Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 60 (NJ DDR 1966, S. 60); Traktorenbau in Kenntnis gesetzt, dem auch die Abschrift eines Berichts des Arbeitsschutzinspektors U. von der Arbeitsschutzinspektion des FDGB-Bezirksvor-standes über den Unfallhergang und dessen Ursachen beilag. In dem Bericht wies U. darauf hin, daß in der Bedienungsanleitung für den Düngerstreuer über die Verfahrensweise bei einem Radwechsel nichts enthalten war und daß auch von der Konstruktionsseite her das Problem des einfachen und sicheren Anhebens wegen Fehlens einer Ansatzstelle für eine Zahnstangenwinde nicht im Sinne einer gefahrlosen Technik gelöst worden war. Die Angeklagten haben nicht sofort wirksame Maßnahmen zur Benachrichtigung aller Benutzer des Düngerstreuers sowie für die Behebung der Unfallgefahr eingeleitet. Sie nahmen auch weder zur Stabilität noch zum Kippverhalten des Düngerstreuers eigene Versuche vor, weil sie das nicht für erforderlich hielten. Die im August 1963 geforderten Windenansatzstellen wurden erst acht Monate danach in die Produktion aufgenommen; sie waren jedoch wie sich später ergab nicht geeignet, eine Unfallgefahr völlig auszuschließen. Auch eine im Juli 1964 in Druck gegebene Bedienungsanweisung wurde nicht hinsichtlich der Verfahrensweise bei einem Radwechsel ergänzt. Das geschah erst am 22. Februar 1965, nachdem die Angeklagten durch den Arbeitsschutzinspektor U. am 12. Januar 1965 von einem weiteren Unfall Kenntnis erhalten hatten und U. ihnen am 4. Februar 1965 eine Arbeits-schutzauflage mit entsprechender Terminsfellung erteilt hatte. Aber auch noch zu diesem Zeitpunkt unterließen es die Angeklagten, alle bisherigen Käufer über die von dem Gerät ausgehende Unfallgefahr zu informieren. Erst auf Grund einer erneuten Begutachtung des D 385 durch die Schutzgütekommission wurde entsprechend den Vorschriften der ASAO 107/1 (§ 17) das Anbringen einer Stützvorrichtung gegen ein Abkippen des Gerätes nach hinten gefördert und wurden nochmals konkrete Hinweise für den Inhalt der Bedienungsanleitung und die Kennzeichnung der Windenansatzpunkte gegeben. Diese Auflage wurde dann auch unverzüglich von den Angeklagten erfüllt. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung in einem Fall (§ 230 StGB) verurteilt. Soweit den Angeklagten darüber hinaus mit der Anklage zur Last gelegt worden ist. sich einer weiteren Körperverletzung schuldig gemacht sowie durch Verletzung von Arbeitsschutzanordnungen für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Werktätigen eine Gefahr herbeigeführt und gegen § 31 ASchVO verstoßen zu haben, hat das Bezirksgericht die Angeklagten freigesprochen. Die Nich tan Wendung der ASchVO hat das Bezirksgericht damit begründet, daß die Angeklagten zwar die für die Gewährleistung der Schutzgüte maßgeblichen Forderungen der ASAO 107/1 und ASAO 3 nicht erfüllt hätten, die ASchVO jedoch nur Anwendung finden könne, wenn durch derartige Pflichtverletzungen eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen des Betriebes herbeigeführt oder zugelassen werde, dem auch die Arbeitsschutzverantwortlichen angehören. Bei den durch die Unfälle Betroffenen habe es sich aber nicht um Werktätige aus dem VEB Landmaschinenbau gehandelt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Protest des Staatsanwalts. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen:. Dem Protest ist darin zuzustimmen, daß die rechtliche Beurteilung erhebliche Mängel aufweist. Diese beziehen sich sowohl auf grundsätzliche Fragen der Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, hier speziell der Schutzgüte und der sich daraus ergebenden Rechtspflichten der dafür verantwortlichen Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter in den Bereichen der Projektierung, Konstruktion und Produktion von Arbeitsstätten, Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsmitteln, als auch auf die Vollständigkeit der Rechtsanwendung und die Pflicht des Gerichts zur allseitigen Begründung der Entscheidung. So kann dem Urteil nur indirekt, und zwar nur aus der Begründung des Schuldausspruchs wegen Körperverletzungen und fahrlässiger Tötung, entnommen werden, daß sich der Freispruch der Angeklagten wegen eines weiteren Falles der Körperverletzung auf den ersten Unfall im April 1963 bezieht und sich darauf stützt, daß die Angeklagten bis zur Kenntnis von diesem Unfall im Juli bzw. August 1963 der berechtigten Auffassung sein konnten, daß eine Unfallgefahr nicht bestand. Diese, insbesondere aber die zur Frage der Anwendbarkeit der ASchVO vertretene Rechtsauffassung macht deutlich, daß sich das Bezirksgericht keine hinreichende Klarheit über den rechtspolitischen Inhalt und die Aufgaben des Gesundheits-und Arbeitsschutzrechts und damit auch nicht über den Inhalt der konkreten Rechtspflichten und die davon bestimmten Anforderungen an das objektive und subjektive Verhalten der Angeklagten verschafft hat. Eine der entscheidenden objektiven Voraussetzungen für die Gewährleistung des mit dem Inhalt und Ziel der sozialistischen Produktion, mit der Planerfüllung und Steigerung der Arbeitsproduktivität untrennbar verbundenen Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist, daß Produktions- und Arbeitsmittel sicherheitstechnisch einwandfrei und den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen entsprechend hergestellt bzw. ausgerüstet werden. Die politisch-ökonomische und humanitäre Bedeutung einer gefahrlosen Technik kennzeichnet die Schutzgüte als ein wichtiges Kriterium für die Qualitätsbewertung der Erzeugnisse. Die Forderung, eine gefahrlose Technik zu schaffen, d. h., die Technik dem Werktätigen anzupassen und damit schon von der Produktion der Produktionsinstrumente und Arbeitsmittel her die Arbeitssicherheit zu erhöhen und auch auf diesem Gebiet verstärkt auf den wissenschaftlich-technischen Fortschritt zu orientieren, ist Bestandteil unseres sozialistischen Gesundheits- und Arbeitsschutzrechts bereits seit Beginn seiner Entwicklung. So wurde in der zur Durchsetzung der im Gesetz der Arbeit vom 19. April 1950 (GBl. S. 349) erlassenen VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957) i.d.F. vom 17. August 1954 (GBl. S. 750), die bis zum 1. Januar 1963, dem Inkrafttreten der VO zur Erhaltung und Förderüng der Gesundheit der Werktätigen im Betrieb (Arbeitsschutzverordnung) vom 22. September 1962 Geltung hatte, für die Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter der Betriebe u. a. die Rechtspflicht begründet (§ 4), Produktionsmittel nur nach den fortschrittlichen sicherheitstechnischen Erkenntnissen herzustellen, instand zu setzen und in einem den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen entsprechenden Zustand anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Diese für alle Bereiche der Produktions- und Arbeitsmittel produzierenden Industrie begründete generelle Rechtspflicht ist für den Bereich des Landmaschinenbaus durch mehrere Arbeitsschutzanordnungen (ASAO) konkretisiert worden, so durch die ASAO 107 Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte vom 22. Januar 1953 (GBl. S. 365), die am 1. Mai 1959 durch die ASAO 107/1 vom 15. April 1959 (GBl. I S. 507) abgelöst wurde, und durch die ASAO 361 Fahrzeuge vom 30. Januar 1953 (GBl. S. 529)*. Danach ergibt sich für den Landmaschinenbau die Verpflichtung, landwirtschaftliche Maschinen so auszurüsten, daß sie sich gefahrlos be- Die ASAO 361 ist inzwischen durch die Arbeits- und Brandschutzanordnung 361/1 Fahrzeuge sowie Instandhaltungs- anlagen für Kraftfahrzeuge und der Transport mit Fahrzeugen vom 17. Februar 1965 (GBl .-Sonderdruck 510). die am 1. April 1965 in Kraft trat, aufgehoben worden. D. Red. 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 60 (NJ DDR 1966, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 60 (NJ DDR 1966, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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