Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 603

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 603 (NJ DDR 1966, S. 603); beauftragte den Brigadier A., am 18. Oktober 1965 mit sieben Arbeitern der Brigade die Erdarbeiten durchzuführen. Das Straßenbett sollte mit einer Planierraupe des VEB Erdbau ausgehoben werden. Der Angeklagte überzeugte sich nicht, ob eine gültige Baugenehmigung vorhanden war. An Hand des Lageplanes erklärte er dem Brigadier die durchzuführenden Arbeiten. Dieser sollte die Raupenfahrer anweisen, etwa 25 bis 30 cm Boden von dem unbefestigten Straßenbett abzuschieben. Der Boden am Rand der Straße sollte von den Mitgliedern der Brigade von Hand abgehoben werden. Nach Beendigung dieser Arbeitensollte in der Mitte der Straße ein Graben für die zu verlegende Entwässerungsleitung ausgehoben werden. Erst zu diesem Zeitpunkt stellte der Angeklagte aus dem Lageplan fest, daß an der rechten Straßenseite eine Gasleitung verlegt war. Die im Lageplan verzeich-neten, die Straße kreuzenden Gasanschlußleitungen zu dem Wohnblock Nr. 28/31 erkannte er nicht. Er unternahm nichts, um sich Gewißheit über die Lage der Gasleitung zu verschaffen, und setzte sich weder mit dem VEB Energieversorgung noch mit dem Auftraggeber, der Investbauleitung, in Verbindung. Er sagte lediglich dem Brigadier, daß er die Beschäftigten des eigenen Betriebes sowie die beiden Raupenfahrer auf das Vorhandensein der Gasleitung hinweisen und sie zur Vorsicht ermahnen sollte. In den Nachmittagsstunden des 18. Oktober 1965 wies der Brigadier, der nicht im Besitz eines Befähigungsnachweises für den Gesundheits- und Arbeitsschutz war, die Beschäftigten seines Betriebes sowie den einen der beiden Raupenfahrer, den Zeugen O., entsprechend den Hinweisen des Angeklagten in ihre Arbeit ein. Der Zeuge O. wies den ihn ablösenden zweiten Raupenfahrer, den Zeugen T., auf das Vorhandensein der Gasleitung hin. Beide Raupenfahrer führten erstmalig derartige Abschiebarbeiten zwischen geschlossenen Häuserreihen durch. Das Schild der Planierraupe hing in der linken Seite von Beginn der Arbeiten an um etwa 15 cm. Am 19. Oktober 1965 stellten Arbeiter der Brigade gegen 9 Uhr aus etwa 45 m Entfernung von der späteren Unglücksstelle einen leichten Gasgeruch fest. Sie veranlaßten nichts. Der im Haus Nr. 31 wohnhafte Zeuge Z. stellte etwa gegen 10 Uhr im Kellergang starken Gasgeruch fest. Gleiche Feststellungen traf auch seine bei der späteren Explosion tödlich verunglückte Tochter, als sie gegen 12 Uhr den Keller betrat. Dabei bemerkte sie, daß sich der Gasgeruch zu der nach dem Grundstück Nr. 30 gelegenen Seite hin verdichtete. Gegen 12.45 Uhr erfolgte im Haus Nr. 30 eine Gasexplosion, die zur Zerstörung des Wohnblocks Waldstraße 28/31 führte. Dabei wurden zwei Bürger getötet. Zwei andere Bürger erlitten schwere Verletzungen. Der Sachschaden beträgt etwa 400 000 MDN. Durch seit den Morgenstunden im Keller des Grundstücks Nr. 30 ausströmendes Stadtgas war ein Gasluftgemisch entstanden, das sich durch vorhandene Glutreste im kombinierten Gas-Kohleherd entzündete und explodierte. Die Planierraupe wurde unmittelbar nach der Explosion zum Abschieden der Trümmer vor dem zerstörten Wohnblock' eingesetzt. Die von zwei Expertenkommissionen am darauffolgenden Tag durchgeführten Unfalluntersuchungen ergaben, daß die in den Keller des Hauses Nr. 30 führende Gasanschlußleitung von dem linksseitig hängenden Schild der Planierraupe erfaßt und auf eine Länge von 2,70 m bis zu 0,32 m seitlich aus der Rohrachse gedrückt worden war. Dadurch trat eine bleibende Verformung gegenüber der gestreckten Länge und eine Verkürzung um etwa 7 cm ein. Das am Ende der Gasanschlußleitung im Keller des Hauses Nr. 30 aufgeschraubte Temperguß-Reini-gungs-T-Stück wurde dadurch an das Mauerwerk herangezogen. Dieser Widerstand am Mauerwerk bewirkte eine hohe Zugspannung in der Rohrachse. Bei der Ausgrabung wurde ein Einriß am oberen Teil des letzten Gewindeganges des Reinigungs-T-Stücks von maximal 5 mm festgestellt. Auf diese Stelle waren auch Trümmer gestürzt, wodurch die Rohrleitung teilweise zerstört wurde. Materialfehler im Rohr wurden nicht festgestellt. Im Bereich der Deformierung der Hausgasanschlußleitung befanden sich auf einer Länge von etwa 450 mm etwa 5 mm breite frische, schräg über das Rohr verlaufende Eindruckspuren. Bei den Abschiebarbeiten mit der Raupe am 18. und 19. Oktober 1965 verspürten die Raupenfahrer keinen Widerstand. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht die Verantwortung des Angeklagten für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes bejaht. Als Rechtspflichtverletzungen hat es Verstöße gegen § 10 Abs. 1 ASchVO, gegen § 30 Abs. 1 und 3 der VO über die Leitung der Energiewirtschaft EnergiewirtschaftsVO vom 18. April 1963 (GBl. II S. 318) sowie gegen § 13 Abs. 1 und 8 der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 (GBl.-Sdr. Nr. 287) festgestellt. Das Bezirksgericht hat jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten und den eingetretenen Folgen als nicht bewiesen angesehen, weil nicht eindeutig festgestellt sei, ob die Hausgasanschlußleitung von der Raupe beim Abschieben des Erdreichs vor der Explosion im Hause Nr. 30 oder erst beim Wegschieben der Trümmer nach der Explosion erfaßt wurde. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten deshalb freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Protest, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Aufrechterhaltung der Sachverhaltsfeststellungen führte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend die Verantwortung des Angeklagten für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes hinsichtlich' des Bauvorhabens Wohnstraße in R. bejaht. Diese Verantwortung ergab sich wie das Bezirksgericht richtig festgestellt hat zwar nicht aus seiner Stellung als Dispatcher der Wohn- und Werkbaugesellschaft. Entsprechend dem Funktionsplan führte er nur eine koordinierende Tätigkeit aus. Insoweit war er nicht Leiter eines Kollektivs von ihm unmittelbar unterstellten Werktätigen, die er anzuweisen und zu kontrollieren hatte (vgl. hierzu OG, Urteil vom 17. Dezember 1964 - 2 Zst 8/64 - NJ 1965 S. 152). Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts ergibt sich die Pflicht des Angeklagten für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auch nicht schon daraus, daß er häufig Teilaufgaben eines Bauleiters durchführte. Die Organisierung des Produktionsprozesses und der Einsatz der für die jeweiligen Baustellen erforderlichen Arbeitskräfte stellen nur einen Teil der einem Bauleiter obliegenden Aufgaben dar. Sie begründen für sich allein noch nicht die Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz. Das Bezirksgericht hat selbst festgestellt, daß die Bauleiter für die Vorbereitung, Einhaltung und Kontrolle der Produktion in bautechnischer Hinsicht verantwortlich waren. Daraus ergab sich auch ihre Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei den jeweiligen Bauvorhaben, unabhängig davon, in welchem Umfang der Angeklagte die praktischen Voraussetzungen hierbei mitschuf. Beim vorliegenden Bauvorhaben hat der Angeklagte jedoch im vollen Umfang Aufgaben eines Bauleiters ausgeführt. Er hat sowohl die Vorbereitung in technischer und organisatorischer Hinsicht selbständig getroffen, als auch die Weisung zum Beginn der Bauarbeiten von sich aus gegeben, ohne daß hierbei der für das Objekt zuständige Bauleiter in irgendeiner Weise mitwirkte. Auf Grund seiner Stellung im Betrieb war ihm auch die Möglichkeit gegeben, den Arbeitskollektiven entsprechende Weisungen zu erteilen. Außerdem war dem ihm übergeordneten Leiter bekannt, daß der Angeklagte dieses Bauvorhaben vorbereitete. Unter diesen Voraussetzungen trug er die volle Verantwortung für die Einhaltung des Gesundheits- 603;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 603 (NJ DDR 1966, S. 603) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 603 (NJ DDR 1966, S. 603)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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