Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 626

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 626 (NJ DDR 1966, S. 626); schiedsgerichtliche Verfahren, denn ein wirksamer Schiedsvertrag enthält die' Verpflichtung, bestimmte Ansprüche, die sich aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien ergeben, nicht vor dem staatlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht geltend zu machen. Nach den ersten Vorschlägen, die für das künftige schiedsgerichtliche Verfahren gemacht worden sind, soll ein Schiedsvertrag nur zulässig sein, soweit die Streitigkeit aus Außenhandelsbeziehungen einschließlich transportrechtlicher, seerechtlicher, versicherungsrechtlicher und lizenzrechtlicher Beziehungen sowie des Bankverkehrs entstanden ist und mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat. Die Schiedsgerichtsbarkeit, deren Verfahren sich zur Zeit nach der geltenden ZPO bestimmt, würde demnach künftig nicht mehr zulässig sein, wenn beide Partner ihren Wohnsitz oder Sitz in der DDE haben. In der 27. Sitzung des Staatsrates am 4. April 1963 hat der Vorsitzende des Staatsrates, Walter U1 -bricht, zum Problem der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz Stellung genommen und hierzu ausgeführt, in der sozialistischen Ordnung werde „die gesellschaftliche Stellung jedes Bürgers, auch seine rechtliche Lage, nicht wie im Kapitalismus von privatem Eigentum, sozialer Herkunft, Geschlecht oder Glaubensbekenntnis bestimmt, sondern von solchen Faktoren wie seinen persönlichen Fähigkeiten und seiner persönlichen Arbeit zum Wohle des Volkes. Damit werden erstmalig in Deutschland wahrhafte Gerechtigkeit und tatsächliche Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz in der DDR verwirklicht“*. Das trifft in vollem Umfange auch für die rechtliche Lage zu, in der sich ein Bürger bei seiner Teilnahme am Zivilverfahren vor Gericht befindet: Der realen Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz entspricht die reale Gleichheit aller Verfahrensbeteiligten vor dem Gericht. Hierbei geht es nicht allein darum, daß die Parteien im Zivilverfahren gleiche prozessuale Rechte haben, sondern vor allem darum, daß die Gleichberechtigung aller Verfahrensbeteiligten vor dem Gericht zu gewährleisten ist, insbesondere, daß niemand wegen seiner Nationalität, seiner Rasse, seines Glaubensbekenntnisses, seiner Weltanschauung, seiner sozialen Herkunft oder seiner Vermögenslage benachteiligt wird. Zu den grundlegenden verfahrensrechtlichen Garantien für die richtige Anwendung des sozialistischen Rechts im Zivilprozeß gehört die Gewährleistung der Unvoreingenommenheit des Gerichts. Bestehen hieran begründete Zweifel, so ist damit auch ein solches prozessuales Grundrecht der Parteien wie das auf Gleichberechtigung bei der Teilnahme am Verfahren gefährdet. Es ist untrennbarer Bestandteil des Rechtsschutzanspruchs jedes Verfahrensbeteiligten und elementare Voraussetzung für die gesellschaftliche Effektivität der gerichtlichen Tätigkeit, daß der dem Gericht unterbreitete Streitfall unvoreingenommen geprüft und entschieden wird. Wegen dieser Wechselwirkung zwischen dem Prinzip der Unvoreingenommenheit des Gerichts und der gesellschaftlichen Autorität seiner Entscheidung kommt den Bestimmungen der ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern eine große Bedeutung für die prozessuale Garantie der Gesetzlichkeit des Verfahrens und der in ihm zu erlassenden Entscheidung zu, auch wenn Fälle der Ablehnung von Richtern in der Praxis relativ selten Vorkommen. Die Unterscheidung zwischen den Instituten der Ausschließung von Richtern kraft Gesetzes und der Ab- 3 Rechtspflegeerlaß bedeutsame Weiterentwicklung unserer sozialistischen Demokratie, Schriftenreihe des Staatsrates der DDR Nr. 2/1963, S. 9. lehnung eines Richters auf Antrag einer Partei soll entgegen einer im Laufe der Gesetzgebungsarbeit vertretenen Meinung, die beide Institute miteinander vereinigen wollte beibehalten werden. Die im wesentlichen dem geltenden Recht nach § 41 ZPO entsprechenden Gründe/aus denen ein Richter kraft Gesetzes von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen ist, sind so schwerwiegend, daß es im Falle ihres Vorliegens keines Parteiantrags bedarf, um die Ersetzung dieses Richters durch einen anderen zu bewirken. Dagegen muß jeder Partei das Recht eingeräumt werden, einen Richter abzulehnen, wenn berechtigte, objektiv begründete Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen4 5. Dieses Ablehnungsrecht ergibt sich aus der oben skizzierten grundrechtlichen Stellung der Verfahrensbeteiligten und bedarf schon deshalb einer klaren Anerkennung im Gesetz, weil seine Sicherung mit dazu beiträgt, daß wie im Rechtspflegeerlaß gefordert wird für willkürlichsubjektive Einflüsse auf die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane kein Raum gelassen wird. Selbstverständlich kann ein Ablehnungsantrag auch darauf gestützt werden, daß ein Tatbestand vorliege, demzufolge der betreffende Richter kraft Gesetzes von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen ist. Die in der Praxis bewährte Regelung, wonach über die Ablehnung das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört*, und wonach nur der Beschluß, der das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, mit der Beschwerde angefochten werden kann, soll bcibehalten werden. Eine ebenso sorgfältige Entscheidung, ob objektiv begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters bestehen, wird auch dann zu treffen sein, wenn ein Richter selbst Tatsachen anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen können. Das Verhältnis von Gericht und Parteien im sozialistischen Zivilverfahren Eine für die Konzeption des neuen Zivilprozeßrechts grundlegende Frage, deren Bedeutung von Wissenschaft und Praxis schon zu Beginn der Gesetzgebungsarbeit erkannt und gewürdigt worden ist6, besteht darin, die Grundprinzipien des Zusammenwirkens von Gericht und Prozeßparteien für den sozialistischen Zivilprozeß exakt zu bestimmen. Auch hierbei kommt es darauf an, sich vollständig frei zu machen von bürgerlichen Prozeßrechtsvorstellungen, von dem traditionellen Dualismus von Verhandlungsmaxime und Inquisitionsmaxime, wobei mit der ersteren der Parteiherrschaft über das im Zeichen der Ermittlung einer nur „formellen Wahrheit“ stehende Verfahren generell der Vorrang eingeräumt wird und letztere nur in einigen Fällen, in denen die bürgerliche Gesellschaft ein größeres Interesse an der Aufklärung des wirklichen Sachverhalts hat, als Ausnahmeprinzip zur Geltung kommt. Wenn im Rechtspflegeerlaß ausgeführt wird, daß die Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege im Kampf gegen noch vorhandene bürgerliche Rechtstraditionen, gegen alte, aus dem Kapitalismus überkommene Formen und Praktiken in der Arbeitsweise und der Organisation der Organe der Rechtspflege erfolgt, so betrifft das in unserem Zusammenhang nicht nur die Auseinandersetzung um diese oder jene bürgerliche Prozeßrechtsmaxime, sondern vor allem um die 4 Vgl. hierzu: Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Bd. 1, Berlin 1957, S. 89. 5 An die Stelle des abgelehnten Berufsrichlers tritt dessen Vertreter, während über die Ablehnung eines Schöffen, wie bereits nach § 10 Abs. 3 AnglVO, der Vorsitzende und der andere Schöffe entscheiden sollen. 6 vgl. Nathan, „Die Stellung des Gerichts und der Parteien im neuen Zivilprozeß“, NJ 1959 S. 592 ff.: Niethammer, „Der Streitcharakter des sozialistischen Zivilprozesses“, Staat und Recht 1963, Heft 3, S. 496 ff. 626;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 626 (NJ DDR 1966, S. 626) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 626 (NJ DDR 1966, S. 626)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der VorfUhrwege haben und die sich daraus für die eingesetzten Angehörigen er-gebenden spezifischen Anforderungen Grundsätzlich haben eine Vielzahl von objektiven und subjektiven Faktoren Einfluß auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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