderung vereinbarter Bedingungen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Die fehlende Zustimmung ist somit ein Mangel i. S. des § 23 GBA. Der Mangel kann nur durch die nachträgliche Zustimmung behoben werden, aber der Erziehungsberechtigte ist nicht verpflichtet, sie zu erteilen. Das Gericht kann deshalb bei der Feststellung dieses Mangels im Streitfall auch nicht entscheiden, daß der Erziehungsberechtigte die Zustimmung zu erteilen habe. Es kann ihm allenfalls raten, sie zu erteilen, muß aber andererseits davon abraten, wenn z. B. einem als leichtsinnig bekannten Jugendlichen auf Grund des Änderungsvertrages eine Arbeit übertragen werden soll, bei der er ständig mit größeren Geldbeträgen umzugehen hat. Der Änderungsvertrag soll dem gesellschaftlichen, betrieblichen oder persönlichen Bedürfnis nach einer Neugestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses Rechnung tragen und findet hierin seine Rechtfertigung. Das hat zur Folge, daß bei Vorliegen von Mängeln, die nicht durch die unmittelbar und verbindlich wirkenden normativen Bestimmungen selbst behoben werden, grundsätzlich nicht ohne weiteres die gleiche Rechtslage besteht oder hergestellt werden kann, wie sie vor der mangelhaften Änderung bestanden hat. Vielmehr ist dann in der Regel die vertragliche Neugestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen notwendig, wenn das Arbeitsrechtsverhältnis überhaupt fortbestehen soll. Auch die Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtslage wird jedoch in Ausnahmefällen möglich sein. Können aber die Mängel des Änderungsvertrages auf keine andere Weise behoben werden und einigen sich die Vertragspartner nicht über die Neugestaltung ihrer arbeitsrechtlichen Beziehungen, dann bleibt ihnen nur die Möglichkeit, das Arbeitsrechtsverhältnis auf rechtlich zulässige Weise zu beenden. Auch insoweit besteht kein Unterschied zum Arbeitsvertrag. GOTTFRIED HEJHAL, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Zum Verfahren über Einsprüche gegen Abschlußbeurteilungen Mit der Anfertigung, Bekanntgabe und ggf. Aushändigung einer Abschlußbeurteilung erfüllt der Betrieb ihm zukommende Leitungsaufgaben. Er zeichnet auch voll verantwortlich für die Richtigkeit einer Beurteilung. Es ist daher stets eine Angelegenheit des Betriebes, notwendige Korrekturen vorzunehmen. Bei einem Streit über den Inhalt einer Abschlußbeurteilung müssen durch das Gericht wie auch Bredernitz gefordert hat1 solche Maßstäbe gesetzt werden, die es dem Betrieb ermöglichen, ihn aber auch verpflichten, eine korrekturbedürftige Beurteilung entsprechend den gerichtlichen Forderungen zu überarbeiten. Die verfahrensmäßige Behandlung eines Streitfalls wegen des Inhalts einer Abschlußbeurteilung bis zur Kontrolle der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung muß diesem Anliegen entsprechen. Mit der Richtlinie Nr. 21 zur Anwendung des § 38 GBA werden dafür verbindliche Maßstäbe gesetzt (Ziff. 11 14), die helfen sollen, eine einheitliche und konzentrierte Bearbeitung solcher Streitigkeiten zu gewährleisten. Das Schwergewicht der gerichtlichen Tätigkeit liegt zunächst in der Aufklärung der für oder gegen die Richtigkeit der Abschlußbeurteilung sprechenden Umstände. Das Anfordern betrieblicher Unterlagen, die Einbeziehung der Gewerkschaft zu einem früheren Zeitpunkt, die Einladung von Kollektivvertretern zur Verhandlung im Rahmen der möglichen Maßnahmen des § 23 Abs. 2 AGO dienen der konzentrierten Erforschung des Sachverhalts, die gerade bei Streitigkeiten über Abschlußbeurteilungen im Interesse des Werktätigen besonders notwendig ist. 1 Bredernitz, „Aufgaben der Rechtspflegeorgane im Verfahren über Einsprüche gegen Beurteilungen", Arbeit und Arbeitsreeht 1966, Heft 10, S. 230 fl. Die sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts und die in der Richtlinie geforderte Niederschrift der Feststellungen (Ziff. 11) schafft wesentliche Voraussetzungen für eine Einigung der Parteien. Mit dem in Ziff. 12 der Richtlinie geforderten Hinwirken auf eine Einigung wird der Forderung des § 29 AGO entsprochen, die Partner zu einer freiwilligen und bewußten Verwirklichung der Gesetze anzuhalten. Bei grundsätzlicher Bereitschaft zur Korrektur einer nach dem Ergebnis der Verhandlung zu Recht beanstandeten Beurteilung ist es auch zulässig, die Verhandlung kurzfristig zu vertagen, um dem Betrieb die Möglichkeit zu geben, freiwillig, im Einvernehmen mit dem Werktätigen die Beurteilung zu ändern. Es ist jedoch unzulässig, die fehlende Bereitschaft durch einen dazu noch unanfechtbaren Auflagenbeschluß zu ersetzen, der auf die verbindliche Verpflichtung hinausläuft, eine neue Beurteilung vorzulegen. Auch für einen selbständigen Beschluß gemäß § 47 AGO, der feststellt, daß die vorliegende Beurteilung fehlerhaft ist, und für die damit verbundene Auflage zur Neuanfertigung der Beurteilung wie sie Bredernitz fordert2 gibt es im Gesetz keine Stütze. Im Ergebnis käme dies einem Zwischenurteil gleich. Dadurch würde das Verfahren jedoch nur komplizierter und unübersichtlicher gestaltet und sein Abschluß verzögert werden. Die Möglichkeiten der völligen oder teilweisen Beendigung eines Verfahrens sind in § 36 AGO zusammengefaßt dargelegt und in den folgenden Bestimmungen bezüglich ihres konkreten Anwendungsbereichs erläutert. Sieht der Betrieb die Notwendigkeit einer Änderung der Beurteilung nicht ein, so muß im Ergebnis 2 a. a. O., S. 233. 658;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die bis zur gemeinsamen Erarbeitung von Gesprächskonzeptionen und dgl. reichen kann. Bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, vor allem dem sowie Rechtspflegeorganen, wie der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, zur ollseitigen Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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