Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 629

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 629 (NJ DDR 1966, S. 629); ergibt sich wie zutreffend ausgeführt wird schon daraus, daß in manchen Fällen die Rechtsfolgen je nach der Schuldart verschieden sein werden. Die Erwähnung ist aber auch deshalb notwendig, weil die unterschiedliche moralische Bewertung der beiden Schuldarten zur allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugung geworden ist und auf fast allen anderen Rechtsgebieten, für die überhaupt der Schuldbegriff in Betracht kommt (z. B. Strafrecht, Arbeitsrecht, LPG-Recht, PGH-Recht) auch zu materieller Differenzierung führt. In einem Gesetzbuch, dessen Hauptziel die Erziehung der Bürger zur bewußten Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist, genügt es aber nicht, zu erklären, daß Vorsatz und Fahrlässigkeit Schuldarten sind; es müssen auch deren Wesen und die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede wenigstens kurz dargelegt werden. Das könnte, wenn man von obiger Definition ausgeht, durch einen Zusatz etwa folgenden Inhalts geschehen: „Bei Vorliegen dieses Sachverhalts ist die Schuld vorsätzlich, wenn das pflichtwidrige Ergebnis auf dem Willen des pflichtwidrig Handelnden oder Unterlassenden beruht; sonst ist sie fahrlässig.“ Wesentlich einfacher dürfte es aber sein, Vorsatz und Fahrlässigkeit selbständig zu definieren. Dadurch wäre es möglich, die bestehenden Meinungsverschiedenheiten über den Begriff von Vorsatz und Fahrlässigkeit zu klären und insbesondere bei der Fahrlässigkeit entweder zu einer Gleichheit mit dem strafrechtlichen Begriff zu kommen oder, wenn sich das als unmöglich erweisen sollte, wenigstens sich der Unterschiede bewußt zu werden. Zur Beweislast bei außervertraglichem Verschulden Noch wichtiger als die richtige Begriffsbestimmung der Schuldarten und die etwaige gemeinsame Schulddefinition, die ja wohl für die Mehrzahl der Fälle praktisch nichts Neues schaffen würde, ist aber m. E. die Frage, wer die Beweislast für außervertragliches Verschulden zu tragen hat. Für die Vertragsverletzung kann der Grundsatz gelten, daß derjenige, der einen Vertrag eingeht, für den Fall der Verletzung seiner Verpflichtung auch die Beweislast dafür übernimmt, daß er dies nicht schuldhaft getan hat. Ein solcher Grundsatz wird unter entspre- chender Anwendung von § 282 BGB auch bereits in erheblichem Umfange von der Rechtsprechung befolgt. Theoretisch ist ja sogar eine Vertragshaftung auch ohne Verschulden möglich; sie besteht zur Zeit im Umfang der Gewährleistungsansprüche des BGB, obwohl das zuweilen materiell und noch mehr moralisch Härten hervorrufen kann. Auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung gibt es aber in der Regel keine besonderen Pflichten des Schädigers gegenüber dem Geschädigten. Die bloße statistische Wahrscheinlichkeit, daß der Verursacher meist auch der Schuldige ist, reicht kaum zur Rechtfertigung aus. Vor allem aber können Unterschiede der zivilrechtlichen Regelung gegenüber der Regelung auf anderen Rechtsgebieten bestehen, die der zur Verantwortung gezogene Bürger als unverdiente Belastung empfinden könnte. Das gilt nicht nur im Verhältnis zum Arbeitsrecht, wo der ohnedies bestehende und m. E. unvermeidbare Unterschied in der Ausdehnung der Haftung für Fahrlässigkeit nicht noch durch einen weiteren Unterschied in der Beweislastregelung vergrößert werden sollte, sondern vor allem im Verhältnis zum Strafrecht. Zunächst dürfte bei Schädigung durch strafbare Handlungen, wenn sie nicht von Arbeitern oder Angestellten gegen den sie beschäftigenden Betrieb begangen wurden, bei einem solchen Unterschied in der Beweislastverteilung das zivile Anschlußverfahren unmöglich sein, denn es kann m. E. nicht derselbe Richter im Verfahren den Angeklagten einerseits freisprechen, weil ihm die Schuld nicht nachgewiesen sei, andererseits ihn aber zum Schadenersatz verurteilen, weil er bei festgestellter Verursachung seine Unschuld nicht bewiesen habe. Aber auch bei getrennten Verfahren Strafverfolgung im Strafverfahren, Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit im Zivilprozeß sind entgegengesetzte Ergebnisse der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Würdigung desselben Sachverhalts unerwünscht. Gerade um das zu vermeiden, wurde in den Vorarbeiten zur künftigen ZPO vorgeschlagen, daß der Zivilrichter, der vom Strafurteil abweichen will, dessen Kassation anzuregen habe und an die Kassationsentscheidung gebunden sei. Das würde sich aber kaum durchführen lassen, wenn das unterschiedliche Ergebnis des Straf- und des Zivilverfahrens auf verschiedener gesetzlicher Beweislastregelung beruht. dlaokt und Justiz iu dar dfruudasrepublik Dr. KARL-HEINZ BEYER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz der DDR Der Entwurf des 8. Strafrechtsänderungsgesetzes eine Verschärfung des politischen Strafrechts Seit Jahren wird das politische Strafrecht Westdeutschlands von verschiedenen Kreisen und aus unterschiedlichen Motiven kritisiert. Sowohl die Bonner Regierungskoalition als auch die SPD-Bundestagsfraktion erklären, die „Reform des politischen Strafrechts“ sei vordringlich. Bereits am 8. Dezember 1965 brachte die SPD-Fraktion im Bundestag den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches ein1. Nachdem Bundesjustizminister J aegerim Zusammenhang mit der Erörterung dieses Entwurfs im Bundestag am 13. Januar 1963 die Vorlage eines Regierungsentwurfs angekündigt hatte, beschloß das Bundeskabinett am 22. Juni den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der 1 Bundestags-Drucksache V/102. strafrechtlichen Staatsschutzbestimmungen (8. Strafrechtsänderungsgesetz)2. Der Bundesrat beschäftigte sieh am 15. Juli in erster Lesung mit diesem Entwurf und überwies ihn mit einigen unwesentlichen Änderungen dem Bundestag. Anträge der Länder Hessen und Hamburg, die auf eine stärkere Einschränkung des politischen Strafrechts hinausliefen, wurden von der Mehrheit der Bundesländer abgelehnt3. Die Bundesregierung hat inzwischen zu den Anträgen des Bundesrates Stellung genommen und den Entwurf beim Bundestag eingebracht. Nach Verlautbarungen aus Regierungskreisen soll die ;,Reform des strafrechtlichen Staatsschutzes“ möglichst 2 Bundesrats-Drucksache 264/66. 3 Vgl.: Das Parlament (Bonn) Nr. 31 vom 3. August 1966. 629;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 629 (NJ DDR 1966, S. 629) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 629 (NJ DDR 1966, S. 629)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nach dem Parteitag der Akademie-Verlag Lenin und die Partei über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung Progress Verlag Moskau und Berlin Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen.

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