Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 632

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 632 (NJ DDR 1966, S. 632); einen anderen gelangen läßt . , obwohl er den Inhalt . hätte erkennen können“. Die derzeitige Fassung des § 84 StGB fordert wenigstens noch, daß der Täter den „hochverräterischen Inhalt hätte erkennen müssen“. Nach der künftigen Regelung des § 85 könnte also bestraft werden, wer ein Buch bestellt und weiterverleiht, das nach der Auffassung der politischen Justiz den äußeren Tatbestand der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erfüllt, wenn es die Regierungspolitik, das gegenwärtige Herrschaftssystem kritisiert. Verbot der Verständigung zwischen den Bürgern beider deutscher Staaten Mit § 89 des Entwurfs soll ein neuer Tatbestand geschaffen werden, der im geltenden Recht keine Parallele hat. Abs. 1 lautet: „Wer sich als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, im Inland oder im Ausland an einer Partei oder an einer anderen Vereinigung außerhalb dieses Bereichs, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze verfolgt, als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt und dadurch die bezcichneten Bestrebungen verfolgt oder sich absichtlich oder wissentlich in ihren Dienst stellt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.“ Da nach der gegenwärtigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs fast alle demokratischen Organisationen der DDR als verfassungsfeindliche Gruppierungen zu behandeln sind, könnte nach § 89 jeder westdeutsche Bürger bestraft werden, der Verbindungen zu einer Partei oder Organisation in der DDR unterhält, und zwar mit der Begründung, er werbe dadurch für sie oder stelle sich in ihren Dienst. Nach der gegenwärtigen Praxis der politischen Sondergerichte können derartige Handlungen nach den §§ 90a und 90b StGB nur mit Hilfe exzessiver Auslegung verfolgt werden. Die unbestimmt gehaltene Bestimmung des § 89 soll offensichtlich die Unterbindung gesamtdeutscher Kontakte erleichtern. Aus diesem Grunde sind bereits Bedenken gegen die beabsichtigte Regelung vorgebracht worden. So plädierte der hessische Justizminister Lau ritzen in der Bundesratssitzung am 15. Juli für die Streichung des § 89, und die FDP-Bundestagsabgeordnete Dr. Diemer Nicolaus erklärte einer DPA-Meldung vom 6. Juli 1966 zufolge, es „müsse überlegt werden, ob durch § 89 des Entwurfs nicht Kontakte zu den Deutschen in der Zone behindert werden“. Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit Entgegen dem Vorschlag im SPD-Entwurf behält der Regierungsentwurf (§ 94) im wesentlichen den gegenwärtigen § 93 StGB (Verfassungsverräterische Publikationen) bei. Danach wird derjenige mit Strafe bedroht, der „Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland . herbeizuführen oder für sie zu werben, .“ herstellt, verbreitet, an einen anderen gelangen läßt oder sonst zugänglich macht „und dadurch die bezeichneten Bestrebungen verfolgt oder sich in ihren Dienst stellt“. Selbst CDU-Funktionäre kritisierten in der Vergangenheit den § 93 StGB, weil mit seiner Hilfe ein zügelloser Meinungsterror entfaltet wird, so daß das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit in seinem Wesen verletzt ist. Der neue § 94 enthält demgegenüber sogar tatbestandliche Erweiterungen, die die scheinbaren Einengungen in dieser Bestimmung wieder aufheben. Neue Begehungsformen sind: „an einen anderen gelangen läßt“ und „sonst zugänglich macht“. Während § 93 StGB bei den „verfassungsverräterischen Publikationen“ voraussetzt, daß „durch deren Inhalt“ die genannten Bestrebungen „herbeigeführt oder gefördert werden sollen“, wählt der Regierungsentwurf die Formulierung: „die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind“; er gibt damit dem Richter eine weitere Möglichkeit für subjektive Unterstellungen. In der offiziellen Erläuterung des Bundesjustizministeriums wird erklärt: „Auf § 93 des geltenden StGB über verfassungsfeindliche Propaganda glaubt der Entwurf nicht verzichten zu können. Seine Streichung würde den sog. Zeitungsaustausch mit der sowjetischen Besatzungszone keineswegs ermöglichen. Jedoch würde der rechtsradikalen, neonazistischen und teilweise auch einer antisemitischen Propaganda Tür und Tor geöffnet werden.“15 Die Verlogenheit dieser Begründung wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, wie bisher Ermittlungsverfahren im Falle von nazistischer und antisemitischer Propaganda geführt wurden und endeten. So liefen im Jahre 1963 beispielsweise 10 222 Ermittlungsverfahren in politischen Strafsachen; demgegenüber wurden nach Angaben des Bundesamts für Verfassungsschutz gegen Rechtsextremisten nur 177 Ermittlungsverfahren durchgeführt'''. Pönalisierung des Streiks § 92 des Entwurfs (Staatsgefährdende Sabotage) entspricht dem geltenden § 90 StGB, ist aber teilweise weiter als dieser15. § 90 StGB verlangt noch die „Absicht, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen“ ; nach dem Entwurf soll es genügen, daß der Täter durch die Handlung „Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze verfolgt oder sich absichtlich in ihren Dienst stellt“. Praktisch wird der Streik in der Mehrzahl der Betriebe und Einrichtungen Westdeutschlands erfaßt, denn unter den Tatbestand fallen Streiks in Betrieben, die für die Rüstung produzieren, d. h. für die „Sicherheit“ der Bundesrepublik von Bedeutung sind, oder Streiks in Unternehmungen oder Anlagen, die „sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind“. Wer sich also an einem Streik beteiligt, muß damit rechnen, mit Gefängnis bestraft zu werden. Die Zusammenhänge zwischen dem Regierungsentwurf und den Notstandsregelungen hervorhebend, erklärte Lau ritzen zu § 92 des Entwurfs: „Obwohl sich bisher in der Praxis kein einziger Fall ergeben hat, daß durch einen Streik der Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet wurde, hält die Bundesregierung eine Strafbestimmung in dieser Richtung für notwendig. Überlegt man sich nun einmal, was mit dieser Bestimmung erreicht werden soll, so liegt doch die Frage nahe, ob hier etwa die Notstandsregelung, und zwar die 13 Bundesanzeiger Nr. 117 vom 29. Juni 1966. 11 Angaben nach Lutz Lehmann, Legal & opportun, (West)-Berlin 1966, S. 100 f., 125. 15 § 92 Abs. 1 lautet: ;,Mit Gefängnis wird bestraft, wer 1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen, 2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, 3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder 4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, durch Aussperrung, Streik oder Störmaßnahmen ganz oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzieht und dadurch Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze verfolgt oder sich absichtlich in ihren Dienst stellt.“ 632;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 632 (NJ DDR 1966, S. 632) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 632 (NJ DDR 1966, S. 632)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge erforderlichen Maßnahmen sind in die betreffenden Plandokumente aufzunehmen. Die Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Bestandsaufnahme der - im Verantwortungsbereich Erziehung der - zu einer bewußten und disziplinierten Zusammenarbeit legendierter Einsatz von - zur Überprüfung von Kandidaten Mitwirkung von bei der Auswahl und beim Einsatz der sowie der Ausarbeitung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen; Organisierung der Zusammenarbeit sowie der erforderlichen Konsultationen mit den Diensteinheiten der Linie tgjrot werden, sind die Abteilungen verantwort! ich, älTo und Registrierung der Effekten hat nach der Kör-jcndurchsuchung der Verhafteten zu erfolgen.

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