Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 602

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 602 (NJ DDR 1966, S. 602);  rung einer lebensgefährdenden Situation zusammenfällt. Reichen z. B. 10 Tropfen Gift für die Tötung eines Menschen aus und bringt ein Täter dem Opfer diese 10 Tropfen Gift bei, dann ist der Versuch beendet. Mit dieser Handlung hat aber der Täter zugleich einen solchen Zustand geschaffen, der wenn nicht noch eine eventuell mögliche ärztliche Hilfe geleistet wird ohne sein weiteres Zutun zum Tode führt. Der Tötungsversuch ist dagegen noch nicht beendet, wenn dem Opfer weniger als 10 Tropfen Gift beigebracht worden sind, da diese Menge zur Tötung nicht ausreicht. Der Täter hätte hier weiter aktiv handeln müssen. Sind aber 10 Tropfen verabreicht worden, dann hätte der Täfer den Erfolg nicht mehr nur durch die Abstandnahme von weiteren Handlungen, also durch ein bloßes Nichtstun, sondern nur noch durch ein aktives Eingreifen, z. B. durch das Herbeiholen eines Arztes, und damit also durch tätige Reue abwenden können. In einem solchen Falle fällt zwar die Beendigung des Versuchs mit der Herbeiführung eines lebensgefährdenden Zustands des Opfers zusammen; ein solcher Zustand ist jedoch bei Tötungsverbrechen kein notwendiges Kriterium für die Beendigung des Versuchs. Die gedankliche Übertragung dieses Beispiels auf den im genannten Urteil behandelten Fall der versuchten Leuchtgasvergiftung führt zu der unrichtigen Konsequenz, daß ein Tötungsversuch mit Leuchtgas erst dann beendet ist, wenn eine so große Menge Gas ausgeströmt ist, daß für das Opfer eine lebensgefährdende Lage besteht. Der Fehler dieser Entscheidung liegt darin, daß mit ihr eine vom Gesetz nicht geforderte Voraussetzung lebensgefährdende Lage in die Versuchsproblematik eingeführt wurde, obwohl es § 46 Ziff. 1 StGB für die Beendigung des Versuchs insoweit lediglich darauf abstellt, daß der Täter alles getan haben muß, was zur Herbeiführung des Erfolgs ohne sein weiteres Zutun notwendig ist. Demnach kommt es nur darauf an zu prüfen, ob der Täter einen Kausalverlauf in Gang gesetzt hat, der unter wesentlichen Bedingungen ohne sein weiteres Zutun zum Erfolg führen würde. Solche Bedingungen sind bei einer Leuchtgasvergiftung: das Schließen der Fenster, das Wehrlosmachen des Opfers usw. Die Bedingungen müssen entweder vom Täter selbst geschaffen werden, oder er muß vorhandene Bedingungen ausnutzen. Die Berücksichtigung des Merkmals „lebensgefährdende Situation“ hätte aber auch in anderer Hinsicht Konsequenzen. Für viele versuchte Tötungshandlungen ist charakteristisch, daß eine lebensgefährdende Situation nicht eingetreten ist. So kann ein gezielter Schuß Vorbeigehen oder nur den Körper des Opfers streifen; der Täter kann mit einem zur Tötung geeigneten Gegenstand schlagen, trotzdem aber nicht oder nicht voll treffen usw. Wäre eine lebensgefährdende Situation immer Voraussetzung für die Beendigung des Versuchs, dann müßte der Täter, wenn er den Schuß oder den Schlag nicht wiederholt, vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzung des § 46 Ziff. 1 StGB straffrei ausgehen bzw. nach einem anderen Gesetz, z. B. nach § 223 a StGB, bestraft werden. Das ist aber weder vom Gesetz gewollt, npch wäre es rechtspolitisch vertretbar. Die Tatsache, daß ein mit Tötungsvorsatz geführter Angriff des Täters gegen sein Opfer nicht zu dem von ihm angestrebten Erfolg führt, weil er objektiv zur Tötung geeignete Mittel falsch einsetzte oder Gesetzmäßigkeiten, die er auszunutzen suchte, falsch berechnete oder weil andere Umstände eintraten, die dem Erfolg entgegenwirkten, schließt die Beendigung des Versuchs nicht aus. Dr. Siegfried Wittenbeck, Oberrichter am Obersten Gericht §§ 8, 18, 31 ASchVO; ASAO 6312 vom 8. Januar 1966 (GBl. II S. 37); §30 EnergiewirtschaftsVO vom 18. April 1963 (GBl. II S. 318). 1. Übt ein dem Baubereichsleiter eines bauausführenden Betriebes unterstellter Mitarbeiter, der Weisungsbefugnis gegenüber den Werktätigen besitzt, mit Wissen des Baubereichsleiters im gegebenen Fall die Tätigkeit eines Bauleiters aus, ohne daß der zuständige Bauleiter hierbei mitwirkt, dann ist dieser Mitarbeiter für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes und für die Beachtung aller anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bei der Vorbereitung und Durchführung dieses Bauvorhabens verantwortlich. 2. Zur Anwendung der ASAO 631 '2 Herstellen von Baugruben, Leitungsgräben und Verlegen von Leitungen in die Erde bei Straßenbau- und Entwässerungsarbeiten. 3. § 30 EnergiewirtschaftsVO stellt eine Bestimmung über den Gesundheits- und Arbeitsschutz i. S. des § 31 ASchVO dar. 4. §31 ASchVO dient ausschließlich dem Schutz der Werktätigen vor gesundheitlichen Schäden im Produktionsprozeß. Er erstreckt sich nicht auf die Sicherheit außenstehender Bürger, die sich zufällig in der Nähe von Gefahrenstellen befinden, die mit dem Produktionsprozeß verbunden sind. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob andere, der allgemeinen Sicherheit dienende Strafbestimmungen tateinheitlich verletzt sind. 5. Zur Strafzumessung in Fällen, in denen durch grundlegende Rcchtspflichtverletzungen unbewußt fahrlässig schwerwiegende Folgen herbeigeführt wurden. OG, Urt. vom 6. Mai 1966 - 2 Ust 10 66. Der 47 Jahre alte Angeklagte war bei der Wohn- und Werkbaugesellschaft als Dispatcher tätig. In dieser Funktion war er dem Baubereichsleiter unmittelbar unterstellt und nach Abstimmung mit den Baustellenleitern . für die Koordinierung des Arbeitsablaufs im Hinblick auf den Einsatz der Arbeitskräfte, der Maschinen und des Materials verantwortlich. In der Wohn-und Werkbaugesellschaft bestand eine Atmosphäre der Sorglosigkeit hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Die dem Angeklagten zuteil gewordene Anleitung auf diesem Gebiet war völlig unzureichend. Im Frühjahr 1965 übernahm die Wohn- und Werk--baugesellschaft den Bau einer Wohnstraße in R. Anfang Juli 1965 erhielt der Baubereichsleiter die vierte, fünfte und sechste Ausfertigung des Projekts. Die vierte Ausfertigung enthielt alle notwendigen Projektierungsunterlagen. In der fünften und sechsten Ausfertigung waren darüber hinaus der Gesamtkostenplan und das Bauleistungsverzeichnis enthalten. Nur die sechste Ausfertigung enthielt den bautechnisehen Erläuterungsbericht und die in der Zwischenzeit ungültig gewordene Baugenehmigung. Im bautechnischen Erläuterungsbericht war unter „außergewöhnlichen Baumaßnahmen“ vermerkt, daß bei den Erdarbeiten auf die die Straße kreuzenden, im Lageplan eingezeichneten Leitungen, zu achten sei. Nach der Baugenehmigung besondere Bedingungen mußte vor Baubeginn mit dem in Frage kommenden Versorgungsträger zum Schutz unterirdischer Anlagen Verbindung aufgenommen werden. Diese notwendigen Maßnahmen unterblieben. Anfang August 1965 beauftragte der Baubereichsleiter den Angeklagten mit den Vorbereitungen für den Straßenbau. Zu diesem Zweck erhielt der Angeklagte die sechste Ausfertigung des Projekts. Er sah sich die Unterlagen an, wobei er sein Hauptaugenmerk wegen der zu bewegenden Massen, der dazu ntowendigen Arbeitskräfte und Baumaterialien auf das Leistungsverzeichnis richtete. Am 16. Oktober 1965 holte sich der Angeklagte erneut die Projektierungsunterlagen und 602;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung von : Angehörigen zu umfassen. Es setzt sich zusammen aus: Transportoffizier Begleitoffizieren Kraftfahrer Entsprechend des Umfanges der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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