Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 655

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 655 (NJ DDR 1966, S. 655); zer Dauer allein nicht die Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag rechtfertigt7, betonte Funk, daß gerade bei der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses ein Höchstmaß an Rechtssicherheit und deshalb die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlich sei. Ein schriftlicher Auf he bungs vertrag zwinge den Betrieb und den Werktätigen, sich über die Bedeutung der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses klarzuwerden, und schaffe für den Konfliktfall eine präzise Grundlage für die Überprüfung durch die Rechtspflegeorgane. Dessenungeachtet betonte Rudel t müssen die Gerichte aber von sich aus prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Prinzipien des sozialistischen Rechts eingehalten wurden. Im Zusammenhang mit der Forderung in Abschn. II Ziff. 16 des Beschlußentwurfs, daß ein Aufhebungsvertrag nicht zur Umgehung der dem Schutz des Werktätigen dienenden gesetzlichen Anforderungen an eine vom Betrieb ausgehende Kündigung abgeschlossen werden dürfe, erläuterte Rudelt das in diesem Heft auszugsweise veröffentlichte Urteil des Obersten Gerichts vom 23. September 1966 Za 8/66 zur Anwendung der §§ 94 Abs. 2, 31 Abs. 1 u. 4 Satz 3 GBA. Ebenfalls von der Forderung in Abschn. II Ziff. 16 ausgehend, schlug Przypalinski vor, bei Aufhebungsverträgen mit Schwerbeschädigten, zu deren Abschluß die Initiative vom Betrieb ausgeht, den Betrieb zu verpflichten, die Schwerbeschädigtenstelle des Rates des Kreises bzw. der Stadt zu informieren. Toeplitz erwiderte in seinen Schlußbemerkungen, dies sei nicht erforderlich, da ja der Aufhebungsvertrag durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen der Partner des Abeitsrechtsverhältnisses zustande komme. Habe der Werktätige dem Aufhebungsvertrag frei von unzulässiger Beeinflussung der Willensentscheidung zugestimmt, dann sei auch bei einem Schwerbeschädigten keine zusätzliche 'Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsabschluß erforderlich. * Mit Nachdruck wies Oberrichter Dr. Strasberg, Mitglied des Präsidiums und Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, darauf hin, daß eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens nur erreicht werden könne, wenn der Sachverhalt völlig geklärt und juristisch exakt gewürdigt wurde und wenn die Ursachen des Konflikts sorgfältig erforscht wurden. Feh- 7 vgl. auch Rudelt / Kaiser / Spangenberg, „Zur Rechtsprechung des Obersten Gerichts auf dem Gebiet der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen“, NJ 1966 S. 533 (536). lerhaft handelten einige.Gerichte, die insbesondere in Verfahren über den Inhalt von Beurteilungen „Einigungen“ der Parteien zuließen und bestätigten, in denen die Parteien vereinbarten, sich über bestimmte, regelmäßig wesentliche Fragen des Rechtsstreits einigen zu wollen. Die wirkliche Einigung vollziehe sich damit ohne Mitwirkung des Gerichts. Solche „Einigungen“ seien nach § 41 AGO unzulässig und dürften nicht bestätigt werden. Die Notwendigkeit der Mitwirkung der Gewerkschaften beim Abschluß von Änderungs- und Aufhebungsverträgen unterstrich Kollegin Müller. Sie forderte die Gewerkschaftsleitungen auf, sich bei der Wahrnehmung der Interessen der Werktätigen stärker mit Mängeln auseinanderzusetzen, die oftmals in administrativen und oberflächlichen Leitungsmethoden bestehen. Der FDGB-Bundesvorstand halte eine gesetzliche Regelung über die Mitwirkung der Gewerkschaften beim Abschluß von Änderungsverträgen für erforderlich und habe dazu entsprechende Vorschläge unterbreitet. Außerdem werde der Bundesvorstand eine Ordnung ausarbeiten, die den Gewerkschaftsleitungen helfen soll, bei der Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen wirksamer tätig zu werden. Zu einigen Einzelfragen der Mitwirkung betrieblicher Gewerkschaftsleitungen und zu Mängeln auf diesem Gebiet nahm auch Richter Spangenberg (Oberstes Gericht) Stellung.8 9 * Nachdem Präsident Dr. Toeplitz im Namen des Präsidiums des Obersten Gerichts zu den in der Diskussion vorgebrachten Anregungen und Vorschlägen Stellung genommen hatte, verabschiedete das Plenum die Richtlinie Nr. 21 zur Anwendung des § 38 GBA Verfahren bei Streitfällen über die Anfertigung und den Inhalt von Abschlußbeurteilungen der Werktätigen und den Beschluß zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen über Änderungs- und Aufhebungsverträge.“ Darüber hinaus bestätigte das Plenum den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Durchführung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 15. September 1965 zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiet des Arbeitslohns (NJ 1965 S. 632).10 8 Vgl. den Beitrag von Spangenberg in diesem Heft. 9 Die Richtlinie und der Beschluß sind in diesem Heft abgedruckt. 18 Eine gekürzte Fassung des Berichts ist in diesem Heft veröffentlicht. FRITZ SPANGENBERG, Richter am Obersten Gericht Mitwirkung betrieblicher Gewerkschaftsleitungen beim Abschluß von Änderungs- und Aufhebungsverträgen Wenn in Abschn. I Ziff. 7 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen über Änderungsund Aufhebungsverträge festgelegt ist, daß „die Mitwirkung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung beim Abschluß eines vom Betrieb angeregten Änderungsvertrages zu fordern und zu fördern (ist)“, so liegt dem der Gedanke zugrunde, daß dies unter den Bedingungen der komplexen sozialistischen Rationalisierung und zur Gestaltung wahrhaft menschlicher Arbeitsbeziehungen gesellschaftlich notwendig und ein echtes Bedürfnis der Praxis ist. Diese Festlegung wird auf §§ 11 Abs. 2 und 12 GBA gestützt. Die Gerichte sollten auch bei Streitfällen, die aus der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit entstehen, genau prüfen, ob die Rechte der Gewerkschaften gern. §§ 25 Abs. 3 und 26 Abs. 2 GBA eingehalten werden, denn es ist festzuslellen, daß die Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu den Weisungen des Betriebsleiters oder seiner Beauftragten nicht immer vorliegt. Überprüfungen des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts und Einschätzungen der Bezirksgerichte haben ergeben, daß oftmals gegen § 34 Abs. 1 GBA verstoßen wird, wonach der Betrieb vor Abschluß eines Aufhebungsvertrages die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung zu verständigen hat. Stellen die Gerichte solche Ungesetzlichkeiten fest. 655;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 655 (NJ DDR 1966, S. 655) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 655 (NJ DDR 1966, S. 655)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der zur Wachsamkeit und Geheimhaltung und zur Wahrung der Konspiration. Die Entwicklung erforderlicher politisch-operativer Fähigkeiten der. Die personen- und sachbezogene Auftragserteilung und Instruierung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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