Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 593

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 593 (NJ DDR 1966, S. 593); * sundheits- und Arbeitsschutzes dem Betriebsleiter obliegt. Betriebsleiter im Sinne des § 8 ASchVO ist dabei immer der Leiter des juristisch selbständigen Betriebes, auch wenn er eine andere Bezeichnung trägt (z. B. Werkleiter o. ä.) also nicht derjenige leitende Mitarbeiter eines Großbetriebes, der zwar die Bezeichnung Betriebsleiter trägt, aber tatsächlich nur Leiter eines bestimmten Bereichs des gesamten Werkes ist. Der Verantwortungsbereich des Betriebsleiters umfaßt somit immer den gesamten Betriebsbereich. Wesentliche Schwierigkeiten bereitet es den Gerichten noch immer, den Verantwortungsbereich und damit die Verantwortlichkeit der dem Betriebsleiter nachgeord-neten leitenden Mitarbeiter festzustellen2. Der Verantwortungsbereich eines leitenden Mitarbeiters im Sinne des § 18 ASchVO wird sich in der Regel mit dem Arbeitsbereich decken, der ihm durch den Funktionsplan oder besondere Weisungen übertragen oder von ihm durch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit übernommen wurde. In diesem Bereich ist er dann im vollen Umfang für die Einhaltung und Durchführung des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich. Es ist jedoch gesetzlich nicht ausgeschlossen, daß Betriebsleiter insbesondere von Großbetrieben die Verantwortungsbereiche leitender Mitarbeiter dahingehend festlegen, daß z. B. für die Instandhaltung und die Reparaturen an den Produktionsanlagen der Leiter eines anderen Betriebsteils als der desProduktionsbe-reichs (z. B. Leiter der Reparaturwerkstatt) verantwortlich ist. Ein Werktätiger wird jedoch nicht deshalb zum Arbeitsschutzverantwortlichen, weil er sich in einem konkreten Fall in eine solche Funktion ohne Billigung des Betriebsleiters hineindrängt. Ein Arbeitsschutzver-an lwortlicher muß vom Betriebsleiter eingesetzt worden sein, oder der Betriebsleiter muß zumindest geduldet haben, daß dieser Werktätige die Aufgaben eines Arbeitsschutzverantwortlichen ausübt. Die Beantwortung der Frage, ob der Werktätige Arbeitsschutzverantwortlicher ist, kann aber nicht nur vom Vorliegen eines Funktionsplanes oder eines Befähigungsnachweises abhängig gemacht werden3. Zur Verantwortung eines leitenden Mitarbeiters (Dispatcher), der nach dem Funktionsplan nicht Verantwortlicher für Arbeits- und Gesundheitsschutz war, aber im konkreten Fall Anweisungen wie ein Leiter einer Baustelle gab, hat das Oberste Gericht in dem in diesem Heft veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 1966 2 Ust 10/66 Stellung genommen. Zur Feststellung und Prüfung der Rechtspflichtverletzungen In der Richtlinie Nr. 20 wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß in den Verfahren wegen Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes festgestellt werden muß, welche konkrete Rechtspflichten dem Angeklagten oblagen. Jedoch findet man in Urteilen noch häufig pauschale Aufzählungen von Rechtspflichtverletzungen, die manchmal sogar unkritisch aus den Berichten der Arbeitsschutzinspektionen übernommen worden sind. So hat das Kreisgericht Ückermünde in der Strafsache S 90/65 festgestellt, daß die Verletzung von Rechtspflichten, die sich für den Angeklagten aus der ASAO 3 Vgl. hierzu Richtlinie Nr. 20 des Plenums des OG über die Behandlung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch die Gerichte, änsb. Abschn. I Ziff. 1, NJ 1966 S. 33 ff„ und den Auszug aus dem Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts auf der 8. Plenartagung in NJ 1966 S. 38. 3 Zur Bedeutung des Befähigungsnachweises vgl. den Bericht des Präsidiums des OG auf der 8. Plenartagung, NJ 1966 S. 39. 361 Fahrzeuge vom 30. Januar 1953 (GBl. S. 529) ergaben, ursächlich für den eingetretenen Unfall waren. Diese Rechtspflichten waren bereits im Bericht der Arbeitsschutzinspektion genannt, wurden in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß wiederholt und finden sich schließlich auch in der Begründung des Urteils. Die ASAO 361 war aber bereits etwa drei Monate vor der Verursachung des Unfalls außer Kraft getreten. Obwohl die ABAO 361/1 Fahrzeuge sowie Instandhaltungsanlagen für Kraftfahrzeuge und der Transport mit Fahrzeugen vom 17. Februar 1965 (GBl. Sonderdruck Nr. 510) ähnliche Rechtspflichten festlegt, ist das Gericht seiner Verpflichtung zur Mobilisierung der Werktätigen zur schrittweisen Zurück-drängung der Kriminalität beizutragen, nicht gerecht geworden, da es auf die Anwendung einer überholten, nicht den neuesten Erkenntnissen entsprechenden Arbeitsschutzanordnung orientierte. Einige Gerichte erkennen noch nicht die Notwendigkeit der Prüfung der Rechtspflichtverletzungen als Teil der Prüfung der Schuld. Objektives Fehlverhalten wird als kausal für die eingetretenen Folgen festgestellt und dann sofort geprüft, ob die eingetretenen Folgen (Gefährdungssituation, Körperverletzung, Tötung, Brand) schuldhaft bewußt oder unbewußt fahrlässig herbeigeführt wurden. Nicht geprüft wird dagegen noch häufig, ob der Betreffende seine Rechtspflichten überhaupt kannte, ob er sie kennen konnte und mußte, ob er in der konkreten Situation in der Lage war, pflichtgemäß zu handeln, und ob ein pflichtgemäßes Handeln den Eintritt der Folgen verhindert hätte. Wird festgestellt, daß der Angeklagte zur Erfüllung seiner Pflichten außerstande war, weil er infolge eines von ihm nicht zu verantwortenden Versagens oder Unvermögens die Umstände seines Handelns nicht erfassen oder die ihm unter den gegebenen Umständen obliegenden Pflichten nicht erkennen konnte, dann ist damit bereits festgestellt, daß eine fahrlässige Schuld für die eingetretenen Folgen nicht gegeben ist. Zur Wirksamkeit des Arbeitsschutzverfahrens Die Gerichte bemühen sich entsprechend den Hinweisen auf der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts, diejenigen Ursachen und Bedingungen aufzudecken, welche die Situation im Betrieb charakterisieren und Verstöße gegen die Arbeits- und Brandschutzbestimmungen ermöglichten oder begünstigten. Mit gutem Erfolg häben die meisten Gerichte den Hinweis aufgegriffen, nach der Urteilsverkündung Foren sowie Beratungen mit leitenden Mitarbeitern der Betriebe und übergeordneten Organe und den Kollektiven der Werktätigen durchzuführen. Das Kreisgericht Neubrandenburg führte z. B. das Verfahren S 77/66 wegen Verletzung von Arbeitsschutzanordnungen von etwa 40 leitenden Mitarbeitern des Betriebes und der WB durch. Auf Grund der Hinweise des Gerichts wurden durch den Betrieb Mängel in der Arbeitsorganisation und der technischen Ausrüstung, die den Arbeitsunfall begünstigt hatten, beseitigt. In diesem Zusammenhang muß nochmals darauf aufmerksam gemacht werden, daß auch in Arbeitsschutzverfahren die Gerichtskritik vielfach die geeignete Methode zur Beseitigung von Hemmnissen und Mängeln in der Leitungstätigkeit ist und daß die Gerichte zu wenig von ihr Gebrauch machen. Das Kreisgericht Zehdenick stellte z. B. in einem Verfahren gegen einen Kranfahrer fest, daß die technische Ausrüstung des Krans nicht der ASAO 908 Hebezeuge und Anschlagmittel vom 1. August 1954 (GBl.-Sonderdruck Nr. 39) entsprach, die Werktätigen 593;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende.

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