Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 607 (NJ DDR 1966, S. 607); und habe deshalb keine öffentliche Straße benutzt, wird übersehen, daß T. nach den zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts auch an diesem Tag teils neben, teils zwischen den Gleisen fuhr. Vor allem aber geht es auch nach der Anklage nicht nur um den Unfalltag, sondern um den Zeitraum von Januar bis Juni 1965, für welchen die Frage danach, ob T. gefahren ist, zwar noch geklärt werden muß. Dabei ist weiter zu beachten, daß zum Wenden sogar das Bahnhofsvorge-lände benutzt wurde. Auch der weiterhin mit dem Kassationsantrag vertretenen Auffassung, das Verhalten des Angeklagten erfülle in subjektiver Hinsicht nicht den Tatbestand des § 91 StVZO, kann nicht gefolgt werden. Ohne Zweifel hat der Angeklagte das sog. Bahnhofsvorgelände Fläche vor dem Bahnhofsgelände mit dem ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verkehr als öffentliche Straße erkannt. Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung wußte er, daß zum Wenden diese Fläche benutzt werden mußte. Weiterhin war ihm bekannt, daß zumindest insoweit Betriebsangehörige ohne Fahrerlaubnis auf öffentlicher Straße fuhren. Aus diesem Grunde veranlaßte er auch, daß bei Verladearbeiten in jeder Schicht ein Traktorist eingeteilt wurde, und nicht wie mit dem Kassationsantrag irrtümlich vorgebracht wird , um die Sicherheit im innerbetrieblichen Verkehr (§3 der ABAO 361/1) zu erhöhen. § 1 Abs. 2 StEG. Die Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, ist nur dort auszusprechen, wo die erzieherische Einflußnahme auf den Verurteilten durch ein Kollektiv nicht durch eine Einzelperson erfolgen kann. BG Dresden, Urt. vom 19. Januar 1966 Kass. S 41/65. Der bereits zweimal wegen Vergehens nach § 330a StGB vorbestrafte Angeklagte ist als Geschirrführer im Fuhrgeschäft des Zeugen K. beschäftigt. Er hatte gelegentlich einer Zechtour 50 MDN unterschlagen, die er von einem Bekannten zum Kauf von Alkohol erhalten hatte. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung persönlichen Eigentums (§ 246 StGB) bedingt zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Verpflichtung auferlegt, während der Bewährungszeit von einem Jahr seinen jetzigen Arbeitsplatz im Fuhrgeschäft K. nicht zu wechseln. Es hat dazu ausgeführt, der Angeklagte habe nach den Aussagen des Zeugen K. bisher eine gute Arbeit geleistet und sei widerspruchslos den Hinweisen des Zeugen gefolgt. Eine Arbeitsplatzverpflichtung sei eine sinnvollere Erziehungsmethode für den Angeklagten als eine Freiheitsstrafef zumal der durch die Straftat verursachte materielle Schaden nicht erheblich sei. Der Direktor des Bezirksgerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils beantragt, soweit der Angeklagte verpachtet wurde, seinen Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Kreisgericht ausgesprochene Bindung des Angeklagten an den Arbeitsplatz ist unzulässig. Aufgabe eines jeden Strafverfahrens ist u. a., die Bereitschaft der Bevölkerung zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zielgerichtet in den Kampf gegen die Kriminalität einzubeziehen. Die gesellschaftlichen Kräfte sollen dazu beitragen, beim Täter selbst und in seiner Umgebung positive Veränderungen herbeizuführen. Das Kreisgericht hätte bereits im Eröffnungsverfahreri auf Grund des Ermittlungsergebnisses prüfen müssen, welche Voraussetzungen für die Mitwirkung der Bevölkerung in diesem Verfahren gegeben waren. Diese Prüfung war um so notwendiger, als vom Ermittlungsergebnis her eine bedingte Verurteilung und eine Ar- beitsplatzverpflichtung in Betracht kamen. Die Arbeitsplatzverpflichtung setzt voraus, daß der Beschuldigte in einem Kollektiv arbeitet, das in der Lage und auch gewillt ist, die weitere gesellschaftliche Erziehung nach der Verurteilung zu übernehmen. Wenn ein Gericht im Stadium der Eröffnung des Verfahrens., nicht in der Lage ist einzuschätzen, ob ein Arbeitskollektiv vorhanden ist und ob dieses die Gewähr dafür bietet, den notwendigen Erziehungseinfluß auszuüben, so muß die Sache zur Klärung dieser Frage gemäß § 174 StPO an den Staatsanwalt zur weiteren Ermittlung zurückgegeben werden (vgl. OG, Urteil vom 22. November 1963 - 3 Zst 16/63 - NJ 1963 S. 797). Das Kreisgericht hat aber lediglich den Inhaber des Fuhrgeschäftes K. zur Hauptverhandlung geladen, der sich bereit erklärt hat, den Angeklagten als Geschirrführer weiterzubeschäf-, tigen. Die Feststellungen, daß der Angeklagte gute Arbeit geleistet hat und den Hinweisen des Zeugen K. folgte, genügten dem Kx’eisgericht, die Arbeitsplatzverpflichtung auszusprechen, obwohl in der Hauptverhandlung bekannt geworden war, daß der Zeuge K. die weitere Erziehung des Angeklagten hätte allein vornehmen müssen, da weitere Bürger beim Zeugen nicht beschäftigt sind. Hätte das Kreisgericht den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. April 1965 über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren (NJ 1965 S. 337 ff.) bei seiner Entscheidung beachtet, dann hätte es erkennen müssen, daß eine Arbeitsplatzverpflichtung nicht ausgesprochen werden durfte, weil ein Kollektiv im Sinne des Rechtspflegeerlasses nicht vorhanden war. ( Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts, der die im Rechtspflegeerlaß aufgestellten Grundsätze konkretisiert, läßt nur dort eine Arbeitsplatzverpflichtung zu, wo ein Kollektiv vorhanden ist. Die Einwirkung des Kollektivs erfolgt mit dem Ziel, im Arbeitsund Lebensbereich des Angeklagten eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber Rechtsverletzungen zu schaffen und den Verurteilten so in die sozialistische Gemeinschaft einzubeziehen, daß Konflikte solcher oder ähnlicher Art bei ihm und anderen Mitgliedern des Kollektivs ausgeschaltet werden. Eine Einzelperson kann diesen Erziehungsanforderungen nicht gerecht werden. Richtig ist, daß ein Verurteilter verpflichtet werden kann, seinen Arbeitsplatz in einem Privatbetrieb nicht zu wechseln! Voraussetzung ist aber, daß das Arbeitskollektiv für die weitere Erziehung geeignet ist. Dabei wird es immer zweckmäßig sein, Gewerkschafts- und andere gesellschaftliche Organe einzubeziehen, da diese im Umerziehungsprozeß eine wesentliche Hilfe leisten können. § 68 StGB; § 174 StPO. Die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt ist eine die Strafverfolgungsverjährung unterbrechende richterliche Handlung. KrG Salzwedel, Urt. vom 24. September 1965 2 S 54/65. Der Angeklagte ist unter Alkoholeinfluß mit einem Pkw gefahren. Bei ihm wurde ein Blutalkoholspiegel von 0,4 Promille festgestellt. Mit Beschluß vom 29. Juli 1965 gab das Kreisgericht die Sache gern. § 174 in das staatsanwaltschaftliehe Ermittlungsverfahren zurück, um durch einen Arzt die Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Tat feststellen zu lassen. In der Hauptverhandlung am 23. September 1965 hat der Verteidiger des Angeklagten eingewandt, die Strafverfolgung nach § 67 Abs. 3 StGB verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen in drei Monaten sei 60 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit auf die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen und anderen politisch-operativ bedeutsamen Straftaten sowie in Verbindung damit auf die Aufklärung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den genannten Formen zu regeln, wo das unbedingt erforderlich ist. Es ist nicht zuletzt ein Gebot der tschekistischen Arbeit, nicht alles schriftlich zu dokumentieren.

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