Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 64 (NJ DDR 1966, S. 64); beitsschu'tz sowie Brandschutz in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 24. November 1964 (GBl. II S. 1036) für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich sind. Die von ihm gemeinsam mit dem Verunglückten Sch. am Grundstück K. durchgeführten Außenputz- und Anstricharbeiten stehen jedoch in keiner Beziehung zu den betrieblichen Aufgaben des Angeklagten innerhalb der PGH. Der Angeklagte hat diese Arbeiten gemeinsam mit dem Verunglückten privat übernommen und außerhalb seiner Arbeitszeit und seiner Funktion als Brigadier der PGH „Bau“ ausgeführt. Aus seiner Stellung als Brigadier der PGH „Bau“ kann deshalb eine Verantwortung des Angeklagten für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitssschutzes bei diesen Arbeiten nicht hergeleitet werden. Anders wäre das Verhalten dann zu beurteilen, wenn der Angeklagte allein mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Vertrag über die durchzuiuhrenden Arbeiten geschlossen und dafür Hilfskräfte geworben hätte, die entsprechend seiner Weisung und unter seiner unmittelbaren Leitung und Kontrolle die Arbeiten ausgeführt hätten und dafür von ihm entlohnt worden wären. Dann hätte er die Stellung eines Leiters eines selbständig arbeitenden Kollektivs von Werktätigen innegehabt und wäre daher auf Grund dieser Stellung entsprechend § 8 ASchVO auch für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich gewesen (vgl. OG, Beschluß vom 9. Januar 1965 2 Ust 38,64). Die Stellung des Angeklagten war jedoch weder die eines Leiters eines selbständig arbeitenden Kollektivs von Werktätigen noch die eines Leiters einer Reparaturbrigade im Sinne der Vorläufigen Richtlinie für den Aufbau, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Reparaturbrigaden vom 14. Dezember 1964 (abgedruckt in „Sozialistische Demokratie“ vom 25. Dezember 1964, S. 7, und in: Verhütung von Rechtsverletzungen im Bauwesen, Berlin 1965, S. 238). Entsprechend dieser Richtlinie können auf der Grundlage der Freiwilligkeit und in der Regel getrennt nach den Gewerken des Bauhaupt- und Baunebengewerbes Reparaturbrigaden für Klein- und Kleinstreparaturen an der Wohnsubstanz gebildet werden, deren Mitglieder außerhalb eines bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses gegen Entgelt tätig werden. Für die unmittelbare Leitung und Organisierung der Arbeit der Brigade ist entsprechend dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Brigademitgliedern ein Brigadeleiter einzusetzen, der auch dafür verantwortlich ist, daß in der Reparaturbrigade die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit eingehalten werden. Der Angeklagte war weder als Leiter einer solchen Reparaturbrigade von einem dafür zuständigen staatlichen Organ oder einer Kommunalen Wohnungsverwaltung eingesetzt worden, noch hat er tatsächlich die Stellung eines Leiters einer solchen Brigade ausgeübt. Von einer Reparaturbrigade kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich mehrere Bürger zur gemeinsamen Erledigung kleiner Reparaturen kurzfristig und in der Regel nur einmalig oder in größeren Zeitabständen zusammenfinden. In diesen Fällen der sog. Nachbarschaftshilfe, denen häufig persönliche Beziehungen zwischen dem Auftraggebei und den Ausführenden zugrunde liegen, gibt es in der Regel keinen Leiter, dem eine Weisungs- und Kontroilbefugnis obliegt, und damit auch keinen Verantwortlichen für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei der Durchführung dieser Arbeiten. Vielmehr obliegen in diesen Fällen jedem Beteiligten die gleichen Pflichten, und jeder von ihnen hat die zu verrichtenden Arbeiten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der allgemeinen Erfahrungen auszuführen, ohne daß sich daraus für einen die Rechtspflicht ergibt, dafür Sorge zu tragen, daß der oder die anderen mit ihm arbeitenden Bürger ebenfalls diese Bestimmungen ein-halten. Sowohl der Angeklagte als auch der Verunglückte hatten in der Vergangenheit allein und gelegentlich gemeinsam in ihrer Freizeit Maler- und Putzarbeiten durchgeführt. Zwischen beiden bestand kein Unterstellungsverhältnis. Beide hatten den Auftrag gemeinsam übernommen, und keiner besaß gegenüber dem anderen Weisungs- und Kontroilbefugnis. Dies zeigt sich auch darin, daß beide den gleichen Stundenlohn erhielten. Der Umstand, daß der Angeklagte das in seinem Besitz befindliche Gerüst für diese Arbeiten zur Verfügung stellte, ließ ihn auch nicht zum Verantwortlichen für den Gesundheits- und Arbeitsschutz bei diesen Arbeiten werden. Der Angeklagte hatte jedoch wie jeder andere Werktätige die Pflicht, im Interesse der Erhaltung seiner eigenen Gesundheit und im Interesse der Gesellschaft die ihm bekannten gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einzuhalten (§ 88 Abs. 2 GBA). Diese Pflicht hatte auch der Verunglückte, wobei für keinen von beiden eine Rechtspflicht bestand, dafür zu sorgen, daß der andere die einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen bei der Durchführung der Außenarbeiten einhielt. Eine solche Rechtspflicht kann im konkreten Fall auch nicht wie es das Kreisgericht getan hat damit begründet werden, daß der Angeklagte am Unfalltag als erster das Gerüst betrat. Eine Rechtspflicht zur Vermeidung schädlicher Folgen hätte für den Angeklagtep nur dann bestehen können, wenn er selbst durch sein eigenes Verhalten eine Gefahrenlage herbeigeführt hätte. Das wäre .z. B. dann der Fall, wenn er die spannungsfreie Leitung aus irgendwelchen Gründen vor Beginn der Arbeiten erneut unter Strom gesetzt hätte. Dann hätte für ihn die Rechtspflicht bestanden, den Geschädigten vor Betreten des Gerüstes hierauf hinzuweisen und dafür zu sorgen, daß ein Arbeiten in der Nähe der stromführenden Leitung unterblieb. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte am Unfalltag jedoch keine Gefahrenlage geschaffen. Er forderte den Grundstückseigentümer K. auf, die Leitung spannungsfrei zu machen. Dies entsprach der Praxis der vergangenen Tage, an denen sowohl K. als a'uch der Verunglückte diese Tätigkeit ausgeführt hatten. Der Angeklagte vertraute darauf, daß K. seiner Aufforderung entspräche. Zwar wäre es richtig gewesen, wenn er sich Gewißheit darüber verschafft hätte. Im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts kann jedoch nicht jedes in einer gegebenen Situation erforderlich gewesene Verhallen bzw. jede politisch-moralische Pflicht als Rechtspflicht'und dementsprechend nicht jedes davon abweichende Verhalten als Rechtspflichtverletzung beurteilt werden. Eine solche Auffassung würde zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und damit zur Entstellung des Wesens des sozialistischen Strafrechts führen (vgl. OG, Urteil vom 12. Februar 1964 - 2 Zst 4,64 - NJ 1961 S. 282). Der Angeklagte hat dadurch, daß er nicht selbst die Leitung stromlos machte oder die Durchführung seiner Anweisung gegenüber dem Zeugen K. kontrollierte, keine Rechtspflichten verletzt. Damit entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen des durch elektrischen Strom eingetretenen Todes des Verunglückten Sch. Der Angeklagte hätte daher gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freigesprochen werden müssen. 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 64 (NJ DDR 1966, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 64 (NJ DDR 1966, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der verhafteten Personen, der Geheimhaltung und auf die operativ-taktischen Fragen der Sicherung der Rechte der Verhafteten während des Aufenthaltes in der medizinischen Einrichtung. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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