Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 624

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 624 (NJ DDR 1966, S. 624); Programmatischen Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates vom 4. Oktober I960, dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. April 1963 und der Erklärung des Staatsrates zur Rechtsentwicklung in beiden deutschen Staaten vom 22. Juni 1966. Die Schlußfolgerungen, die aus diesen für die Rechtsentwick-lung in der DDR grundlegenden Dokumenten für die Rechtsprechung der Gerichte in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen zu ziehen waren und unter Anleitung der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht der DDR eine wesentliche Qualifizierung der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane zur Folge hatten, sind in ihren Grundzügen die gleichen. Das wird auch durch die Erfahrungen bestätigt, die in der Praxis mit der Eheverfahrensordnung vom 7. Februar 1956 und der Arbeitsgerichtsordnung vom 29. Juni 1961 gesammelt worden sind. Diese verfahrensrechtlichen Gesetzgebungsakte waren Meilensteine in der Entwicklung des sozialistischen Zivilprozeßrechts der DDR. Sie nahmen seinerzeit die bis dahin in Theorie und Praxis der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtspflege gewonnenen Erkenntnisse auf. Der Entwicklung des sozialistischen Rechts auf diesem Gebiet erwiesen sie dadurch einen unschätzbaren Dienst, daß sie die in ihnen zum Ausdruck kommenden Verfahrensprinzipien einer umfassenden Bewährungsprobe in der Praxis unterzogen. Ein wesentlicher Teil der von der zuständigen Gesetzgebungskommission geleisteten Vorarbeit für den Entwurf der künftigen ZPO bestand darin, die damit gemachten Erfahrungen auszuwerten. Diese Untersuchungen der gerichtlichen Praxis und in Ergänzung dazu geleistete rechtsvergleichende Betrachtung der Zivilprozeßgesetzgebung anderer sozialistischer Staaten haben ergeben, daß die Grundprinzipien der Verwirklichung des Rechts im gerichtlichen Verfahren bei Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten im wesentlichen die gleichen sind. Aber auch der Gang des Verfahrens im einzelnen ist weitgehend wenn auch nicht vollständig der gleiche. Es erwies sich deshalb als notwendig, bei der Konzeption der neuen ZPO von dem Gedanken eines für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten (im folgenden zusammenfassend als „Zivilsachen“ bezeichnet) in seinen Grundzügen einheitlichen Verfahrensrechts auszugehen. Die Aufsplitterung des Zivilprozeßrechts entsprechend den drei Kodifikationen in eine Zivilprozeßordnung im engeren Sinne, eine Familienprozeßordnung und eine Arbeitsprozeßordnung würde nicht nur zu unnötigen Wiederholungen und unerfreulichen Doppelregelungen der gleichen Grundprobleme des Verfahrensrechts führen, sondern stünde auch im Widerspruch zu dem Bedürfnis der Praxis nach einem klaren, einfachen und übersichtlichen prozeßrechtlichen Arbeitsinstrument. Deshalb sind die zur Zeit neben der ZPO bestehenden größeren prozeßrechtlichen Bestimmungen wie das in der Arbeitsgerichtsordnung enthaltene Verfahrensrecht, die Familienverfahrensordnung vom 17. Februar 1966, die VO zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz (AnglVO) vom 4. Oktober 1952, die VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 Ubergangsregelungen, die mit dem Erlaß der künftigen ZPO außer Kraft treten werden1. i i Dagegen sollen das Zwangsversteigerungsgesetz, die Konkursordnung und die Vergleiclisordnung in Kraft bleiben. Es handelt sich hier um Zwangsvollstreckungsangelegenheiten, die durch die Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR schon rein zahlenmäßig außerordentlich zurückgegangen sind und in ihrer praktischen Bedeutung erheblich eingebüßt haben. Von der Sache her weisen sie eine ziemlich komplizierte Regelung auf, für deren Übernahme in die ZPO auch dann keine Notwendigkeit besteht, wenn man den Versuch unternehmen wollte, das Verfahren in einigen Punkten zu vereinfachen. Etwaige Befürchtungen, daß in einer allgemeinen Zivilprozeßordnung den Besonderheiten des Verfahrens in Familien- oder in Arbeitsrechtsstreitigkeiten nur ungenügend Rechnung getragen werden könne, sind unbegründet. Es ist eines der wichtigsten Anliegen der Zivilprozeßgesetzgebung, mit der neuen ZPO auch eine präzise verfahrensrechtliche Grundlage für die Streitigkeiten der vom Familiengesetzbuch und vom Gesetzbuch der Arbeit geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse zu schaffen. Deshalb ist es eine unerläßliche Aufgabe, in der neuen ZPO die notwendigen verfahrensrechtlichen Spezifika des Familienrechts und des Arbeitsrechts zu berücksichtigen. Das geschieht grundsätzlich dadurch, daß die notwendigen Besonderheiten an der Stelle des Gesetzbuchs erscheinen, zu der sie nach der Systematik des Aufbaus der neuen ZPO gehörend Lediglich in den Abschnitten über die Klagerhebung und über die mündliche Verhandlung erweist sich ein geschlossener Teilabschnitt für die Besonderheiten des Verfahrens in Familiensachen als vorteilhaft. Damit soll die künftige ZPO die einheitliche Grundlage für die Verhandlung und Entscheidung der Gerichte über Streitfälle sein, die sich bei der Ausübung der Rechte und der Erfüllung der Pflichten in den vom Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht geregelten gesellschaftlichen Verhältnissen ergeben, sofern die Entscheidung nicht durch Gesetz anderen Staatsorganen oder gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen übertragen ist. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen von der des Staatlichen Vertragsgerichts soll weiterhin § 14 SVG-VO maßgebend sein, wonach das Staatliche Vertragsgericht zuständig ist für die Entscheidung von Streitfällen bei der Gestaltung und Erfüllung von Verträgen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragssystems abgeschlossen werden, und für die Entscheidung sonstiger vermögensrechtlicher Streitfälle zwischen sozialistischen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben mit staatlicher Beteiligung. Andere Angelegenheiten als zivil-, familien- oder arbeitsrechtliche sollen die Gerichte nach wie vor nur dann entscheiden, wenn sie ihnen durch Gesetz übertragen worden sind, wie z. B. Streitigkeiten zwischen der LPG und ihren Mitgliedern nach § 17 LGP-Ges. Das Verfahren in solchen anderen Angelegenheiten, die in der Hauptsache staats- und verwaltungsrechtlicher Natur und von grundlegender Bedeutung für die Rechtsstellung von Bürgern sind, soll die ZPO in ihrem 5. Teil als „Besondere Verfahrensarten“ regeln, und zwar das Verfahren zur Todeserklärung, zur Aufhebung der Todeserklärung und zur Feststellung der Todeszeit eines Bürgers, das Verfahren zur Entmündigung oder zur Wiederaufhebung der Entmündigung eines Bürgers, das Verfahren zur Prüfung der Wahlberechtigung eines Bürgers, das Verfahren über die Kraftloserklärung von Urkunden und über den Ausschluß von Gläubigern und Erben. 2 Die künftige ZPO soll sich' in folgende Teile gliedern: 1. Grundsätze des Verfahrens; 2. Allgemeine Bestimmungen (Besetzung und Beratung der Gerichte, einzelne Bestimmungen über die Prozeßparteien und andere Verfahrensbeteiligte, Bestimmungen über Zustellungen, Ladungen, Fristen und Unterbrechung des Verfahrens); 3. Verfahren erster Instanz; 4. Rechtsmittel, Wiederaufnahme des Verfahrens und Kassation; 5. Besondere Verfahrensarten; 6. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (einschließlich der Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konflikt- und Schiedskommissionen); 7. Kosten des Verfahrens; 8. Schiedsrichterliches Verfahren; 9. Internationales Zivilprozeßrecht 624;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 624 (NJ DDR 1966, S. 624) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 624 (NJ DDR 1966, S. 624)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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