Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 604

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 604 (NJ DDR 1966, S. 604); und Arbeitsschutzes und für die Beachtung aller anderen gesetzlichen Bestimmungen bei der Vorbereitung und Durchführung dieses Vorhabens. Das Bezirksgericht hat zutreffend Verletzungen der sich für den Angeklagten aus § 10 Abs. 1 ASchVO, § 30 Abs. 1 und 3 EnergiewirtschaftsVO und § 13 Abs. 1 und 8 der Deutschen Bauordnung ergebenden Rechtspflichten bejaht. Es hat richtig festgestellt, daß der Angeklagte die Arbeitskräfte vor Übertragung dieser Arbeit und den damit im Zusammenhang stehenden veränderten Bedingungen am Arbeitsplatz nicht belehrte, daß er vor dem Einsatz der Planierraupe keine Genehmigung des VEB Energieversorgung einholte und weiterhin die Arbeiten beginnen ließ, ohne das Vorhandensein einer gültigen Baugenehmigung zu prüfen. Zu ergänzen ist, daß die unterlassene Belehrung der beiden Raupenfahrer zugleich eitlen Verstoß nach § 10 Abs. 3 ASchVO darstellt (vgl. OG, Urteil vom 18. Februar 1965 2 Ust 3/65 NJ 1965 S. 300). Soweit der Angeklagte die für den Bau der Wohnstraße von ihm eingesetzten Werktätigen sowie die beiden Raupenfahrer aus dem anderen Betrieb nicht belehrt hat, hat er seine ihm nach § 10 Abs.l und 3 ASchVO obliegenden Pflichten bewußt verletzt. Ihm waren diese Pflichten bekannt; er setzte sich aber darüber hinweg. Er kann sich nicht darauf berufen, daß die beiden Raupenfahrer durch den Schichtmeister ihres Betriebes belehrt waren, weil er verpflichtet und nur er in der Lage war, die Raupenfahrer auf objektbedingte Gefahren hinzuweisen. Die weiteren vom Bezirksgericht festgestellten Rechtspflichten hat der Angeklagte unbewußt verletzt. Er kannte weder die Bestimmungen des § 30 EnergiewirtschaftsVO, noch war ihm bewußt, daß eine gültige Baugenehmigung nicht vorlag. Aus der Verantwortung des Angeklagten für den Gesundheits- und Arbeitsschutz im konkreten Falle ergab sich seine Verpflichtung, sich das Wissen über die maßgeblichen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verschaffen, wozu er auch tatsächlich in der Lage gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Verteidigung stellt § 30 EnergiewirtschaftsVO eine Bestimmung über den Gesundheits- und Arbeitsschutz im Sinne des § 31 ASchVO dar. Der Angeklagte hat jedoch noch weitere, vom Bezirksgericht zwar im Eröffnungsbeschluß angeführte, jedoch im Urteil nicht festgestellte Rechtspflichten verletzt. Nach § 1 Abs. 2 der damals gültigen ASAO 631/1 Herstellen von Leitungsgräben und Verlegen von Leitungen in die Erde vom 3. September 1962 (GBl. II S. 636) durften die ausführenden Betriebe mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die genauen Kabel- und Rohrpläne Vorlagen. Gemeinsam mit dem Investträger war die Lage der vorhandenen Leitungen im Gelände zu kennzeichnen. Zwar ist die ASAO 631/1 durch die ASAO 631/2 Herstellen von Baugruben, Leitungsgräben und Verlegen von Leitungen in die Erde vom 8. Januar 1966 (GBl. II S. 37) außer Kraft getreten, jedoch enthält auch die jetzt gültige Fassung im § 4 Maßnahmen zur Baudurchführung inhaltlich gleichlautende Rechtspflichten für den bauausführenden Betrieb. Danach darf mit der Ausführung der Bauarbeiten nur begonnen werden, wenn durch den bauausführenden Betrieb eine sichtbare Markierung der im Projekt ausgewiesenen Versorgungsleitungen, die bei der Durchführung der Bauarbeiten berührt werden, nach den Netz- und Lageplänen und der Ortung des Rechtsträgers im Gelände erfolgt ist. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Verteidigung war die ASAO 631/1 bei den am Objekt Wohnstraße durchzuführenden Arbeiten zu beachten, weil das vor- liegende Projekt nicht nur den Bau einer Wohnstraße, sondern zugleich den Bau einer Entwässerungsleitung beinhaltete. Nach dem Leistungsverzeichnis waren Schacht- und Rohrverlegungsarbeiten durchzuführen. Da die Entwässerung Bestandteil des einheitlichen Projekts war, oblag dem Angeklagten die Rechtspflicht, vor Beginn aller Arbeiten gemeinsam mit dem Investträger die Lage der Kabel im Gelände zu kennzeichnen. Diese Rechtspflicht hat der Angeklagte ebenfalls unbewußt verletzt. Er hat nicht die notwendigen Anstrengungen unternommen, sich seiner ihm nach der ASAO 631/1 obliegenden Verantwortung bewußt zu werden, obwohl er sah, daß an der Baustelle eine Gasleitung verlegt war. Die Auffassung der Verteidigung, eine Rechtspflichtverletzung liege deswegen nicht vor, weil sich der Angeklagte darauf habe verlassen können, daß die Gasleitung in frostfreier Tiefe in der Erde liege, ist fehlerhaft. Sowohl § 30 EnergiewirtschaftsVO als auch die ASAO 631/1 legen unabhängig von der vermutlichen Tiefenlage der Leitung fest, daß sich der bauausführende Betrieb vor Beginn der Bauarbeiten beim zuständigen VEB Energieversorgung über die Lage der Anlagen genau zu unterrichten bzw. die Kabel- und Rohrpläne beizuziehen hat. Dem Protest ist darin zu folgen, daß der Kausalzusammenhang zwischen den Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten, der Deformierung der Hausgasanschlußleitung zum Grundstück Nr. 30 und den dadurch eingetretenen Folgen vom Bezirksgericht zu Unrecht als nicht erwiesen angesehen wurde. Die Prüfung der Kausalität hatte sich inhaltlich darauf zu erstrecken, ob die festgestellten Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Bedingungen allein oder mitursächlich für das eingetretene schädigende Ereignis gewesen sind (vgl. hierzu Richtlinie Nr. 20 des Plenums des Obersten Gerichts über die Behandlung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheitsund Arbeitsschutzes durch die Gerichte vom 15. Dezember 1965 NJ 1966 S. 36 ). Eine solche verantwortungsbewußte Prüfung hat das Bezirksgericht unterlassen. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts ergibt sich aus den Ausführungen der beiden Raupenfahrer nicht, daß die Gasleitung erst beim Wegräumen der Trümmer beschädigt wurde. Soweit der Zeuge O. von einem Widerstand beim Arbeiten mit der Raupe gesprochen hat, bezieht sich diese Aussage auf einen Zeitpunkt vor der Explosion. Richtig ist, daß der von der Katastrophenkommission zum Beseitigen der Trümmer eingesetzte Raupenfahrer T. beim Abschieben der Trümmer zweimal anfahren und auch das Schild tiefer ansetzen mußte. Die Schlußfolgerung des Bezirksgerichts, daß dies wegen eines Widerstandes und der damit möglichen Beschädigung der Gasleitung geschehen sei, stimmt mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überein. Der Zeuge T. hat vielmehr erklärt, daß er jedesmal nach dem Einsatz des Schildes über die Trümmer wegfuhr, so daß er zurückfahren und das Schild tiefer ansetzen mußte. Einen Widerstand verspürte er hierbei nicht, und auch die Ketten der Planierraupe drehten nicht durch. Soweit das Bezirksgericht auf der Grundlage der Darlegungen der Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß andere Gasaustrittsmöglichkeiten als der Riß am Reinigungs-T-Stück nicht völlig auszuschließen seien, wird dies durch das Beweisergebnis widerlegt. Die vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen lassen im Zusammenhang gesehen keine andere Schlußfolgerung zu, als daß das Gas aus dem Riß an dem Reinigungs-T-Stück vor der Explosion 604;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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