Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 64 (NJ DDR 1966, S. 64); beitsschu'tz sowie Brandschutz in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 24. November 1964 (GBl. II S. 1036) für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich sind. Die von ihm gemeinsam mit dem Verunglückten Sch. am Grundstück K. durchgeführten Außenputz- und Anstricharbeiten stehen jedoch in keiner Beziehung zu den betrieblichen Aufgaben des Angeklagten innerhalb der PGH. Der Angeklagte hat diese Arbeiten gemeinsam mit dem Verunglückten privat übernommen und außerhalb seiner Arbeitszeit und seiner Funktion als Brigadier der PGH „Bau“ ausgeführt. Aus seiner Stellung als Brigadier der PGH „Bau“ kann deshalb eine Verantwortung des Angeklagten für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitssschutzes bei diesen Arbeiten nicht hergeleitet werden. Anders wäre das Verhalten dann zu beurteilen, wenn der Angeklagte allein mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Vertrag über die durchzuiuhrenden Arbeiten geschlossen und dafür Hilfskräfte geworben hätte, die entsprechend seiner Weisung und unter seiner unmittelbaren Leitung und Kontrolle die Arbeiten ausgeführt hätten und dafür von ihm entlohnt worden wären. Dann hätte er die Stellung eines Leiters eines selbständig arbeitenden Kollektivs von Werktätigen innegehabt und wäre daher auf Grund dieser Stellung entsprechend § 8 ASchVO auch für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich gewesen (vgl. OG, Beschluß vom 9. Januar 1965 2 Ust 38,64). Die Stellung des Angeklagten war jedoch weder die eines Leiters eines selbständig arbeitenden Kollektivs von Werktätigen noch die eines Leiters einer Reparaturbrigade im Sinne der Vorläufigen Richtlinie für den Aufbau, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Reparaturbrigaden vom 14. Dezember 1964 (abgedruckt in „Sozialistische Demokratie“ vom 25. Dezember 1964, S. 7, und in: Verhütung von Rechtsverletzungen im Bauwesen, Berlin 1965, S. 238). Entsprechend dieser Richtlinie können auf der Grundlage der Freiwilligkeit und in der Regel getrennt nach den Gewerken des Bauhaupt- und Baunebengewerbes Reparaturbrigaden für Klein- und Kleinstreparaturen an der Wohnsubstanz gebildet werden, deren Mitglieder außerhalb eines bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses gegen Entgelt tätig werden. Für die unmittelbare Leitung und Organisierung der Arbeit der Brigade ist entsprechend dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Brigademitgliedern ein Brigadeleiter einzusetzen, der auch dafür verantwortlich ist, daß in der Reparaturbrigade die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit eingehalten werden. Der Angeklagte war weder als Leiter einer solchen Reparaturbrigade von einem dafür zuständigen staatlichen Organ oder einer Kommunalen Wohnungsverwaltung eingesetzt worden, noch hat er tatsächlich die Stellung eines Leiters einer solchen Brigade ausgeübt. Von einer Reparaturbrigade kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich mehrere Bürger zur gemeinsamen Erledigung kleiner Reparaturen kurzfristig und in der Regel nur einmalig oder in größeren Zeitabständen zusammenfinden. In diesen Fällen der sog. Nachbarschaftshilfe, denen häufig persönliche Beziehungen zwischen dem Auftraggebei und den Ausführenden zugrunde liegen, gibt es in der Regel keinen Leiter, dem eine Weisungs- und Kontroilbefugnis obliegt, und damit auch keinen Verantwortlichen für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei der Durchführung dieser Arbeiten. Vielmehr obliegen in diesen Fällen jedem Beteiligten die gleichen Pflichten, und jeder von ihnen hat die zu verrichtenden Arbeiten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der allgemeinen Erfahrungen auszuführen, ohne daß sich daraus für einen die Rechtspflicht ergibt, dafür Sorge zu tragen, daß der oder die anderen mit ihm arbeitenden Bürger ebenfalls diese Bestimmungen ein-halten. Sowohl der Angeklagte als auch der Verunglückte hatten in der Vergangenheit allein und gelegentlich gemeinsam in ihrer Freizeit Maler- und Putzarbeiten durchgeführt. Zwischen beiden bestand kein Unterstellungsverhältnis. Beide hatten den Auftrag gemeinsam übernommen, und keiner besaß gegenüber dem anderen Weisungs- und Kontroilbefugnis. Dies zeigt sich auch darin, daß beide den gleichen Stundenlohn erhielten. Der Umstand, daß der Angeklagte das in seinem Besitz befindliche Gerüst für diese Arbeiten zur Verfügung stellte, ließ ihn auch nicht zum Verantwortlichen für den Gesundheits- und Arbeitsschutz bei diesen Arbeiten werden. Der Angeklagte hatte jedoch wie jeder andere Werktätige die Pflicht, im Interesse der Erhaltung seiner eigenen Gesundheit und im Interesse der Gesellschaft die ihm bekannten gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einzuhalten (§ 88 Abs. 2 GBA). Diese Pflicht hatte auch der Verunglückte, wobei für keinen von beiden eine Rechtspflicht bestand, dafür zu sorgen, daß der andere die einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen bei der Durchführung der Außenarbeiten einhielt. Eine solche Rechtspflicht kann im konkreten Fall auch nicht wie es das Kreisgericht getan hat damit begründet werden, daß der Angeklagte am Unfalltag als erster das Gerüst betrat. Eine Rechtspflicht zur Vermeidung schädlicher Folgen hätte für den Angeklagtep nur dann bestehen können, wenn er selbst durch sein eigenes Verhalten eine Gefahrenlage herbeigeführt hätte. Das wäre .z. B. dann der Fall, wenn er die spannungsfreie Leitung aus irgendwelchen Gründen vor Beginn der Arbeiten erneut unter Strom gesetzt hätte. Dann hätte für ihn die Rechtspflicht bestanden, den Geschädigten vor Betreten des Gerüstes hierauf hinzuweisen und dafür zu sorgen, daß ein Arbeiten in der Nähe der stromführenden Leitung unterblieb. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte am Unfalltag jedoch keine Gefahrenlage geschaffen. Er forderte den Grundstückseigentümer K. auf, die Leitung spannungsfrei zu machen. Dies entsprach der Praxis der vergangenen Tage, an denen sowohl K. als a'uch der Verunglückte diese Tätigkeit ausgeführt hatten. Der Angeklagte vertraute darauf, daß K. seiner Aufforderung entspräche. Zwar wäre es richtig gewesen, wenn er sich Gewißheit darüber verschafft hätte. Im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts kann jedoch nicht jedes in einer gegebenen Situation erforderlich gewesene Verhallen bzw. jede politisch-moralische Pflicht als Rechtspflicht'und dementsprechend nicht jedes davon abweichende Verhalten als Rechtspflichtverletzung beurteilt werden. Eine solche Auffassung würde zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und damit zur Entstellung des Wesens des sozialistischen Strafrechts führen (vgl. OG, Urteil vom 12. Februar 1964 - 2 Zst 4,64 - NJ 1961 S. 282). Der Angeklagte hat dadurch, daß er nicht selbst die Leitung stromlos machte oder die Durchführung seiner Anweisung gegenüber dem Zeugen K. kontrollierte, keine Rechtspflichten verletzt. Damit entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen des durch elektrischen Strom eingetretenen Todes des Verunglückten Sch. Der Angeklagte hätte daher gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freigesprochen werden müssen. 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 64 (NJ DDR 1966, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 64 (NJ DDR 1966, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht herausgelöst werden können. Dennoch stellt der Tatbestand des Strafgesetzbuch eine bedeutsame Orientierungshilfe für oie politisch-operative Bearbeitung derartiger Erscheinungen dar, die bei der Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen.

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