Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 650

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 650 (NJ DDR 1966, S. 650); Verhaltensweisen in der Beurteilung zu kennzeichnen sind, darf ihre Darstellung den Werktätigen nicht diskriminieren. e) Hinweise auf bereits erloschene oder gestrichene Disziplinarmaßnahmen sind in Abschlußbeurteilungen unzulässig. Ob auf noch bestehende Disziplinarmaßnahmen, gerichtliche Bestrafungen oder andere erzieherische Maßnahmen (z. B. Beratungen vor der Konfliktkommission) hinzuweisen ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Ein Hinweis kann aufgenommen werden, wenn die Rechts- oder Moralverletzung charakteristisch für die Tätigkeit und das Verhalten des Werktätigen während seiner Betriebszugehörigkeit ist. f) Die gesellschaftliche Tätigkeit des Werktätigen unterliegt der Beurteilung durch den Betrieb, soweit sie in Beziehung zum gegebenen Arbeitsrechts Verhältnis steht. Die an Leiter und leitende Mitarbeiter im Staatsapparat, Wirtschaftsfunktionäre u. a. zu stellenden besonderen Anforderungen sind zu berücksichtigen. Die Ausdehnung des Inhalts der Beurteilung auf solche Bereiche des persönlichen Lebens der Werktätigen, die in keinem Zusammenhang mit dem gegebenen Arbeitsrechtsverhältnis stehen, ist unzulässig. Besteht ein solcher Zusammenhang nicht, darf die Beurteilung auch keine Aussagen in Form der sogenannten Fehlanzeige enthalten. III Die verfahrensmäßige Behandlung von Streitfällen über den Inhalt von Abschlußbeurteilungen 9. Das gerichtliche Verfahren in einem Streitfall über den Inhalt der Abschlußbeurteilung wird durch die Klage (Einspruch) beim Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrechtssachen, eingeleitet. Ihm muß die Beratung und Beschlußfassung der Konfliktkommission vorausgegangen sein, wenn diese im Betrieb besteht und angerufen werden mußte. Der Werktätige soll angeben, welche Teile der Abschlußbeurteilung aus welchen Gründen beanstandet werden. 10. Der Einspruch gegen eine Abschlußbeurteilung muß nicht innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden. Für Einsprüche ist jedoch dort eine zeitliche Grenze zu ziehen, wo die Rechtsstellung des Werktätigen durch die inhaltlich nicht mit dem Gesetz übereinstimmende Abschlußbeurteilung nicht mehr beeinträchtigt ist. Im allgemeinen wird die Rechtsstellung des Werktätigen dann nicht mehr beeinträchtigt, wenn er zwischenzeitlich bereits von einem anderen Betrieb abschließend beurteilt wurde bzw. der andere Betrieb wegen der inzwischen vorliegenden längeren Beschäftigungsdauer in der Lage ist, den Werktätigen selbständig abschließend zu beurteilen. In diesen Fällen wird es nicht mehr auf den Inhalt der früheren Beurteilung ankommen. Ein dennoch erhobener Einspruch ist als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn nicht der Werktätige auf ein besonderes rechtliches Interesse verweisen kann. 11. Wenn mit dem Einspruch die Korrektur einer Abschlußbeurteilung gefordert wird, stellt das Gericht fest, ob und inwieweit die Beanstandung berechtigt ist. Im Interesse einer schnellen Verfahrensdurchführung sind alle Möglichkeiten des § 23 Abs. 2 AGO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu nutzen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung soll die Feststellungen des Gerichts zu den beanstandeten Teilen der Beurteilung enthalten, wie sie sich aus der Sachverhaltsaufklärung ergeben. 12. Entsprechend den getroffenen Feststellungen hat das Gericht auf eine freiwillige Änderung der zu korrigierenden Teile der Abschlußbeurteilung hinzuwirken. Die Einigung der Parteien über vorzunehmende Neuformulierungen ist als Grundlage für die dem Werktätigen vom Betrieb auszuhändigende geänderte Fassung der Beurteilung gemäß §41 AGO durch Beschluß zu bestätigen. 13. Einigen sich die Parteien über den Inhalt der Abschlußbeurteilung nicht, so hat das Gericht durch Urteil darüber zu entscheiden, ob bzw. inwieweit die Beurteilung zu korrigieren ist. a) Entspricht die Abschlußbeurteilung dem Gesetz, ist die Klage (Einspruch) zurückzuweisen. b) Ist die Abschlußbeurteilung zu korrigieren, so ver-verpflichtet das Gericht den Betrieb, unter Beibehaltung der nicht beanstandeten Teile eine neue Beurteilung anzufertigen. Die erforderlichen Korrekturen sind inhaltlich im Urteilstenor aufzunehmen. 14. Die Verpflichtung des Betriebes zur Korrektur der Abschlußbeurteilung ist erst dann erfüllt, wenn alle Veränderungen entsprechend den Festlegungen im Urteilstenor oder Beschluß gemäß § 41 AGO vorgenommen worden sind. Erfüllt ein Betrieb die Verpflichtung aus einem Urteil oder Einigungsbeschluß nicht oder nicht vollständig binnen 10 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung (§ 53 Abs. 1 AGO), kann er nach Androhung durch eine Ordnungsstrafe zur Erfüllung des Vollstreckungstitels angehalten werden (§ 56 Abs. 1 AGO). Vor Ausspruch einer Ordnungsstrafe sollen in mündlicher Verhandlung die Umstände der Nichterfüllung erörtert werden. IV Grundsätze für die gerichtliche Tätigkeit in anderen Streitfällen über Abschlußbeurteilungen 15. Die Anfertigung einer Abschlußbeurteilung und ihre Bekanntgabe an den Werktätigen sind Pflichten des Betriebes, denen er ohne Zutun des Werktätigen nachkommen muß. Demgegenüber ist die Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem die Abschlußbeurteilung benötigt wird, wenn dieser vor dem Ende des Arbeitsrechtsverhältnisses liegt, und die Forderung auf Aushändigung der Abschlußbeurteilung Sache des Werktätigen. Er muß sich deswegen an den Betriebsleiter oder den zuständigen leitenden Mitarbeiter entsprechend der dafür bestehenden betrieblichen Ordnung wenden. 16. Der Betrieb muß die Beurteilung rechtzeitig bekanntgeben und gegebenenfalls auch aushändigen. Das ist abgesehen von fristlosen Entlassungen spätestens der Tag des Ausscheidens des Werktätigen aus dem Betrieb. Der Werktätige kann aus triftigen Gründen verlangen, daß ihm die Beurteilung noch vor dem Tag des Ausscheidens aus dem Betrieb zur Kenntnis gebracht und ausgehändigt wird. Einem solchen begründeten Ansinnen muß der Betrieb nachkommen. Ihm muß jedoch eine angemessene Zeit zugestanden werden, um die Beurteilung anfertigen und im Kollektiv beraten zu können. Der Werktätige muß sich wegen der genannten Ansprüche zunächst an den Betrieb wenden. Erst wenn der Betrieb den berechtigten Forderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann die Konfliktkommission bzw. das Gericht angerufen werden. 17. Je nach dem Antrag des Werktätigen kann das Gericht den Betrieb verpflichten, innerhalb bestimmter Fristen eine Abschlußbeurteilung anzufertigen, dem Werktätigen zur Kenntnis zu geben bzw. auszuhändi-geri. Sofern sich der Werktätige wegen der rechtzeitigen Anfertigung, Bekanntgabe und Aushändigung der Abschlußbeurteilung an das Gericht wendet, die Anfertigung derselben aber keinen Aufschub duldet, ist der 650;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 650 (NJ DDR 1966, S. 650) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 650 (NJ DDR 1966, S. 650)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen sowie der Anwendung jeglicher Gefahren und Störungen, die sowohl von innen als auch von außen ausgehen können, abgeleitet und begründet.

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