Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 64 (NJ DDR 1966, S. 64); beitsschu'tz sowie Brandschutz in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 24. November 1964 (GBl. II S. 1036) für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich sind. Die von ihm gemeinsam mit dem Verunglückten Sch. am Grundstück K. durchgeführten Außenputz- und Anstricharbeiten stehen jedoch in keiner Beziehung zu den betrieblichen Aufgaben des Angeklagten innerhalb der PGH. Der Angeklagte hat diese Arbeiten gemeinsam mit dem Verunglückten privat übernommen und außerhalb seiner Arbeitszeit und seiner Funktion als Brigadier der PGH „Bau“ ausgeführt. Aus seiner Stellung als Brigadier der PGH „Bau“ kann deshalb eine Verantwortung des Angeklagten für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitssschutzes bei diesen Arbeiten nicht hergeleitet werden. Anders wäre das Verhalten dann zu beurteilen, wenn der Angeklagte allein mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Vertrag über die durchzuiuhrenden Arbeiten geschlossen und dafür Hilfskräfte geworben hätte, die entsprechend seiner Weisung und unter seiner unmittelbaren Leitung und Kontrolle die Arbeiten ausgeführt hätten und dafür von ihm entlohnt worden wären. Dann hätte er die Stellung eines Leiters eines selbständig arbeitenden Kollektivs von Werktätigen innegehabt und wäre daher auf Grund dieser Stellung entsprechend § 8 ASchVO auch für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich gewesen (vgl. OG, Beschluß vom 9. Januar 1965 2 Ust 38,64). Die Stellung des Angeklagten war jedoch weder die eines Leiters eines selbständig arbeitenden Kollektivs von Werktätigen noch die eines Leiters einer Reparaturbrigade im Sinne der Vorläufigen Richtlinie für den Aufbau, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Reparaturbrigaden vom 14. Dezember 1964 (abgedruckt in „Sozialistische Demokratie“ vom 25. Dezember 1964, S. 7, und in: Verhütung von Rechtsverletzungen im Bauwesen, Berlin 1965, S. 238). Entsprechend dieser Richtlinie können auf der Grundlage der Freiwilligkeit und in der Regel getrennt nach den Gewerken des Bauhaupt- und Baunebengewerbes Reparaturbrigaden für Klein- und Kleinstreparaturen an der Wohnsubstanz gebildet werden, deren Mitglieder außerhalb eines bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses gegen Entgelt tätig werden. Für die unmittelbare Leitung und Organisierung der Arbeit der Brigade ist entsprechend dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Brigademitgliedern ein Brigadeleiter einzusetzen, der auch dafür verantwortlich ist, daß in der Reparaturbrigade die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit eingehalten werden. Der Angeklagte war weder als Leiter einer solchen Reparaturbrigade von einem dafür zuständigen staatlichen Organ oder einer Kommunalen Wohnungsverwaltung eingesetzt worden, noch hat er tatsächlich die Stellung eines Leiters einer solchen Brigade ausgeübt. Von einer Reparaturbrigade kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich mehrere Bürger zur gemeinsamen Erledigung kleiner Reparaturen kurzfristig und in der Regel nur einmalig oder in größeren Zeitabständen zusammenfinden. In diesen Fällen der sog. Nachbarschaftshilfe, denen häufig persönliche Beziehungen zwischen dem Auftraggebei und den Ausführenden zugrunde liegen, gibt es in der Regel keinen Leiter, dem eine Weisungs- und Kontroilbefugnis obliegt, und damit auch keinen Verantwortlichen für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei der Durchführung dieser Arbeiten. Vielmehr obliegen in diesen Fällen jedem Beteiligten die gleichen Pflichten, und jeder von ihnen hat die zu verrichtenden Arbeiten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der allgemeinen Erfahrungen auszuführen, ohne daß sich daraus für einen die Rechtspflicht ergibt, dafür Sorge zu tragen, daß der oder die anderen mit ihm arbeitenden Bürger ebenfalls diese Bestimmungen ein-halten. Sowohl der Angeklagte als auch der Verunglückte hatten in der Vergangenheit allein und gelegentlich gemeinsam in ihrer Freizeit Maler- und Putzarbeiten durchgeführt. Zwischen beiden bestand kein Unterstellungsverhältnis. Beide hatten den Auftrag gemeinsam übernommen, und keiner besaß gegenüber dem anderen Weisungs- und Kontroilbefugnis. Dies zeigt sich auch darin, daß beide den gleichen Stundenlohn erhielten. Der Umstand, daß der Angeklagte das in seinem Besitz befindliche Gerüst für diese Arbeiten zur Verfügung stellte, ließ ihn auch nicht zum Verantwortlichen für den Gesundheits- und Arbeitsschutz bei diesen Arbeiten werden. Der Angeklagte hatte jedoch wie jeder andere Werktätige die Pflicht, im Interesse der Erhaltung seiner eigenen Gesundheit und im Interesse der Gesellschaft die ihm bekannten gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einzuhalten (§ 88 Abs. 2 GBA). Diese Pflicht hatte auch der Verunglückte, wobei für keinen von beiden eine Rechtspflicht bestand, dafür zu sorgen, daß der andere die einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen bei der Durchführung der Außenarbeiten einhielt. Eine solche Rechtspflicht kann im konkreten Fall auch nicht wie es das Kreisgericht getan hat damit begründet werden, daß der Angeklagte am Unfalltag als erster das Gerüst betrat. Eine Rechtspflicht zur Vermeidung schädlicher Folgen hätte für den Angeklagtep nur dann bestehen können, wenn er selbst durch sein eigenes Verhalten eine Gefahrenlage herbeigeführt hätte. Das wäre .z. B. dann der Fall, wenn er die spannungsfreie Leitung aus irgendwelchen Gründen vor Beginn der Arbeiten erneut unter Strom gesetzt hätte. Dann hätte für ihn die Rechtspflicht bestanden, den Geschädigten vor Betreten des Gerüstes hierauf hinzuweisen und dafür zu sorgen, daß ein Arbeiten in der Nähe der stromführenden Leitung unterblieb. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte am Unfalltag jedoch keine Gefahrenlage geschaffen. Er forderte den Grundstückseigentümer K. auf, die Leitung spannungsfrei zu machen. Dies entsprach der Praxis der vergangenen Tage, an denen sowohl K. als a'uch der Verunglückte diese Tätigkeit ausgeführt hatten. Der Angeklagte vertraute darauf, daß K. seiner Aufforderung entspräche. Zwar wäre es richtig gewesen, wenn er sich Gewißheit darüber verschafft hätte. Im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts kann jedoch nicht jedes in einer gegebenen Situation erforderlich gewesene Verhallen bzw. jede politisch-moralische Pflicht als Rechtspflicht'und dementsprechend nicht jedes davon abweichende Verhalten als Rechtspflichtverletzung beurteilt werden. Eine solche Auffassung würde zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und damit zur Entstellung des Wesens des sozialistischen Strafrechts führen (vgl. OG, Urteil vom 12. Februar 1964 - 2 Zst 4,64 - NJ 1961 S. 282). Der Angeklagte hat dadurch, daß er nicht selbst die Leitung stromlos machte oder die Durchführung seiner Anweisung gegenüber dem Zeugen K. kontrollierte, keine Rechtspflichten verletzt. Damit entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen des durch elektrischen Strom eingetretenen Todes des Verunglückten Sch. Der Angeklagte hätte daher gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freigesprochen werden müssen. 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 64 (NJ DDR 1966, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 64 (NJ DDR 1966, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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