Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 654

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 654 (NJ DDR 1966, S. 654); Zu Ziff. 16 des Richtlinienentwurfs schlug der Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Rostock, Przypalinski, vor, nicht starr daran festzuhalten, daß die Beurteilung spätestens am Tage des Ausscheidens des Werktätigen auszuhändigen ist. Der Betrieb müsse berechtigt sein, mit dem Werktätigen die Bekanntgabe bzw. Aushändigung der Beurteilung ausnahmsweise zu einem angemessenen Termin nach Beendigung des Arbeitsrechts Verhältnisses zu vereinbaren, denn es gebe Fälle, in denen das Arbeitsrechtsvei’hält-nis am Tage des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages oder kurz darauf beendet werde. Darüber hinaus hätten vor allem Montagebetriebe selbst dann, wenn der Werktätige erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet, Schwierigkeiten, die Beurteilung rechtzeitig auszuhändigen. Diesem Vorschlag widersprach Ranke mit dem Argument, im Interesse der Gewährleistung der Rechte des Werktätigen müsse der Betrieb die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen, damit die Beurteilung rechtzeitig ausgehändigt wird. Auch Präsident Dr. T o e p 1 i t z lehnte im Namen des Präsidiums diesen Vorschlag ab. An der grundsätzlichen Orientierung in Ziff. 16 müsse im Interesse der Werktätigen festgehalten werden. Allerdings schließe dies nicht aus, daß in Ausnahmefällen der Werktätige und der Betrieb sich darüber einigen können, daß die Beurteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt wird. Mehrere Diskussionsredner betonten, wie wichtig es sei, die im Beschlußentwurf entwickelten Grundsätze zum Änderungsvertrag in den Betrieben durchzusetzen, um Konflikte zu vermeiden. Kollegin Müller legte dar, daß im 2. Halbjahr 1965 1460 und im 1. Halbjahr 1966 1979 Streitfälle über die Beendigung und Änderung von Arbeitsrechtsverhältnissen vor den Konfliktkommissionen beraten wurden. Viele Konflikte resultierten daraus, daß den Werktätigen notwendige Veränderungen der Arbeitsaufgaben nicht gründlich erläutert werden; auch werde der Unterschied zwischen der Übertragung einer anderen Abeit und einem Änderungsvertrag nicht immer beachtet. Deshalb sei die Regelung im Abschn. I Ziff. 4 des Beschlußentwurfs zu begrüßen. Auf Vox-schlag von Frau P f e u f e r wui’de diese Ziffer durch den Satz ergänzt, daß auch im Falle der Übertragung einer anderen Ax'beit über einen Monat hinaus, die im Einverständnis mit dem Werktätigen zulässig ist, kein Änderungsvertrag vorliegt. Damit wird eindeutig unterstrichen, daß das Einverständnis des Werk-tätigen nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GBA nicht als Willenserklärung für den Abschluß eines Ändex-ungs-vertrages betrachtet werden darf. Mit der in manchen Betrieben üblichen Pi’axis, Ände-rungs- und auch Aufhebungsverträge als Disziplinar-maßnahme anzuwenden, beschäftigten sich mehrere Diskussionsredner. Insbesondere wies Oberrichter Dr. Sieber (Bezirksgericht Dresden) nach, warum eine derartige Praxis unzulässig ist.4 Mit dem verschiedentlich unterbreiteten Vorschlag, durch analoge Anwendung des § 36 GBA für Einsprüche gegen den Änderungsvertrag eine Frist von 14 Tagen einzuführen, setzte sich Funk kritisch auseinander. Er legte dar, daß für die Einführung einer solchen Frist kein gesellschaftliches Interesse bestehe. Der Werktätige müsse jederzeit die Möglichkeit haben, seine arbeitsrechtliche Stellung im Zweifelsfall durch das Rechtspflegeorgan klären zu lassen. Die Frist in § 36 GBA ergebe sich aus den mit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zusammenhängenden Beson- 4 Vgl. den Beitrag von Haas / Sieber in diesem Heft. derheiten. Sie könne nicht auf Einsprüche gegen Änderungsverträge übertragen werden.5 Gegen die in Abschn. I Ziff. 10 des Beschlußentwurfs festgelegten Grundsätze für die Behandlung von Mängeln des Ändei’ungsvertrages wandte sich der Mitarbeiter des FDGB-Bezirksvorstands von Groß-Berlin und Schöffe beim Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts Rosenfeld. Er hielt es für bedenklich, den Änderungsvertrag ausschließlich als Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 20 Abs. 2, 23 GBA zu charakterisieren. Der Änderungsvertrag habe gewisse Parallelen zum Aufhebungsvertrag. Deshalb müsse es zulässig sein, daß das Gericht einen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Änderungsvertxag im Interesse des Werktätigen für unwirksam erkläi't und dui'chsetzt, daß die alten Arbeitsbedingungen wie-derhergestellt werden. Auf diese Problematik ging Richter Kaiser (Oberstes Gericht) ein und erläutei-te, wie Mängel des Änderungsvertrages zu beseitigen sind.6 Streitfälle über Aufhebungsverträge sind - wie Oberlichter R u d e 11, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts, daiiegte im Verhältnis zu Konflikten über die Beendigung des Arbeitsrechts Verhältnisses durch Kündigung oder fristlose Entlassung nicht sehr zahlreich. Dies mindere aber nicht ihre Bedeutung und die Verantwortung der Gerichte für ihre richtige Entscheidung. Die qualitativen Unterschiede zwischen der Kündigung und dem Aufhebungsvertrag würden verkannt, wenn die Gründe für den Aufhebungsvertrag im wesentlichen auf die Gründe für die fristgemäße Kündigung reduziert wei-den. Eine solche Auffassung finde im Gesetz keine Stütze und gehe an den vielfältigen Gi-ünden vorbei, die zur Auflösung eines Arbeitsrechtsverhältnisses führen können. Wenn ein Wei'ktätiger gegen einen Aufhebungsverti'ag Einspruch ex’hebe, hätten die Gerichte zu prüfen, ob der Vex-trag nach den schriftlich angegebenen Gründen einem rechtlich zu billigenden gesellschaftlichen oder betrieblichen Be-düi-fnis Rechnung trägt. Dies gelte aber nur-, wenn der Beti'ieb die Initiative zum Abschluß des Aufhebungsvertrages ergx-iffen hat, weil ja der Werktätige aus vielen (häufig nur persönlichen) Gründen die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses anregen kann und diese Gründe keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Wie vei'schiedenartig die Gründe sein können, die Werktätige zu einem Aufhebungsvertrag bewegen, ging aus den Ausführungen des Schöffen Troger vom Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gei'ichts hervor. Er schilderte, wie im Erdölverarbeitungswerk Schwedt versucht wird, den Werktätigen, die wegen persönlicher Schwierigkeiten den Betrieb vex'lassen wollen, bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen. Dies gelinge nicht immer, weil manche Probleme nicht sofort geklärt werden können, z. B. Fehlen eines Kindergax-ten- bzw. -krippenplatzes, lange Wartezeit auf eine Wohnung usw. Rudelt, Funk und S i e g e r t, Dix-ektor des Bezirksgerichts Gera, unterstrichen die in Abschn. II Ziff. 15 des Beschlußentwurfs dargelegte Auffassung, der Aufhebungsverti’ag bedürfe der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der für seinen Abschluß maßgebenden Gx'ünde (Wirksamkeitsvoxaussetzung). Unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 9. August 1963 - Za 35/63 - (OGA Bd. 4 S. 208), nach der die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von kur- 5 Vgl. Kirschner, „Staatsanwaltschaftliche Gesetzlichkeilsauf-sicXit auf dem Gebiet des Arbeitsvertragsrechts“, NJ 1966 S. 538 fl. 6 Vgl. den Beitrag von Kaiser in diesem Heft. 654;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 654 (NJ DDR 1966, S. 654) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 654 (NJ DDR 1966, S. 654)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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