Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 62 (NJ DDR 1966, S. 62); festgestellten Sachverhalt war den Angeklagten bekannt. daß einachsige Düngerstreuer mit einer Stützvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Rückwärtskippen zu sichern sind. Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, daß es keinem Arbeitsschutzverantwortlichen, auch nicht einem Betriebsleiter, überlassen bleibt, zwingend vorgeschriebene Arbeitsschutzmaßnahmen nach eigenem Ermessen nicht anzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende berechtigt oder unberechtigt der Annahme sein konnte, daß aus der Nichtanwendung der Arbeitsschutzmaßnahmen Gefahren nicht entstehen können. Auch wenn auf der Grundlage des wissenschaftlich-technischen Fortschritts eine gefahrfreie Technik entwickelt wird und deshalb die weitere Anwendung von Arbeitsschutzmaßnahmen illusorisch erscheint, unterliegt diese Frage nicht der Entscheidungsbefugnis der betrieblichen Arbeitsschutzverantwortlichen; für diese Fälle ist entweder der in §7 ASchVO vorgesehene Weg einer Sondergenehmigung gegeben oder aber die Vorstellung bei den hierfür zuständigen staatlichen und gesellschaftlichen Organen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, die entsprechenden Arbeitsschutzbestimmungen aufzuheben. Soweit es sich daher um die unterlassene Ausrüstung des Düngerstreuers mit einer Stützvorrichtung handelt, haben die Angeklagten in dem gesamten in Rede stehenden Zeitraum vorsätzlich ihre Rechtspflichten verletzt, wie sie sich aus den ASAO 361 und 107/1 ergeben. Hinsichtlich ihrer weiteren Pflichtverletzungen, eine sichere Windenansatzstelle für ein gefahrloses und einfaches Anheben des Gerätes bei Reparaturen zu schaffen und in die Bedienungsanleitung Arbeitsschutzhinweise für die Fälle von Radmontagen aufzunehmen, handelten die Angeklagten bis Juli/August 1963, dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom ersten Unfall, unbewußt fahrlässig, weil sie in der wenn auch unberechtigten Annahme, das Gerät entspreche den sicherheitstechnischen Anforderungen, die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht erkannten. Dazu wären sie jedoch fähig und in der Lage gewesen, wenn sie sich ihre Eigenverantwortliichkeit für die Gewährleistung der Schutzgüte ständig bewußt gemacht und sich nicht damit zufriedengegeben hätten, daß von den an der Erprobung und Prüfung des Düngerstreuers beteiligten beratenden Gremien, die für die Gewährleistung der Schufzgüte nicht Arbeitsschutzverantwortliche waren, hinsichtlich der Standsicherheit und des Verhaltens des Gerätes, insbesondere bei Radmontagen, keine Beanstandungen erhoben oder Empfehlungen gegeben worden waren. Aus den bei den Akten befindlichen Protokollen über die Arbeit dieser Gruppen, in denen die Angeklagten im übrigen vertreten waren, ergibt sich, daß diese Fragen überhaupt nicht erörtert und auch von den Angeklagten nicht gestellt worden sind. Aus diesen Gründen können sich die Angeklagten entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts auch nicht darauf berufen, bis zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom ersten Unfall der berechtigten Annahme gewesen zu sein, daß eine Unfallgefahr an dem Düngerstreuer nicht bestand. Zu dieser nicht berechtigten Annahme konnten sie nur gelangen, weil sie sich selbst pflichtwidrig keine Gewißheit über die von der Beschaffenheit des Gerätes ausgehenden Gefahren verschafften. Besonders gravierend hierfür ist, daß sie im wesentlichen nur vom Augenschein her die Kopflastigkeit des Streuers beurteilten und daraus Schlüsse auf das Stabilitätsverhalten zogen. Sie haben jedoch keine eigenen Untersuchungen angestellt und weil die betrieblichen Möglichkeiten hierfür nicht gegeben waren solche auch nicht durch andere Institutionen veranlaßt, wie dies im Ermittlungsverfahren auf Veranlassung des Staatsanwalts durch das Institut für Landmaschinen-und Traktorenbau geschehen ist, mit dem Ergebnis, daß die Maschine bei gefülltem Vorratsbehälter schon bei einem Kippwinkel von 6 Grad = 10,5 Prozent Steigung zu kippen begann. Das bedeutet beispielsweise, daß beim Einsatz des Gerätes an Hängen mit mehr als fünf Prozent Hangsteigung die Gefahr des Kippens bestand, wenn der Streuer nicht an die Zugmaschine gekuppelt war. Die sich auf die Schaffung eines Windenansatzpunktes und das Fehlen von Arbeitsschutzhinweisen in der Bedienungsanleitung beziehenden Pflichtverletzungen der Angeklagten stellen sich seit ihrer Kenntnis vom ersten Unfall und dessen Ursachen als vorsätzliche Pflichtverletzungen dar. Von diesem Zeitpunkt an wußten sie, daß im Umgang mit dem Gerät bei einer Radmontage ein falscher Windenansatzpunkt gewählt worden war. Von dem Arbeitschutzinspektor U. wurde ihnen bewußt gemacht, daß ein für die Praxis erkennbarer gefahrloser Windenansatzpunkt überhaupt nicht vorhanden war, sondern erst einmal geschaffen werden mußte, und daß es außerdem einer Ergänzung der Bedienungsanleitung bedurfte. Gleichwohl unternahmen die Angeklagten nichts, um diese von ihnen als berechtigt anerkannten Maßnahmen sofort in die Praxis umzusetzen und wirksam werden zu lassen. Diese Pflichtverletzungen der Angeklagten führten zunächst zu der allgemeinen Gefahrensituation, daß die Benutzer des Düngerstreuers bei der Ausführung von Radmontagen in Unkenntnis des Stabilitätsverhaltens des Gerätes den Streuer mit der Zugmaschine nicht kuppelten und einen falschen Windenansatzpunkt wählten; in diesen Fällen steigerte sich die allgemeine Gefahrensituation zu einer konkreten, das Leben und die Gesundheit aller am Gerät arbeitenden Werktätigen unmittelbar bedrohenden Gefahr, so wie sie bei den vier Fällen in den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften eintrat. Darüber hinaus waren in diesen Fällen die Pflichtverletzungen der Angeklagten aus den gleichen Gründen auch ursächlich für die dabei eingetretenen zwei Tötungen und zwei Körperverletzungen. Die mit der Anklage vertretene Meinung, daß die Pflichtverletzungen der Angeklagten auch eine konkrete Lebens- und Gesundheitsgefährdung einer Vielzahl von Werktätigen bewirkten, kann in Übereinstimmung mit der vom Vertreter des Generalstaatsanwalts in der Rechtsmittelverhandlung vorgetragenen Auffassung nicht geteilt werden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war eine solche unmittelbare Gefährdungssituation nur dann gegeben, wenn der Streuer bei der Radmontage mit der Zugmaschine nicht verbunden war und von den Benutzern die Winde falsch angesetzt wurde. Aus dem gesamten Beweisergebnis sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß außer in den festgestellten vier Fällen auch noch bei anderen Benutzern des Düngerstreuers derartige konkrete Gefährdungssituationen aufgetreten sind. In subjektiver Hinsicht ergibt sich, daß die Angeklagten sowohl hinsichtlich der Herbeiführung der konkreten Gefährdungssituation, die auch die jeweils an den Hebewerkzeugen arbeitenden Traktoristen betraf, als auch hinsichtlich der Tötungen und Körperverletzungen schuldhaft gehandelt haben, und zwar insoweit, als es sich um den ersten Unfall handelt, unbewußt fahrlässig und in den übrigen Fällen bewußt fahrlässig. Soweit das Bezirksgericht für die Folgen des ersten Unfalls ein fahrlässiges Handeln der Angeklagten verneint hat, weil diese berechtigt der Auffassung sein konn- 62;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 62 (NJ DDR 1966, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 62 (NJ DDR 1966, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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