Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 639 (NJ DDR 1966, S. 639); dZacktsyjradiUHCf Zivil- und Familienrecht § 469 BGB; § 377 Abs. 1 HGB. 1. Die Mangelhaftigkeit vorab gelieferter Muster rechtfertigt ohne Rücksicht auf Mängel der Hauptlieferung jedenfalls dann die Wandlung des gesamten Kaufvertrags, wenn die Muster oder die daraus herzustellenden Gegenstände dazu dienen sollen, zwecks Abschlusses von Kaufverträgen vorgeführt zu werden, und die Interessenten wegen des Mangels Vertragsabschlüsse über die aus der Hauptlieferung anzufertigenden Gegenstände ablehnen oder eine Ablehnung nach Lage der Sache anzunehmen ist. 2. Ist bei einem Kauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist (§ 377 HGB), die Mangelhaftigkeit der Ware nicht ohne weiteres klar und kann sich der Käufer aus eigener Sachkunde kein zuverlässiges Urteil über ihre Beschaffenheit bilden, so ist er berechtigt, sich durch Zuziehung eines Sachverständigen Gewißheit zu verschaffen. Die Unterlassung der Untersuchung führt jedoch nicht zum Verlust von Gewährlcistungsrechten. Maßgeblich ist, ob rechtzeitig gerügt worden ist und Mängel wirklich bestehen. Eine Mangelanzeige ohne weitere Untersuchung ist dann rechtzeitig, wenn sie bis zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Ergebnis der Untersuchung vorliegen würde. OG, Urt. vom 18. Mai 1966 - 2 Uz 14/65. Mit dem zwischen den Parteien am 13. August 1963 abgeschlossenen Kaufvertrag hatte sich die Verklagte zur Abnahme von 3800 m2 Kostümstoff verpflichtet. Sie verweigerte die Abnahme des Stoffes mit der Behauptung; die vorweg gelieferten Musterkupons strömten einen so starken Fischgeruch aus, daß die Ware nicht verwendet werden könne. Der Kläger führt aus, die Musterkupons seien nicht repräsentativ für die gesamte Ware. Der Fischgeruch könne im Verlaufe der Knitterarmausrüstung entstehen, bei einem Ballen auftreten und bei anderen fehlen. Wegen der Mangelhaftigkeit der Musterküpons dürfe deshalb nicht die Abnahme der ganzen Sendung verweigert werden. Die Hauptsendung sei mangelfrei gewesen. Im übrigen sei die Mängelanzeige verspätet. Der Kläger fordert den vereinbarten Kaufpreis. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Der Mangel der Musterkupons sei zunächst nicht angezeigt worden, weil angenommen worden sei; der Geruch werde verfliegen. Das sei jedoch nicht geschehen, so daß die angefertigten Modelle von den Einkäufern abgelehnt worden seien. Daraufhin habe sie sofort dem Kläger telefonisch die Mangelhaftigkeit der Musterkupons angezeigt und unter Bezugnahme hierauf mit Schreiben vom 1. Oktober 1963 die Abnahme der weiteren Lieferung abgelehnt. Auch die Hauptlieferung habe zu einem erheblichen Teil Fischgeruch aufgewiesen. Das Stadtgericht hat durch Einholung von Gutachten sowie durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Danach hat es die Klage abgewiesen. Die vom Kläger ordnungsgemäß eingelegte Berufung konnte keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist als bewiesen anzusehen, daß die Hauptlieferung bis auf zwei Stücke mit schwach positivem Nachweis von Trimethylamin mangelfrei war. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt bei diesem Sachverhalt davon ab, ob der Mangel der Musterkupons die Verklagte zur Wandlung des Kaufvertrags für die gesamte Lieferung berechtigt und für diesen Fall die Mängelanzeige rechtzeitig erfolgt ist. §469 Satzl BGB legt zunächst fest, daß dann, wenn von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft sind, nur wegen dieser Wandlung verlangt werden kann. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann jedoch, wenn die Sachen als zusammengehörend verkauft worden sind, jeder Teil verlangen, daß die Wandlung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil für ihn von den übrigen getrennt werden können. Das ist für den vorliegenden Fall zu bejahen. Den Ausführungen des Klägers zu diesem Punkte kann nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr den Darlegungen des Stadtgerichts über die Bedeutung und besondere Zweckbestimmung der Musterkupons zuzustimmen. Deren Mangelhaftigkeit hatte zur Folge, daß die daraus hergestellten und bei der saisonbedingten Vorführung angebotenen Modelle von den Einkäufern abgelehnt wurden und die Verklagte nicht in der Lage war, Verträge über die aus der Hauptlieferung anzufertigenden Kleidungsstücke abzuschließen. Insbesondere hieraus ergibt sich der enge wirtschaftliche Zusammenhang der Mustersendung mit der Hauptlieferung. Es konnte der Verklagten nicht zugemutet werden, trotz der Mangelhaftigkeit der Muster die Hauptsendung entgegenzunehmen und abzuwarten, ob diese mangelfrei war. Bei der Saison- und Modebedingtheit der aus den Stoffen herzustellenden Kleidungsstücke waren ihr wegen der Mangelhaftigkeit der Musterkupons die Absatzmöglichkeiten genommen. Für sie war daher die mangelhafte Mustersendung nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile von der wie sich später herausstellte mangelfreien Hauptsendung zu trennen. Der Mangel ist auch rechtzeitig angezeigt worden. Der Stoff strömte, wie die Verklagte am 1. Oktober 1963 an den Kläger schreibt, „einen sehr penetranten Geruch aus, welchen wir bereits bei der Herstellung des Musters feststellten“. Daraus brauchte sich für sie allerdings noch nicht ohne weiteres zu ergeben, daß es sich um einen Fehler handelte, der den Gebrauchswert der Ware aufhob oder nicht nur unerheblich minderte, so daß sie zur Sicherung der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten den Mangel gemäß § 377 HGB unverzüglich anzuzeigen gehabt hätte. Es ist hierzu darauf hinzuweisen, daß auch der Sachverständige erklärt hat, daß es dem Laien relativ schwerfällt, Formaldehydgeruch von Trimethylamingeruch zu unterscheiden, und es deswegen sehr oft zu Verwechslungen kommt. Wenn nun zwar einerseits bei Frau Z. als Inhaberin eines Fabrikationsbetriebes für Damenoberbekleidung bestimmte Kenntnisse über die Art und die Eigenschaften von Textilien vorauszusetzen sind, so hat sie andererseits vorgetragen, noch keine Erfahrungen mit Stoffen, die derartige Mängel aufweisen, gemacht zu haben. Hinzu kommt, daß auch die Angaben der fachkundigen Mitarbeiter des Bezirkswirtschaftsrates von den Ergebnissen der analytischen Untersuchung nicht bestätigt worden sind. Konnte sich aber die Verklagte über die Beschaffenheit der Ware kein zuverlässiges Urteil bilden, so mußte die Wahrnehmung des von ihr selbst als „penetrant“ be-zeichneten Geruchs doch Anlaß für sie sein, sich Gewißheit zu verschaffen, und zwar, wenn sie dazu selbst nicht in der Lage war, durch Zuziehung eines Sachverständigen. Das folgt aus der Bestimmung des § 377 HGB, wonach dann, wenn wie hier der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen hat, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge tunlich ist. Die Unterlassung der Untersuchung führt jedoch picht zum Verlust von Gewährleistungsrechten. Maßgebend ist vielmehr, ob rechtzeitig 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 639 (NJ DDR 1966, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 639 (NJ DDR 1966, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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