Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 605

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 605 (NJ DDR 1966, S. 605); ausgeströmt und dieser Riß durch das Erfassen der Hausgasanschlußleitung mit dem Schild der Raupe entstanden ist. Das Gas war am Unfalltag bereits seit den frühen Morgenstunden ausgeströmt. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen D., F. und R., die bereits gegen 9 Uhr morgens aus einer Entfernung von 45 m von der Unglücksstelle einen leichten Gasgeruch wahrnahmen. Dieser Gasaustritt verstärkte sich in den darauffolgenden Stunden, wobei sich der Gasgeruch in Richtung des Kellers des Hauses Nr. 30 verdichtete. Als Ursache für den Gasaustritt wurde im Gutachten der Expertenkommission vom 22. Oktober 1965 der Riß am Gewinde des Gasanschlusses ermittelt. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts konnte nach den Bekundungen der Sachverständigen Sch. und H. an anderer Stelle kein Gas austreten. Die noch vorhandenen Rohrleitungen wurden von einem Sachverständigen nach der Explosion untersucht und geprüft, wobei keine undichten Stellen gefunden wurden. Bei den im Keller des Hauses Nr. 30 vorhandenen Gasleitungen waren zwar nach dem Freilegen Deformierungen festzustellen, jedoch war der Schutzanstrich einwandfrei. Auch die Verschraubungen des Gaszählers waren in ordnungsgemäßem Zustand. Auch die Steigleitungen zur Küche und zum Badezimmer im Obergeschoß waren, soweit sie nicht durch die Explosion zerstört wurden, in einwandfreiem Zustand. Soweit die Verteidigung einwendet, die Möglichkeit eines Gasaustritts an anderer Stelle könne deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil ein Teil der Steigleitungen zur Küche und zum Obergeschoß durch die Explosion zerstört worden ist, ist dazu folgendes auszuführen: Diese Leitungen waren ebenso wie die in den Nachbarhäusern in den Jahren 1955 bis 1957 neu verlegt worden. Die Untersuchung in den Nebenhäusern ergab, daß sich die Leitungen dort in einwandfreiem Zustand befanden und daher der Schluß gezogen werden kann, daß auch hinsichtlich der zerstörten Leitungen keine altersmäßig bedingten Mängel vorhanden waren. Dafür, daß das Gas nicht aus den Steigleitungen ausgeströmt ist, spricht vor allem aber die Tatsache, daß es nach den Wahrnehmungen des Zeugen Z. und dessen Tochter im Keller und nicht in einem darüber liegenden Geschoß nach Gas roch. Andererseits waren auch die Hähne am kombinierten Gas-Kohleherd im Haus Nr. 30 geschlossen. Die Gastherme war abgestellt. Nach den Bekundungen des Sachverständigen H. ist der Riß am Reinigungs-T-Stück durch eine horizontale Bewegung (Zug- und Querbewegung) entstanden. Die von diesem Sachverständigen eingefäumte theoretische Möglichkeit, daß der Riß durch herabstürzende Trümmer entstanden sein könnte, wird nach der vorangegangenen Beweiswürdigung deswegen ausgeschlossen, weil die Gasaustrittsstelle im Keller zwangsläufig vor der Explosion vorhanden war. Dies wird auch dadurch bewiesen, daß nach den Feststellungen der Expertenkommission der Zustand der Oberfläche an der Abrißstelle des Rohres erkennen ließ, daß das Gas an dieser Austrittsstelle entzündet worden war, kurze Zeit gebrannt hat und durch nach der Explosion herabgestürzte Bauteile erlosch. Alle diese den Zeitpunkt vor und nach der Explosion betreffenden Fakten lassen daher im allseitigen Zusammenhang gesehen keinen Zweifel daran offen, daß die Hausanschlußleitung mit dem Schild der Planierraupe längere Zeit vor der Explosion deformiert wurde und diese Deformierung die Ursache für den Riß in der Leitung am Reinigungs-T-Stück und damit für den Gasaustritt gewesen ist. Die von den Sachverständigen hinsichtlich einzelner Fakten geäußerten Zweifel können nur dahin verstanden werden, daß nachträglich nicht mehr alle Einzelheiten des Geschehensablaufes exakt festgestellt werden können, sondern daß auf Grund der Vorgefundenen Situation unter Berücksichtigung der naturwissenschaftlichen und logischen Gesetzmäßigkeiten sowie der zeitlichen und räumlichen' Bedingungen zwingende Schlüsse zu ziehen waren, die jede andere Möglichkeit für den Austritt des Gases im Haus Nr. 30 ausschlossen. Die Verteidigung wendet ein, es wäre trotz der Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten nicht zu dem Wegdrük-ken der Gasleitung gekommen, wenn die Leitung in frostfreier Tiefe verlegt gewesen wäre. Dies ist deswegen unzutreffend, weil die Lage der Leitung dann festgestellt worden wäre, wenn der Angeklagte sich pflichtgemäß an den VEB Energieversorgung gewandt hätte. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist auf Grund der getroffenen Feststellungen bewiesen, daß zwischen den Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten und den eingetretenen schwerwiegenden Folgen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten haben zum Tode zweier Bürger, zu schweren gesundheitlichen Schäden bei zwei weiteren Bürgern sowie zu einer Gefahr für die Gesundheit und das Leben der an der Baustelle beschäftigten Werktätigen geführt. Die Gefahr für die allgemeine Sicherheit von Menschen wird von der Vorschrift des § 31 ASchVO nicht umfaßt. Die Bestimmung des § 31 ASchVO dient ausschließlich dem Schutz der Werktätigen vor gesundheitlichen Schäden im Produktionsprozeß. Sie umfaßt hingegen nicht die Sicherheit außenstehender Bürger, die sich zufällig in der Nähe von mit dem Produktionsprozeß verbundenen Gefahrenstelle befinden, wenn diese nicht selbst an der Produktion beteiligt sind. Das Bezirksgericht hätte bei der Eröffnung des Hauptverfahrens prüfen müssen, welche der der allgemeinen Sicherheit dienenden Strafgesetze durch das Verhalten des Angeklagten tateinheitlich verletzt wurden, auch wenn diese in der Anklageschrift nicht ausdrücklich angegeben waren. Dabei war das Gericht nur an das der Anklage zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der in der Anklage bezeichneten Handlung des Angeklagten gebunden (vgl. hierzu Richtlinie Nr. 17 des Plenums des Obersten Gerichts über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens vom 14. Januar 1963 NJ 1963 S. 89 ). Nach dem Anklagetenor ist sowohl die Herbeiführung einer Gefahr für die allgemeine Sicherheit als auch die durch den Gasaustritt bedingte Gasexplosion von der Anklage umfaßt. Das Bezirksgericht wird deshalb auch §§ 311, 309 StGB mit zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen haben. Nach der Bestimmung des § 311 StGB wird die gänzliche oder teilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodierenden Stoffen hier Gasluftgemisch der Inbrandsetzung gleichgesetzt. (Es folgt die Begründung zur Schuld.) Das Bezirksgericht wird deshalb den Angeklagten wegen fahrlässiger Zerstörung durch Explosion in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit Herbeiführung einer Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen gemäß § 31 ASchVO zu verurteilen haben. Die Verurteilung nach § 31 ASchVO wäre bereits auf der Grundlage der Beweiswürcfigung des Bezirksgerichts erforderlich gewesen. Bei der Strafzumessung wird zu beachten sein, daß im Hinblick auf die gesamten objektiven und subjektiven Umstände die Voraussetzungen für eine Strafe ohne Freiheitsentziehung nicht .vorliegen, auch wenn das Kollektiv der BGL und BPO des Betriebes die Bürg- 605;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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