Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 601

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 601 (NJ DDR 1966, S. 601); unterworfenes Objekt einer Strafjustiz, die im Dienst zur Wehr zu setzen. Die Notverordnung über Maßnahtotalitärer politischer Zwecke steht. men auf dem Gebiet der Rechtspflege soll mit dieser * Zielsetzung u. a. auch das Strafverfahren in einen Straf- In diesem Beitrag konnten nicht sämtliche Bestimmun- prozeß des Ausnahmezustandes umwandeln, gen der Notverordnung über Maßnahmen auf dem Ge- Heute geht es nicht allein darum, die Inkraftsetzung biet der Rechtspflege behandelt werden. Ähnliche und dieser Notverordnung zu verhindern. Der Friedenswille andere Einschränkungen strafprozessualer Garantien der Millionen Menschen in ganz Deutschland muß sich wie die hier behandelten sieht die Notverordnung auch dem Kriegskurs der Konzernherren entgegenstellen, für das Jugendstrafverfahren vor. Das Steuer der westdeutschen Regierungspolitik durch Der Sinn der mit den Notstandsgesetzen erstrebten Dik- die Aktivität der westdeutschen Bevölkerung zu wen- taturvollmachten besteht darin, der westdeutschen Be- den, heißt zugleich auch die Notstandsgesetze zu Fall völkerung jede Möglichkeit zu nehmen, sich gegen Aus- zu bringen. In diesem Kampf müssen die Juristen beider beutung, Unterdrückung und militaristische Abenteuer deutschen Staaten vorangehen. dZachtsyarcckuHCi Strafrecht § 46 Ziff. 1 StGB. 1. Rücktritt vom Versuch ist nur möglich, solange der Versuch nicht beendet ist. 2. Ein mit Tötungsvorsatz geführter Schlag auf den Kopf des Opfers ist bereits ein beendeter Versuch, wenn der Täter ein zur Tötung objektiv geeignetes Mittel verwandt hat. Sieht der Täter in einem solchen Falle von weiteren Schlägen ab, so ist das ein Absehen von einem erneuten Versuch zur Vollendung des Tötungsverbrechens, nicht aber ein Rücktritt vom vorausgegangenen mißglückten Versuch. OG, Urt. vom 26. Mai 1966 - 5 Ust 29/66. Der 25 Jahre alte Angeklagte versuchte, die 15jährige Schülerin Margitta B. gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Wegen ihrer heftigen Gegenwehr nahm er von diesem Vorhaben Abstand. Aus Angst vor einer Anzeige schlug er mit einer Luftpumpe drei- bis viermal mit großer Wucht auf den Kopf des Mädchens, bis dieses umfiel. Danach flüchtete er. Er wollte Margitta B. töten. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Notzucht verurteilt. Die Berufung, mit der die Nichtanwendung des § 46 Ziff. 1 StGB gerügt wird, hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung handelt es sich bei der vom Angeklagten benutzten Luftpumpe um ein objektiv zur Tötung geeignetes Mittel. Daß dessen Anwendung im konkreten Fall nicht zu dem vom Angeklagten angestrebten verbrecherischen Erfolg führte, ist nicht auf die Ungeeignetheit des Mittels, sondern auf die Art und Weise seines Einsatzes zurückzuführen, wobei auch zufällige, vom Willen des Täters unabhängige Umstände der Herbeiführung des Todes entgegengewirkt haben können. Das Bezirksgericht weist deshalb zu Recht darauf hin, daß z. B. ein unter den die Tatausführung begleitenden Umständen durchaus möglicher Schlag gegen die Schläfe des Opfers hätte tödlich wirken können. Der Rücktritt i. S. des § 46 Ziff. 1 StGB besteht in der freiwilligen und endgültigen Abstandnahme von der weiteren Verwirklichung des Verbrechens. Das setzt voraus, daß der Versuch noch nicht beendet ist, der Täter also noch nicht alles getan hat, damit ohne sein weiteres Zutun der angestrebte verbrecherische Erfolg eintreten kann. Im vorliegenden Falle ist jeder der mit Tötungsvorsatz auf den Kopf des Opfers gezielt ausgeführten Schläge der beendete Versuch eines Tötungsverbrechens. Dem steht nicht entgegen, daß der angestrebte verbreche- rische Erfolg tatsächlich nicht eingetreten ist. Allen Fällen des Versuchs ist gemeinsam, daß es aus den unterschiedlichsten Gründen nicht zur Vollendung der vom Täter gewollten Straftat kommt. Vorliegend ist der Erfolg deshalb ausgeblieben, weil der Angeklagte das Tatwerkzeug so einsetzte, daß er nicht mit der zur Tötung erforderlichen Schlagwirkung oder Schlagrichtung auf sein Opfer einwirkte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt in solchen Fällen ein beendeter Versuch vor, der lediglich deshalb nicht zum Erfolg führte,, weil der Täter die objektiven Bedingungen und Gesetzmäßigkeiten, die er bei seiner Straftat auszunutzen suchte, falsch berechnete (so z.B. auch beim fehlgegangenen Schuß oder beim gezielten, nicht tödlichen Messerstich) oder weil andere zufällige Umstände eintraten, durch die der Erfolg abgewendet wurde. Das Absehen des Täters von der Durchführung eines erneuten Versuchs zur Vollendung des Verbrechens nach vorangegangenem mißglücktem bzw. fehlgeschlagenem beendeten Versuch ist jedoch kein Rücktritt im Sinne des § 46 Ziff. 1 StGB. Der Senat gibt insoweit die in seinem Urteil vom. 12. Februar 1965 5 Ust 2/65 vertretene Auffassung auf, wonach ein Versuch noch nicht beendet ist, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz zwar mehrmals mit einem zur Tötung geeigneten Gegenstand (hier: Dreifuß) auf den Kopf des Opfers eingeschlagen hat, das Verbrechen jedoch nicht vollendet, d. h. von weiteren Schlägen absieht, als er bemerkt, daß der Geschädigte nicht stirbt. Unter der Voraussetzung des im vorliegenden Fall beendeten Versuchs bedarf es auch nicht der Prüfung der weiteren Kriterien des Rücktritts, so z. B. der mit dem Berufungsvorbringen behaupteten freiwilligen Abstandnahme des Angeklagten von der weiteren Durchführung des Verbrechens. Anmerkung : In der vorstehenden Entscheidung hatte sich der 5. Strafsenat des Obersten Gerichts erneut mit der Problematik des Rücktritts vom Versuch (§ 46 Ziff. 1 StGB) zu befassen (vgl. auch OG, Urteil vom 12. März 1965 5 Ust 7/65 NJ 1965 S.617f., und Bein, „Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch“, NJ 1966 S. 336). Eine Voraussetzung des strafbefreienden Rücktritts besteht darin, ‘daß der Versuch noch nicht beendet sein darf, der Täter also von der weiteren Verwirklichung des Verbrechens Abstand nehmen kann. In der Entscheidung vom 12. März 1965 hat das Oberste Gericht die Auffassung vertreten, daß „ein Tötungsversuch erst dann beendet (ist), wenn der Täter eine lebensgefährdende Lage geschaffen hat, die ohne sein weiteres Zutun zum Tode führen kann“. Bein wendet sich zu Recht gegen diese Auffassung. Sicher gibt es Beispiele, bei denen die Beendigung des Versuchs eines Tötungsverbrechens mit der Herbeifüh- 601;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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