Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 636 (NJ DDR 1966, S. 636); folgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom 8. April 1965 (GBl. II S. 293) gehören, ist die gezahlte Ehrenpension in vollem Umfange als Einkommen zu berücksichtigen, da sie an die Stelle der sonstigen allgemeinen Altersversorgung tritt. Für die Behandlung der Kindergeldzuschläge treffen die Ausführungen der Richtlinie Nr. 18 zu Abschnitt III Ziffer 3 D zu. c) Sonstige Ehrenrenten, die vom Staat, von einer Partei oder einer gesellschaftlichen Organisation gezahlt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, dürfen bei der Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Es ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob bei Beachtung aller Umstände die Anrechnung zu einem gewissen Teil oder je nach der wirtschaftlichen Lage des Verpflichteten ausnahmsweise auch in vollem Umfange gerechtfertigt ist. 5. Als Folge der Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist auch in diesem Fall der Verklagte gemäß § 120 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO von der Zahlung der Gebührenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige einstweilen befreit. Die Befreiung tritt unabhängig davon ein, ob die Klage Erfolgsaussichten hat oder nicht. Abgesehen von dem Fall des § 115 Abs. 2 ZPO, der für diese Feststellungs- und und Unterhaltsklagen zufolge § 118 Abs. 2 ZPO kaum Bedeutung hat, besteht keine Möglichkeit, die Kostenbefreiung auf bestimmte Gebühren zu beschränken, um den als Vater in Anspruch genommenen Verklagten verpflichten zu können, den für die Einholung von Blutgruppen- oder sonstigen medizinischen Gutachten sow:e die Ladung von Zeugen vorgesehenen Auslagenvorschuß zu zahlen. Zu Fragen der Garantie und Gewährleistung beim Einzelhandelskauf und bei Dienstleistungen für Bürger Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. September 1966 1 Pr 1 8 66. Der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Garantie und Gewährleistung beim Einzelhandelskauf und bei Dienstleistungen für Bürger kommt im Rahmen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung erhöhte Bedeutung zu. Mit der Entscheidung von Streitigkeiten auf diesem Rechtsgebiet nehmen die Gerichte im Rahmen der Wechselbeziehungen zwischen Produktion und Konsumtion Einfluß auf die Herstellung qualitätsgerechter Gegenstände des Bedarfs der Bevölkerung. Die durch das Oberste Gericht hierzu geführten Untersuchungen geben Anlaß, zur einheitlichen und richtigen Gesetzesanwendung zu beschließen: 1 1. Verhältnis zwischen bestehenden Garantie- und Gewährleistungsrechten sowie den verschiedenen Gewährleistungsrcchten untereinander In dem mit der Anordnung über die Behandlung von Kundenreklamationen vom 20. Mai 1966 für den Einzelhandel aller Eigentumsformen für verbindlich erklärten Kundenmerkblatt (GBl. II S. 386) im folgenden Merkblatt genannt wird in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsauffassung der Gerichte (vgl. OGZ Bd. 9 S. 85) festgelegt, daß Garantierechte und Gewährleistungsansprüche nebeneinander bestehen und der Käufer die Wahl hat, welchen Anspruch er geltend machen will. Der Käufer hat grundsätzlich auch die Wahl zwischen den verschiedenen Gewährleistungsansprüchen (Wandelung, Minderung § 462 BGB , Ersatzlieferung bei Gattungssachen § 480 BGB oder Nachbesserung Merkblatt ). Der Verkäufer ist allerdings nach dem Merkblatt berechtigt, die Sache nachzubessern, wenn der Mangel der Ware kurzfristig einwandfrei beseitigt werden kann und dadurch die berechtigten Interessen des Käufers gewahrt bleiben. Dieses Recht besteht danach z. B. nicht, wenn der Käufer den gekauften Gegenstand sofort als Geschenk verwenden will. Zum anderen ist es möglich, daß der Käufer den gekauften Gegenstand im Interesse seiner beruflichen oder anderweitigen z. B. kulturellen Tätigkeit oder aber für eine Reise sofort benötigt, etwa eine Schreibmaschine, ein Musikinstrument oder einen Fotoapparat. In den letzteren Fällen kann von der Nachbesserung durch den Verkäufer nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn er im Einverständnis mit dem Käufer dessen dringendem Bedarf zur sofortigen Benutzung des gekauften Gegenstandes durch kostenlose Stellung eines ordnungsge- mäßen Leihgegenstandes bis zur Rückgabe der nachgebesserten Sache entspricht. Hat die Nachbesserung keinen Erfolg, so kann der Käufer auf die anderen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zurückgreifen, wie das Merkblatt diese bereits für den Fall der Nachbesserung auf Grund des Garantieanspruchs festlegt. Die Nachbesserung als Erfüllung eines Gewährleistungsanspruchs löst, wenn sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, als selbständige Rechtspflicht des Verkäufers einen insoweit unabhängig von einer bereits eingetretenen Verjährung der an sich gegebenen Gewährleistungsansprüche bestehenden erneuten Nachbesserungsanspruch des Käufers aus. Für diesen Anspruch beginnt die Verjährungsfrist von 6 Monaten mit der Rückgabe der nachgebesserten Sache. Er muß dem Käufer auch deshalb zustehen, weil dieser z. B. bei Ersatzlieferungen erneut alle Gewährleistungsansprüche innerhalb dieser Frist beginnend mit der Ablieferung der Sache hat. 2. Hemmung des Ablaufs der Verjährungs- und der Garantiefrist bei Nachbesserung Für die Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag ist die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist (im Merkblatt Reklamationsfrist genannt) im Merkblatt geregelt. Dasselbe gilt für die Garantie. Hier ist der Lauf der Garantiefrist ebenfalls für die Zeit von der Mangelanzeige bis zur Rückgabe des Gegenstandes gehemmt. Das ergibt sich aus dem Sinn der Garantie, mit der dem Käufer für eine bestimmte Zeit (Garantiefrist) die einwandfreie Beschaffenheit und Benutzung des Gegenstandes gesichert sein soll. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn die Garantiefrist während der Ausführung der Garantiereparatur weiterläuft, die auch längere Zeit dauern oder wiederholt erforderlich werden kann. Für die Nachbesserung als Erfüllung des Gewährleistungsanspruchs beim Werkvertrag ist im § 639 Abs. 2 BGB ausdrücklich festgelegt, daß dann, wenn sich der Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels unterzieht, die Verjährung solange gehemmt ist, bis der Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Die Hemmung der Garantiefrist beim Kauf und bei der Herstellung 636;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentralen, der kriminellen Mens chenhändlerbanden und der in feindlicher Absicht handelnden Personen innerhalb der rechtzeitig aufgedeckt und konsequent bekämpft werden.

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