Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 628

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 628 (NJ DDR 1966, S. 628); Die künftige ZPO soll in ihren Grundsätzen auch das in § 6 Abs. 1 GVG genannte Recht jedes Bürgers, sich vor Gericht vertreten zu lassen, konkretisieren. Das Recht der Parteien, sich bei ihrer Teilnahme am Verfahren der Hilfe eines Prozeßbevollmächtigten insbesondere eines Rechtsanwalts zu bedienen, schließt ein, daß die freie Anwaltswahl gewährleistet ist. Die Aufgabe des Rechtsanwalts im Zivilverfahren ist es, bereits vor Einleitung des Verfahrens die Partei sachgemäß zu beraten, die Rechte und berechtigten Interessen der von ihm vertretenen Partei im Rahmen der Gesetze wahrzunehmen und durchzusetzen sowie zur Verwirklichung der Ziele des Zivilverfahrens beizutragen. Gerichtskritik in Zivilsachen Stellt ein Gericht im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren eine Gesetzesverletzung durch andere Organe der Rechtspflege, Organe der staatlichen Verwaltung, sozialistische Betriebe und Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften oder gesellschaftliche Organisationen fest, so ist es bereits nach geltendem Recht gemäß § 9 Abs. 1 GVG befugt, durch zu begrürt-denden Beschluß Kritik an diesen Mängeln zu üben. Die Gerichtskritik verpflichtet die Organe, deren Tätigkeit in dieser Form beanstandet worden ist, dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kritik ihre Stellungnahme zu übermitteln. Die künftige ZPO soll diese Regelung in ihren Grundsätzen übernehmen. Obwohl mit der Gerichtskritik ein brauchbares Instrument zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit gegeben ist, wird in der gegenwärtigen Praxis der Zivilrechtspflege noch viel zu wenig Gebrauch davon gemacht9. Eine Ursache hierfür liegt offenbar darin, daß diese Befugnis zur Gerichtskritik nicht zugleich auch als Verpflichtung aufgefaßt wird, in allen geeigneten Fällen dieses Instrument zur Erweiterung seiner Wirksamkeit über das einzelne Verfahren hinaus einzusetzen. Uber diese Institution der Gerichtskritik hinaus soll das Gericht zur Beseitigung der Ursachen von Rechtsverletzungen, die es im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren festgestellt hat, den oben genannten staatlichen und gesellschaftlichen Organen Hinweise und Empfehlungen geben, damit diese die Ursachen beseitigen und für die bewußte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in ihrem Verantwortungsbereich Sorge tragen. 9 Vgl. hierzu in jüngster Zeit Strasberg, „Zur Wirksamkeit arbeitsrechtlieher Verfahren, insbes. zur Gerichtskritik und zur Verhandlung in Betrieben“, NJ 1966 S. S31 H. Oberrichter Dr. KURT COHN, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Nochmals: Zur Regelung des Verschuldens im künftigen ZGB In ihrem Beitrag „Zur Regelung des Verschuldens im künftigen ZGB“ (NJ 1966 S. 429 ff.) vertreten Kietz/ M ü h 1 m a n n die Auffassung, daß für das Zivilrecht ein einheitlicher Verschuldensmaßslab gelten müsse einheitlich nicht nur für das Verhalten von Bürgern und Betrieben, sondern grundsätzlich auch für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln. Ein Schuldbegriff, der ausschließlich durch die Verwendung oder auch die nähere Bestimmung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit festgelegt werde, würde untrennbar mit der psychologischen Struktur des Handelns einzelner Menschen verknüpft und sei nicht geeignet, die besondere Qualität des subjektiven Versagens eines Kollektivs zu erfassen. Da der Unterschied der Schuldarten auf einige mit der Schadenersatzpflicht zusammenhängende Fragen Einfluß habe, müsse man, weil sich das Gesetz in erheblichem Umfang unmittelbar an die Bürger richte, auch sagen, daß ein Bürger nur dann schuldhaft handele, wenn dies vorsätzlich oder fahrlässig geschehe. Einer begrifflichen Bestimmung von Vorsatz und Fahrlässigkeit bedürfe es aber nicht. Schließlich vertreten die Verfasser die Auffassung, daß Verschulden auch bei außervertraglicher Verantwortlichkeit zu vermuten sei. Zur Definition der Schuld Diesen Ausführungen ist hinsichtlich der Verwendung des Ausdrucks „Schuldarten“ an Stelle der bisher meist gebrauchten Bezeichnung „Schuldformen“ beizupflichten: Sie sind qualitativ unterschiedlich, und die Verfasser weisen mit Recht auf die Verschiedenheit der „psychologischen Struktur“ des vorsätzlich und des fahrlässig Handelnden hin. Schon aus diesem Grunde könnte eine Vorsatz und Fahrlässigkeit umfassende Schulddefinition selbst dann nur unvollkommen sein, wenn die Schadenersatzfolgen für beide Schuldarten völlig gleich wären. Die von den Verfassern (a. a. O.* S. 432) vorgeschlagene Definition: „Die schuldhafte Verletzung einer zivilrechtlichen Pflicht liegt dann vor, wenn der Partner sich nicht so verhalten hat, wie es in der gegebenen Lage unter Berücksichtigung des Ziels des Vertrags im allgemeinen zu erwarten war“ z. B. würde allenfalls eine annähernde Umschreibung des Fahrlässigkeitsbegriffs bei Vertragsverletzungen darstellen; denn bei außervertraglicher Verantwortlichkeit kommt das Ziel eines Vertrags nicht in Betracht, und das vom Handelnden zu Erwartende ist kein Kriterium für vorsätzliche außervertragliche Pflichtverletzungen. Diese liegen vielmehr grundsätzlich dann vor, wenn der Handelnde den eingetretenen Schaden durch sein pflichtwidriges oder nadi anderer Anschauung: als pflichtwidrig erkanntes Tun oder Unterlassen herbeiführen wollte. Selbst für eine Fahrlässigkeitsdefinition würde aber m. E. das auch hier notwendige subjektive Element fehlen. Wer aus körperlichem oder geistigem Unvermögen die an sein Handeln im allgemeinen zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, handelt nicht in jedem Falle fahrlässig, sondern nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, so z. B. wenn er etwas ausführt, wofür ihm, wie er weiß, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Es mag allerdings möglich sein, eine Definition, die Vorsatz und Fahrlässigkeit ergreift, umfassender zu formulieren. Man könnte vielleicht an folgende Fassung denken: „Schuldig macht sich, wer ein seinen Pflichten zuwiderlaufendes Ergebnis dadurch herbeiführt, daß er eine notwendige Handlung, zu der er verpflichtet war, nicht ausführt, sondern anders oder überhaupt nicht handelt, obwohl es ihm nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und den für ihn benutzbaren Unterrichtsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen sowie mit Unterstützung durch andere möglich gewesen wäre, die Notwendigkeit der ihm obliegenden Handlung zu erkennen und diese auszuführen.“ Diese Fassung würde m. E. zwar sowohl Vorsatz als auch bewußte und unbewußte Fahrlässigkeit umfassen. Sie hat aber den Nachteil, daß sie für ein Gesetzbuch nicht kurz und einfach genug ist. Darüber hinaus ist Kietz/Mühlmann darin beizupflichten, daß Vorsatz und Fahrlässigkeit doch als Schuldarten erwähnt werden sollten. Die Notwendigkeit dazu 628;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 628 (NJ DDR 1966, S. 628) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 628 (NJ DDR 1966, S. 628)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

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