Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 59 (NJ DDR 1966, S. 59); nen. Diese Situation war aber dem Betriebsleiter hinlänglich bekannt. Auch aus der 'ASAO 615 Schweißen und Schneiden kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht hergeleitet werden. § 4 dieser ASAO untersagt zwar nicht die Ausführung von Schweißarbeiten in Räumen, in denen feuergefährliche, insbesondere leicht entzündliche Stoffe verarbeitet werden. Sie fordert jedoch, daß vor Beginn der Arbeiten jede Feuer- und Explosionsgefahr beseitigt wird. Ist dies nicht möglich, so dürfen Schweißarbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung des Betriebsleiters und des Hauptbrandschutzverantwortlichen unter schriftlicher Festlegung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Für den Angeklagten ergaben sich somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung insoweit keine Rechtspflichten. Der vom Senat entwickelte Grundsatz, daß der Sicherheitsinspektor für die untrennbar mit dem Arbeitsschutz verbundenen Aufgaben des Brandschutzes mitverantwortlich ist, findet dort seine Grenzen, wo das Gesetz ausdrücklich die Verantwortung anderer Personen für diese Fragen des Brandschutzes festlegt. Schließlich war noch zu prüfen, ob sich für den Angeklagten eine Verantwortung aus der ABAO 613/1 Aufträgen von Anstrichstoffen vom 30. Oktober 1964 (GBl. ll S. 889) ergab. Diese ABAO ist mit Wirkung vom 26. November 1964 in Kraft getreten und war zum Zeitpunkt des Brandes im VEB Waggonbau und damit auch dem Angeklagten persönlich noch nicht bekannt. Es ist somit von der früheren ASAO 613 vom 30. Oktober 1952, deren Anwendungsbereich auf das Spritz-und Tauchverfahren beschränkt war, also technologisch in der O-Halle keine Anwendung zu finden hatte, auszugehen. Aus all diesen Erwägungen war der Angeklagte gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freizusprechen. Zur Selbstentscheidung war der Senat gemäß § 292 Abs. 1 StPO befugt. § 91 Abs. 1 GBA; §§ 8, 18, 31 ASchVO; ASAO 3 - Schutzgüte von Maschinen, Werkzeugen und anderen Betriebsmitteln vom 1. August 1961 (GBl. II S. 339). 1. Eine der entscheidenden objektiven Voraussetzungen für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist, daß Produktions- und Arbeitsmittel sicherheitstechnisch einwandfrei und den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen entsprechend hergestellt bzw. ausgerüstet werden (Schutzgüte). 2. Die dem Betriebsleiter und den leitenden Mitarbeitern gemäß §§ 8, 18 ASchVO obliegenden Rechtspflichten beziehen sich nicht nur auf die Arbeitssicherheit der Werktätigen des Betriebes, dem die Arbeitsschutzverantwortlichen angehören; sie umfassen vielmehr auch die Gewährleistung der Arbeitssicherheit der im Betrieb produzierten Maschinen und Geräte (Schutzgüte). Dem steht der in § 31 ASchVO verwendete Begriff „im Betrieb“ nicht entgegen. 3. § 31 ASchVO ist auch in Fällen schuldhafter Verletzung von Rechtspflichten, die sich auf die Gewährleistung der Schutzgüte beziehen, anwendbar, wenn dadurch im Prozeß der gesellschaftlichen Produktion schuldhaft eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen herbeigeführt oder zugelassen worden ist. Wird eine konkrete Gefährdung nicht festgestellt, so ist der Ordnungsstraftatbestand des § 32 ASchVO gegeben. 4. Der Grundsatz, daß kein Arbeitsschutz verantwortlicher von der Anwendung zwingend vorgeschriebener Arbeitsschutzmaßnahmen nach eigenem Ermessen ab-sehen darf, gilt auch dann, wenn auf der Grundlage des wissenschaftlich-technischen Fortschritts eine ge- fahrfreie Technik entwickelt wird und deshalb die weitere Anwendung von Arbeitsschutzmaßnahmen illusorisch erscheint. OG, Urt. vom 10. September 1965 - 2 üst 17 65. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: In den Jahren 1963 bis 1965 traten in vier LPGs während des Einsatzes des vom VEB Landmaschinenbau konstruierten und hergestellten einachsigen Groß-flächen-Tellerdüngerstreuers D 385 an den Laufrädern Reifenschäden bzw. Felgenbrüche auf. Die jeweiligen Traktoristen wollten die Schäden gleich an Ort und Stelle reparieren. Dazu hoben sie den nicht an die Zugmaschine gekuppelten Düngerstreuer an, wobei sie in drei Fällen die vordere Kante des Querholms und in einem Fall den seitlich angebrachten Getriebekasten benutzten. Durch das Anheben verlagerte sich der Schwerpunkt des Düngerstreuers, so daß er nach hinten umkippte, wobei zwei Traktoristen tödlich verunglückten, einer eine Wirbelsäulenfraktur mit Querschnittslähmung erlitt und ein weiterer mehrere Rippenbrüche davontrug. Bei dem als Aufsattelgerät entwickelten Großflächen-Tellerdüngerstreuer Typ D 385 handelt es sich um die erste Konstruktion eines Großraumgerätes dieser Art. Das Gerät wurde am 28. Januar 1960 durch die Sicherheitsinspektion des Instituts für Landmaschinen- und Traktorenbau in Anwesenheit von Vertretern der Arbeitsschutzinspektion des FDGB-Bezirksvorstandes und des FDGB-Kreisvorstandes abgenommen. Zunächst wurde dem Betrieb eine befristete vorläufige Produktionserlaubnis erteilt. Auf Grund des endgültigen Prüfberichts des Instituts für Landtechnik, in dem das Gerät als „geeignet“ für den Einsatz in der Landwirtschaft beurteilt wird, erteilte die WB Landmaschinen-und Traktorenbau Leipzig am 14. Februar 1962 die Produktionsfreigabe für das Gerät. Danach wurde der Düngerstreuer vom Ministerium für Landwirtschaft, Erfassungs- und Forstwirtschaft Kommission für Schutzgüte und Sicherheit an Landmaschinen entsprechend der ASAO 3 Schutzgüte von Maschinen, Werkzeugen und anderen Betriebsmitteln vom 1. August 1961 (GBl. II S. 339) begutachtet. Dabei wurde, wie auch bei den vorangegangenen Erprobungen und Begutachtungen, auf keine die Kippsicherheit des Gerätes betreffenden Mängel hingewiesen. Tatsächlich entsprach der Düngerstreuer nicht den sicherheitstechnischen Belangen, wie sie mit der ASAO 107/1 landwirtschaftliche Maschinen und Geräte vom 15. April 1959 (GBl. I S. 507) gefordert werden, so in § 17, wonach „einachsige Düngerstreuer mit Stützen auszurüsten (sind), die ein unbeabsichtigtes Kippen des Düngerstreuers verhindern “ Alle an der Konstruktion, Produktion, Erprobung, Prüfung und Abnahme des Düngerstreuers Beteiligten waren davon ausgegangen, daß das Gerät infolge starker Kopflastigkeit kippsicher ist. Der Herstellerbetrieb war zum Zeitpunkt des Baues der Funktionsmuster infolge fehlender Voraussetzungen nicht in der Lage, eigene Erprobungen und Versuche hinsichtlich der Kippsicherheit des Gerätes anzustellen. Dieser Umstand begünstigte, daß sich der Herstellerbetrieb auf den Prüfbericht des Instituts für Landtechnik und auf die Erfahrungen in der Erprobung verließ. Der Düngerstreuer wurde ohne eine Stützvorrichtung, die bei einer unbeabsichtigten Schwerpunktverlagerung ein Abkippen des Gerätes nach hinten verhindert hätte, konstruiert, hergestellt und in den Handel gebracht. Der erste Unfall im April 1963 ergab, daß sich die Kopflastigkeit des Düngerstreuers wesentlich verändert, wenn der Düngerkasten gefüllt ist und das Gerät beim Radwechseln nicht an den Schlepper gekuppelt sowie als Windenansatzpunkt der vordere Querholmen benutzt wird. Von diesem ersten Unfall wurden die Angeklagten der Werkleiter, der technische Leiter und der Leiter des Konstruktionsbüros des VEB Landmaschinenbau am 22. Juni 1963 durch ein Schreiben des Sicherheitsinspektors P. vom Institut für Landmaschinen- und 59;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor. Die vorbeugende Tätigkeit Staatssicherheit besitzt auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu gewährleisten. Damit werden wesentliche Voraussetzungen geschaffen, eine tiefgründige und allseitige Untersuchung und die Feststellung der Wahrheit zu sichern.

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