Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 590

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 590 (NJ DDR 1966, S. 590); Von den Tätern haben 82 % eine ordnungsgemäß abgeschlossene Grundschulausbildung, 10 % davon eine abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung. Überwiegend haben sie auch ihre Berufsausbildung abgeschlossen bzw. den für die jeweils ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Qualifikationsnachweis erworben. Ein Viertel aller Täter wurde für gute fachliche und gesellschaftliche Arbeit ausgezeichnet0. 6 % der Täter mußte disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, davon einige mehrfach, weil sie grob gegen die Arbeits- und Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder die Arbeitsdisziplin verletzt hatten. Fast alle vor der Tat disziplinarisch zur Verantwortung gezogenen Täter kommen aus dem Bereich Fährbetrieb und waren dort als E-Lokfahrer tätig. Diese Disziplinverletzungen stehen auch im Zusammenhang mit der später begangenen Straftat. Rechtspflichtverletzungen und ihre Motive Bemerkenswert ist, daß 77 % aller Rechtspflichtverletzungen in Ausübung einer Tätigkeit im Fährbetrieb begangen wurden. Sie lassen sich in folgende Gruppen einteilen: Zugfahrbetrieb 39 % Fährbetrieb auf den Betriebsstellen 28 % Rangierdienst 5 °,'0 Arbeiten an Gleisen und in Werkstätten 5 % Sonstige 23 % In der Gruppe Zugfahrbetrieb wurde in 47 % aller Fälle die Pflicht verletzt, an haltzeigenden Signalen nicht ohne besonderen Auftrag vorbeizufahren, wodurch es zu erheblichen Verlusten an Menschen und Material kam. Aber auch weitere Pflichtverletzungen waren bedeutungsvoll und zeigten sich in den verschiedenartigsten Formen: Mangelnde Beobachtung der Strecke oder des Zugs; Abfahrt ohne Auftrag; Mangelnde Vorsicht bei Sperrfahrten; Weiterfahrt im unrichtigen Fahrweg; Überschreiten der Geschwindigkeit usw. Mangelnde Prüfung des Fahrwegs stellten mit 67 % der in der Gruppe Fährbetrieb auf den Betriebsstellen erfaßten Rechtspflichtverletzungen bei den Stellwerkern die häufigsten Verstöße dar. Sie führten größtenteils zu falschen Signal- oder Weichenstellungen. Aber auch vorzeitige Rückmeldungen von einer Zugfolgeslelle zur anderen oder pflichtwidriges Anbieten oder Annehmen von Zügen waren neben anderen Pflichtverletzungen zu verzeichnen. Prozentual wenig Rechtspflichtverletzungen traten in den Gruppen Rangierdienst und Arbeiten an Gleisen und in Werkstätten auf. Diese Verletzungen führten jedoch fast immer zu schwerwiegenden Folgen (vorwiegend tödliche Unfälle). Die sonstigen Rechtspflichtverletzungen sind sehr vielschichtig und wurden in Bereichen begangen, die nicht zum Fährbetrieb gehören. Eine Konzentration auf einzelne Betriebsteile läßt sich nicht feststellen; sie überwiegen bei Reparaturarbeiten an Förderbrücken und Baggern. Da alle Arbeitsschutzverstöße fahrlässig herbeigeführt wurden, fehlt es im Gegensatz zu vorsätzlich handelnden Tätern an einer Entschlußfassung vor der Tatausführung7. Aussagen zum Motiv waren deshalb nur 6 Da bei den Ermittlungen gegen die Aufsichtspflichtigen nicht geprüft wurde, ob sie zum Zeitpunkt der Tat im Besitz des Befähigungsnachweises gemäß § 15 ASchVO waren, kann hierzu keine weitere Einschätzung vorgenommen werden, l Vgl. Meinel, „Über die Ursachenforschung bei Arbeitsschutzverstößen“. NJ 1966 S. 45 f. in den Fällen möglich, in denen sich die Täter bewußt zur Rechtspflichtverletzung entschieden. Eine solche Entscheidung trafen 48 % aller Täter* l 8. Bemerkenswert ist, daß eine spezielle Motivierung für Leitungskräfte (Arbeitsschutzverantwortliche) und für andere Werktätige nicht anzutreffen war. Sowohl Leitungskräfte als auch andere Werktätige verletzten aus vergleichbaren Motiven die ihnen obliegenden Rechtspflichten bzw. allgemeinen Sorgfaltspflichten. Nach der Grundtendenz der Motive ergaben sich zwei Hauptgruppen: 1. Motive, denen ein zunächst positives Anliegen zugrunde lag, nämlich keinen Produktionsausfall eintreten zu lassen (bei 28 % der Täter), den reibungslosen Transport zu gewährleisten (bei 25 % der Täter). 2. Motive, die aus einer mangelnden sozialen Einstellung entstanden, wie der „andere“ wird schon richtig handeln (bei 31 °,'0 der Täter), die Maßnahmen reichen aus (bei 8 % der Täter), die Arbeit erleichtern oder schnell beenden (bei 8 % der Täter). Bei aller Unterschiedlichkeit der Motive in den einzelnen Fällen ist bei einem Teil der Täter der ersten Hauptgruppe der Grundgedanke einheitlich, keine Stockung im Produktionsfluß eintreten zu lassen. Diese zunächst durchaus positive Grundhaltung führte zu dem Entschluß, bekannte Rechtspflichten zu verletzen, obwohl in jedem Fall die Möglichkeit bestand, sich für die Einhaltung der Rechtspflichten zu entscheiden. Der genannte Grundgedanke war sowohl für die Entscheidung von Arbeitsschutzverantwortlichen als auch für die anderer Werktätiger wesentlich. Derartige Motive waren Bei Tätern aus den verschiedensten Produktionsbereichen anzutreffen. Bei anderen Tätern bestand das Grundanliegen in der Sicherung eines reibungslosen Transports. Aus dem Bestreben heraus, keinen Stillstand im Bereich des Fährbetriebs eintreten zu lassen, werden oftmals die betrieblichen Festlegungen zur Arbeitsweise der Lokfahrer und Stellwerker mißachtet. Das beginnt bei den Arbeitsschutzverantwortlichen und setzt sich bis zu den anderen Beschäftigten fort. Die Entscheidungen der Täter sind zweckbestimmt, von der ersten Reaktion in der Entscheidungssituation getragen, ohne daß sie sich alle Folgen, die sich aus ihrer pflichtverletzenden Entscheidung ergeben, bewußt machen. So verursachte ein Stellwerker eine Zughavarie, weil er das Zugmeldeverfahren nicht einhielt. Er gab einem Zug freie Fahrt zu einem anderen Stellwerk, obwohl er verpflichtet war, von diesem Stellwerk die Rückmeldung eines anderen Zugs abzuwarten. Der Stellwerker wollte Wartezeiten möglichst verkürzen. Auch die Täter der zweiten Hauptgruppe hatten die Möglichkeit, sich zu einer pflichtgemäßen Handlung zu entschließen. Einige verletzten aber ihre Pflichten aus der Erwägung heraus, daß andere Arbeiter oder Vorgesetzte schon richtig handeln würden. Zum Beispiel beobachtete ein Haldenfahrer nicht die Kontrollinstru-mente auf einem Bagger, weil er sich insoweit auf den im Raum befindlichen Schichtführer verließ, und es kam zu einer Havarie. Aber auch Aufsichtspersonen gehen oft davon aus, daß sich die Beschäftigten ihres Bereichs schon richtig verhalten werden. Andere wiederum verletzten bewußt ihre Pflichten, indem sie davon ausgingen, daß es ausreicht, wenn nur einige, nicht 8 Da bei 22 % der Täter im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden war, ob sie bewußt oder unbewußt ihre Rechts-Pflichten verletzt halten, ist eine differenziertere Einschätzung nicht möglich. 590;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 590 (NJ DDR 1966, S. 590) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 590 (NJ DDR 1966, S. 590)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren in ihrer subversiven Tätigkeit bestärkt fühle und sich noch mehr in die Konspiration zurückziehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zwingend, daß bei der Vorbereitung und Realisierung von Importen, den Leitungs- und Kontroll-mechanismus, vorgesehene Lieferbedingungen, den Importbedarf, Engpaßsituationen und Disproportionen sowie Schwachstellen und Unzulänglichkeiten in der Volkswirtschaft,.

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