Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 617

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 617 (NJ DDR 1966, S. 617); legen (Tabelle 3). Bei vier von fünf Tätern kommt es heute nicht mehr zu einer Freiheitsstrafe (Tabelle 4). Tabelle 3 Täter, die gerichtlich verurteilt oder deren Strafsachen an Konflikt- oder Schiedskommissionen übergeben wurden Jahr Gerichtlich Verurteilte absolut Index 1960 = 100 Abgaben an KK u. SchK absolut Anteil in % Strafen ohne Freiheitsentzug plus Abgab. KK / SchK 1960 76 004 100 . 1961 63 533 83,6 7 698 13,5 52,9 1962 62 116 81,7 24 261 28,1 68,3 1963 52 782 69,4 23 385 30,7 71,3 1964 51 890 68,3 27 888 35,0 79,8 1965 44 894 59,1 28 050 38,5 78,3 Anmerkung: Anteil jeweils von allen verurteilten und von Konflikt- bzw. Schiedskommissionen zur Verantwortung gezogenen Strafrechtsverletzern. Tabelle 4 Strafrechtliche Sanktionen der Jahre 1964 und 1965 (nach Tätern) 1964 1965 Freiheitsstrafen 18,6 % 20,3 % Absehen von Bestrafung, § 9 StEG, §§ 35, 40 JGG zusammen 7,4% 6,0 % Strafen ohne Freiheitsentzug zusammen 41,6% 37,5 % Übergaben an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege zusammen 32,4 % 36,2 % Überwiegend werden Strafen ohne Freiheitsentzug verhängt, oder die Strafsache wird an die Konflikt- bzw. Schiedskommission übergeben. In 25 000 Kon- flikt- und Schiedskommissionen wirken über 200 000 Mitglieder mit. Bei den Gerichten sind 46 835 Schöffen als gleichberechtigte Richter tätig. In Verwirklichung der neuen Formen der unmittelbaren Mitwirkung Werktätiger im Strafprozeß wurde ein größerer Kreis der Bevölkerung in die Verhütung und Bekämpfung von Strafrechtsverletzungen einbezogen. So traten im Jahre 1965 in 5338 Fällen (12,6 %) gesellschaftliche Ankläger und in 2788 Fällen (6,5 %) gesellschaftliche Verteidiger in der Hauptverhandlung auf. In 35 786 Fällen (77,7%) wurden Vertreter von gesellschaftlichen Kollektiven in der Hauptverhandlung gehört. Außerdem wurden bei 3231 zu Strafen ohne Freiheitsentzug Verurteilten (11,1 %) Bürgschaftsübernahmen bestätigt und 5609 Rechtsverletzer für eine begrenzte Zeit verpflichtet, ihren Arbeitsplatz nicht zu wechseln, damit die weitere Erziehung dieser bedingt Verurteilten durch Arbeitskollektive erfolgen kann. Bei der unmittelbaren Einbeziehung der Bürger in unsere Rechtspflege gab und gibt es aber auch komplizierte Probleme, die noch nicht gelöst sind, noch des weiteren Durchdenkens bedürfen und auch öffentlich untersucht sowie erörtert werden sollten. Zwar hat sich die unmittelbare Mitwirkung Werktätiger im Strafprozeß bewährt, aber der Aufwand, den die Rechtspflegeorgane bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in die Erziehung des Rechtsbrechers haben, steht oft noch nicht im angemessenen Verhältnis zum Nutzen. Die gesellschaftlichen Kräfte werden vornehmlich im Strafprozeß tätig, aber noch zu wenig an der Arbeitsstelle und im Wohngebiet des Täters. Der Erziehungsprozeß ist langwierig und kompliziert. Er kann keineswegs allein mit dem Strafprozeß erfolgen. Die Kontinuität der gesellschaftlichen Erziehung des Rechtsbrechers zu sichern darin besteht die Hauptaufgabe; denn wenn der Täter den Gerichtssaal verläßt, beginnt für ihn eine neue, wichtige, vielleicht die entscheidende Etappe seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Ihm seine weitere, erstrebenswerte Entwicklung vorzuzeichnen, muß mit zum Hauptanliegen des Strafverfahrens gehören. In den nächsten Jahren kommt es hauptsächlich darauf an, die Effektivität der Kriminalitätsvorbeugung und der Umerziehung von Rechtsverletzern zu erhöhen. Die 25. Sitzung des Staatsrates der DDR, auf der die damit zusammenhängenden Probleme erörtert wurden, weist dabei die Grundrichtung12. Man kann nicht umhin, die Resultate der derzeitigen Kriminalitätsbekämpfung im Zusammenhang damit zu betrachten, daß gerade in den letzten Jahren von seiten der Rechtspflegeorgane trotz mancher Mängel große Anstrengungen unternommen und, besonders seit dem Rechtspflegeerlaß, viele neue Formen und Instrumente geschaffen und praktiziert wurden, die auf eine wirksamere Kriminalitätsbekämpfung abzielen. Man wird aber wohl sagen müssen, daß wir uns hier noch im Stadium des Suchens und Erprobens befinden und daß es uns zumeist noch an wissenschaftlichen Grundlagen für die effektivsten Verfahren und Methoden der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung gebricht. Das führt hin bis zu solchen Fragen, welche Maximen zu beachten und zu befolgen sind bei der Vorbereitung und Führung von Kollektiven zur Lösung der außerordentlich schwierigen Erziehungsaufgaben gegenüber Rechtsverletzern. Es müssen sowohl Sorglosigkeit als auch Voreingenommenheit vermieden werden. Ohne wissenschaftlich begründete Verhaltensregeln für jene Kollektive, denen Rechtsbrecher zur Erziehung an vertraut werden, bleibt von vornherein zu viel Spielraum für unrichtiges und ungeschicktes Handeln. Verschiedene damit zusammenhängende Probleme können und müssen relativ schnell gelöst werden. Es sind z. B. unserem gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklungsstand angemessene Möglichkeiten zu erschließen, um den unbegründeten Wechsel von Arbeits- oder Lehrstellen durch Rechtsverletzer, die sich der organisierten gesellschaftlichen Erziehung zu entziehen trachten, wirksamer zu verhindern. Altersaufbau der Strafrechtsverletzer und wiederholte Straffälligkeit Die Analyse der Kriminalität in der DDR ergibt, daß sich schon seit längerer Zeit bestimmte charakteristische Strukturen herausgebildet haben, die eine bemerkenswerte Stabilität aufweisen. Unter Verzicht auf Vollständigkeit sind hier besonders die folgenden herausragenden Erscheinungen aufzuführen: Der Altersaufbau der festgesteilten Strafrechtsverletzer ist dadurch gekennzeichnet, daß die jüngeren strafmündigen Jahrgänge weit über die durchschnittliche Kriminalitätsbelastung hinausragen, der Höhepunkt bereits in den Altersgruppen zwischen 16 und 21 Jahren erreicht wird und spätestens nach dem 25. Lebensjahr ein außerordentlich starkes Gefälle eintritt. Die Tabelle 5 weist die im Jahre 1965 festgestellten Strafrechtsverletzer aus, die auf je 100 000 der Bevölkerung in den betreffenden Altersgruppen berechnet sind. Die Tatsachen führen notwendig zu der Folgerung, daß die weitere Verminderung der Kriminalität entscheidend von der Verhütung der Frühkriminalität abhängt, daß Vorbeugung in erster Linie.heißt, die Fehlentwicklung im Kindes- und Jugendalter zu vermeiden oder rechtzeitig zu korrigieren. Dem kommt in einem allgemeinen System kriminalitätsvorbeugender Maßnahmen ein zentraler Platz zu. Es ist ein Faktum, das wir mit der bestgemeinten Tätigkeit der Rechtspflege allein nicht aus der Welt schaffen können, daß Jahr für Jahr eine neue Kriminalitätsreserve in ziem- 12 vgl. die Materialien der 25. Staatsratssitzung in NJ 1966 Heit 12 bzw. in Schriftenreihe des Staatsrates der DDR Nr. 1/66. 617;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 617 (NJ DDR 1966, S. 617) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 617 (NJ DDR 1966, S. 617)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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