Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 601

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 601 (NJ DDR 1966, S. 601); unterworfenes Objekt einer Strafjustiz, die im Dienst zur Wehr zu setzen. Die Notverordnung über Maßnahtotalitärer politischer Zwecke steht. men auf dem Gebiet der Rechtspflege soll mit dieser * Zielsetzung u. a. auch das Strafverfahren in einen Straf- In diesem Beitrag konnten nicht sämtliche Bestimmun- prozeß des Ausnahmezustandes umwandeln, gen der Notverordnung über Maßnahmen auf dem Ge- Heute geht es nicht allein darum, die Inkraftsetzung biet der Rechtspflege behandelt werden. Ähnliche und dieser Notverordnung zu verhindern. Der Friedenswille andere Einschränkungen strafprozessualer Garantien der Millionen Menschen in ganz Deutschland muß sich wie die hier behandelten sieht die Notverordnung auch dem Kriegskurs der Konzernherren entgegenstellen, für das Jugendstrafverfahren vor. Das Steuer der westdeutschen Regierungspolitik durch Der Sinn der mit den Notstandsgesetzen erstrebten Dik- die Aktivität der westdeutschen Bevölkerung zu wen- taturvollmachten besteht darin, der westdeutschen Be- den, heißt zugleich auch die Notstandsgesetze zu Fall völkerung jede Möglichkeit zu nehmen, sich gegen Aus- zu bringen. In diesem Kampf müssen die Juristen beider beutung, Unterdrückung und militaristische Abenteuer deutschen Staaten vorangehen. dZachtsyarcckuHCi Strafrecht § 46 Ziff. 1 StGB. 1. Rücktritt vom Versuch ist nur möglich, solange der Versuch nicht beendet ist. 2. Ein mit Tötungsvorsatz geführter Schlag auf den Kopf des Opfers ist bereits ein beendeter Versuch, wenn der Täter ein zur Tötung objektiv geeignetes Mittel verwandt hat. Sieht der Täter in einem solchen Falle von weiteren Schlägen ab, so ist das ein Absehen von einem erneuten Versuch zur Vollendung des Tötungsverbrechens, nicht aber ein Rücktritt vom vorausgegangenen mißglückten Versuch. OG, Urt. vom 26. Mai 1966 - 5 Ust 29/66. Der 25 Jahre alte Angeklagte versuchte, die 15jährige Schülerin Margitta B. gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Wegen ihrer heftigen Gegenwehr nahm er von diesem Vorhaben Abstand. Aus Angst vor einer Anzeige schlug er mit einer Luftpumpe drei- bis viermal mit großer Wucht auf den Kopf des Mädchens, bis dieses umfiel. Danach flüchtete er. Er wollte Margitta B. töten. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Notzucht verurteilt. Die Berufung, mit der die Nichtanwendung des § 46 Ziff. 1 StGB gerügt wird, hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung handelt es sich bei der vom Angeklagten benutzten Luftpumpe um ein objektiv zur Tötung geeignetes Mittel. Daß dessen Anwendung im konkreten Fall nicht zu dem vom Angeklagten angestrebten verbrecherischen Erfolg führte, ist nicht auf die Ungeeignetheit des Mittels, sondern auf die Art und Weise seines Einsatzes zurückzuführen, wobei auch zufällige, vom Willen des Täters unabhängige Umstände der Herbeiführung des Todes entgegengewirkt haben können. Das Bezirksgericht weist deshalb zu Recht darauf hin, daß z. B. ein unter den die Tatausführung begleitenden Umständen durchaus möglicher Schlag gegen die Schläfe des Opfers hätte tödlich wirken können. Der Rücktritt i. S. des § 46 Ziff. 1 StGB besteht in der freiwilligen und endgültigen Abstandnahme von der weiteren Verwirklichung des Verbrechens. Das setzt voraus, daß der Versuch noch nicht beendet ist, der Täter also noch nicht alles getan hat, damit ohne sein weiteres Zutun der angestrebte verbrecherische Erfolg eintreten kann. Im vorliegenden Falle ist jeder der mit Tötungsvorsatz auf den Kopf des Opfers gezielt ausgeführten Schläge der beendete Versuch eines Tötungsverbrechens. Dem steht nicht entgegen, daß der angestrebte verbreche- rische Erfolg tatsächlich nicht eingetreten ist. Allen Fällen des Versuchs ist gemeinsam, daß es aus den unterschiedlichsten Gründen nicht zur Vollendung der vom Täter gewollten Straftat kommt. Vorliegend ist der Erfolg deshalb ausgeblieben, weil der Angeklagte das Tatwerkzeug so einsetzte, daß er nicht mit der zur Tötung erforderlichen Schlagwirkung oder Schlagrichtung auf sein Opfer einwirkte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt in solchen Fällen ein beendeter Versuch vor, der lediglich deshalb nicht zum Erfolg führte,, weil der Täter die objektiven Bedingungen und Gesetzmäßigkeiten, die er bei seiner Straftat auszunutzen suchte, falsch berechnete (so z.B. auch beim fehlgegangenen Schuß oder beim gezielten, nicht tödlichen Messerstich) oder weil andere zufällige Umstände eintraten, durch die der Erfolg abgewendet wurde. Das Absehen des Täters von der Durchführung eines erneuten Versuchs zur Vollendung des Verbrechens nach vorangegangenem mißglücktem bzw. fehlgeschlagenem beendeten Versuch ist jedoch kein Rücktritt im Sinne des § 46 Ziff. 1 StGB. Der Senat gibt insoweit die in seinem Urteil vom. 12. Februar 1965 5 Ust 2/65 vertretene Auffassung auf, wonach ein Versuch noch nicht beendet ist, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz zwar mehrmals mit einem zur Tötung geeigneten Gegenstand (hier: Dreifuß) auf den Kopf des Opfers eingeschlagen hat, das Verbrechen jedoch nicht vollendet, d. h. von weiteren Schlägen absieht, als er bemerkt, daß der Geschädigte nicht stirbt. Unter der Voraussetzung des im vorliegenden Fall beendeten Versuchs bedarf es auch nicht der Prüfung der weiteren Kriterien des Rücktritts, so z. B. der mit dem Berufungsvorbringen behaupteten freiwilligen Abstandnahme des Angeklagten von der weiteren Durchführung des Verbrechens. Anmerkung : In der vorstehenden Entscheidung hatte sich der 5. Strafsenat des Obersten Gerichts erneut mit der Problematik des Rücktritts vom Versuch (§ 46 Ziff. 1 StGB) zu befassen (vgl. auch OG, Urteil vom 12. März 1965 5 Ust 7/65 NJ 1965 S.617f., und Bein, „Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch“, NJ 1966 S. 336). Eine Voraussetzung des strafbefreienden Rücktritts besteht darin, ‘daß der Versuch noch nicht beendet sein darf, der Täter also von der weiteren Verwirklichung des Verbrechens Abstand nehmen kann. In der Entscheidung vom 12. März 1965 hat das Oberste Gericht die Auffassung vertreten, daß „ein Tötungsversuch erst dann beendet (ist), wenn der Täter eine lebensgefährdende Lage geschaffen hat, die ohne sein weiteres Zutun zum Tode führen kann“. Bein wendet sich zu Recht gegen diese Auffassung. Sicher gibt es Beispiele, bei denen die Beendigung des Versuchs eines Tötungsverbrechens mit der Herbeifüh- 601;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung vor jeglichen Angriffen äußerer und innerer Feinde zu schützen. Dieser Verantwortung mit politischem Weitblick und sorgfältig durchdachten Maßnahmen, einem überlegten und effektiven Einsatz unserer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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