Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 640

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 640 (NJ DDR 1966, S. 640); gerügt worden ist und Mängel wirklich vorhanden sind. Rechtzeitig ist die Mangelanzeige bei einem gegebenen weiteren Untersuchungsrecht dann, wenn sie spätestens unverzüglich nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Ergebnis einer sachgemäßen Untersuchung, hier durch Zuziehung eines Sachverständigen, vorliegt oder Vorgelegen hätte. Der Verkäufer kann nur Anspruch darauf haben, daß er bis zu diesem Zeitpunkt von der Mangelhaftigkeit der Ware in Kenntnis gesetzt wird. Daß die Verklagte die Untersuchung des Stoffes durch einen Sachverständigen unterlassen und zunächst abgewartet hat, ob nicht möglicherweise der Geruch bei weiterer Lagerung und Bearbeitung des Stoffes verschwinde, kann ihr also nur dann zum Nachteil gereichen, wenn hierdurch die dann ohne Untersuchung erfolgte Mängelanzeige gegenüber einer nach Vorliegen des Ergebnisses einer Untersuchung zu erstattenden Anzeige verzögert worden wäre. Das ist nicht der Fall. Die Musterkupons trafen am 3. September 1963 bei der Verklagten ein. Der Fischgeruch als solcher war bei einer einfachen Besichtigung und Prüfung des Stoffes wahrnehmbar. Die Verklagte führt auch aus, daß bei Eingang der Musterkupons der Fischgeruch festgestellt wurde. Wenn sie nunmehr, um sich Gewißheit über die Bedeutung dieser Eigenschaft der Ware zu verschaffen, eine analytische Untersuchung veranlaßt und den Mangel nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung angezeigt hätte, so hätte dies nicht vor dem 1. Oktober 1963, also dem Tage, an dem sie die Mängelanzeige abgesandt hat, geschehen können. Davon muß jedenfalls nach der Zeitdauer der Untersuchungen durch das DAMW ausgegangen werden, da das Ergebnis der dann später, am 23. Oktober 1963, durch die Verklagte ver-anlaßten Untersuchung der Musterkupons ihr am 3. Dezember 1963 vom DAMW mitgeleilt worden ist. Daß der Mangel der Musterkupons derart war, daß er an sich zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt, ist zwischen den Parteien unbestritten und ergibt sich auch aus dem Untersuchungsbericht des DAMW. Die Verklagte, die danach zu Recht von ihrem Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrags Gebrauch gemacht hat, ist mithin zur Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet. Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305); §323 ZPO (§ 22 FGB). , 1. Die Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene ist anderen Ehrenpensionen gleichzusetzen. Bei der Bemessung des Unterhalts ist die Ehrenpension in vollem Umfang zu berücksichtigen. 2. Der zu einer Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus gezahlte Kinderzuschlag steht dem Kind allein zu. Er ist jedoch in begründeten Fällen beim Einkommen des Unterhaltsverpflichteten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, so z. B. wenn der dem Kind zu gewährende Gesamtbetrag über die Untcrhalts-bedürfnisse des Kindes hinausgeht. BG Rostock, Urt. vom 8. Juni 1966 - II BF 21/66. Der Verklagte ist der Vater der am 5. Oktober 1950 geborenen Monika H. Er hatte sich am 25. Mai 1965 verpflichtet, entsprechend seinem Einkommen von 841 MDN netto an das Kind Monika einen Unterhaltsbeitrag von 120 MDN zu zahlen. Als Kämpfer gegen den Faschismus erhält er außerdem nach der VO über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom 8. April 1965 (GBl. II S. 293) eine Ehrenpension von 800 MDN monatlich zuzüglich 50 MDN Kinderzuschlag. Da über die Anrechnung dieser Ehrenpension bei der Unterhaltsbemessung zwischen den Parteien keine Klarheit bestand, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, über den in der vollstreckbaren Urkunde des Rates des Kreises anerkannten Unterhaltsbetrag von 120 MDN monatlich hinaus einen weiteren Betrag von 110 MDN, insgesamt 230 MDN, ab 1. Juni 1965 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes zu zahlen. Der Verklagte hat den Anspruch in Höhe von monatlich 170 MDN anerkannt und im übrigen Abweisung der Klage beantragt. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 150 MDN monatlich ab 1. Dezember 1965 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes zu zahlen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Diese ist nur zum Teil begründet. Aus den Gründen: Der Entscheidung des Kreisgerichts ist insoweit zuzustimmen, daß auch die Ehrenpension, die der Verklagte erhält, in vollem Umfang der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen ist. In der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts (Abschn. II) wird ausdrücklich bestimmt, daß zum anrechnungsfähigen Einkommen des Verpflichteten staatliche Zuwendungen (z. B. Stipendien und Ehrenpensionen) zuzurechnen sind. Aus § 10 der VO über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus vom 8. April 1965 ergibt sich, daß die Ehrenpension aus Mitteln des Staatshaushalts gezahlt wird. Zur Feststellung des vom Verpflichteten zu zahlenden Unterhaltsbeitrags war deshalb neben seinem Arbeitseinkommen auch diese Pension zu berücksichtigen. Demnach war von einem Gesamtnettoeinkommen des Verklagten in Höhe von 1641 MDN auszugehen. Nach den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 hätte der Verklagte für dieses Kind, das im Oktober 16 Jahre alt wird, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 180 MDN zu zahlen zuzüglich des Kinderzuschlags von 50 MDN. Das Kreisgericht hat ohne eine Entscheidung über den Kinderzuschlag zu treffen hierzu ausgeführt, daß die Richtsätze für die Festsetzung der Unterhaltsbeträge nicht schematisch anzuwenden sind. Der Unterhalt sei nach den Bedürfnissen zu bemessen, er dürfe aber nicht zur Vermögensbildung führen. Dieser Standpunkt läßt außer acht, daß bei höherem Einkommen der Eltern auch der Lebensstandard der Familie höher ist, woran auch die unterhaltsberechtigten Kinder teilnehmen. In der Richtlinie Nr. 18 ist daher bei höherem Einkommen auch ein entsprechend höherer Richtsatz für den Unterhalt der Kinder genannt. Fehlerhaft ist aber auch die Auffassung des Kreisgerichts, daß es nicht darüber entscheiden könne, ob der Verklagte den zu seiner Ehrenpension gezahlten Kinderzuschlag zu leisten habe oder nicht. Der Verklagte erhält den Zuschlag, weil er der Klägerin unterhaltspflichtig ist. Dieser Zuschlag muß daher auch allein dem Kind zugute kommen. Die Ansicht des Verklagten, der Zuschlag sei ein Teil seiner Ehrenpension, ist irrig. Dieser Kinderzuschlag, der über den Rahmen der sonstigen Kinderzuschläge erheblich hinausgeht, muß jedoch bei dem nach der Richtlinie Nr. 18 entsprechend einem Nettoeinkommen von 1641 MDN zu zahlenden Unterhaltsbeitrag des Verklagten in Höhe von 180 MDN Berücksichtigung finden. Der von der Klägerin insgesamt geforderte Betrag von monatlich 230 MDN ist bei objektiver Einschätzung der Mittel, die ein noch nicht 16jähriges Kind zur Sicherstellung aller für die Lebenshaltung notwendigen Aufwendungen benötigt, als überhöht anzusehen. Aus diesem Grunde hat der Senat den monatlich vom Verklagten zu zahlenden Unterhaltsbeitrag einschließlich Kinderzuschlag auf 200 MDN festgesetzt. 640;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 640 (NJ DDR 1966, S. 640) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 640 (NJ DDR 1966, S. 640)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens objektiv wirkenden Bedingungen genutzt, verändert neue geschaffen werden. Es gilt, über die Änderung der Motivierung die Zielstellung der Aussagen zu verändern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X