Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 59 (NJ DDR 1966, S. 59); nen. Diese Situation war aber dem Betriebsleiter hinlänglich bekannt. Auch aus der 'ASAO 615 Schweißen und Schneiden kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht hergeleitet werden. § 4 dieser ASAO untersagt zwar nicht die Ausführung von Schweißarbeiten in Räumen, in denen feuergefährliche, insbesondere leicht entzündliche Stoffe verarbeitet werden. Sie fordert jedoch, daß vor Beginn der Arbeiten jede Feuer- und Explosionsgefahr beseitigt wird. Ist dies nicht möglich, so dürfen Schweißarbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung des Betriebsleiters und des Hauptbrandschutzverantwortlichen unter schriftlicher Festlegung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Für den Angeklagten ergaben sich somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung insoweit keine Rechtspflichten. Der vom Senat entwickelte Grundsatz, daß der Sicherheitsinspektor für die untrennbar mit dem Arbeitsschutz verbundenen Aufgaben des Brandschutzes mitverantwortlich ist, findet dort seine Grenzen, wo das Gesetz ausdrücklich die Verantwortung anderer Personen für diese Fragen des Brandschutzes festlegt. Schließlich war noch zu prüfen, ob sich für den Angeklagten eine Verantwortung aus der ABAO 613/1 Aufträgen von Anstrichstoffen vom 30. Oktober 1964 (GBl. ll S. 889) ergab. Diese ABAO ist mit Wirkung vom 26. November 1964 in Kraft getreten und war zum Zeitpunkt des Brandes im VEB Waggonbau und damit auch dem Angeklagten persönlich noch nicht bekannt. Es ist somit von der früheren ASAO 613 vom 30. Oktober 1952, deren Anwendungsbereich auf das Spritz-und Tauchverfahren beschränkt war, also technologisch in der O-Halle keine Anwendung zu finden hatte, auszugehen. Aus all diesen Erwägungen war der Angeklagte gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freizusprechen. Zur Selbstentscheidung war der Senat gemäß § 292 Abs. 1 StPO befugt. § 91 Abs. 1 GBA; §§ 8, 18, 31 ASchVO; ASAO 3 - Schutzgüte von Maschinen, Werkzeugen und anderen Betriebsmitteln vom 1. August 1961 (GBl. II S. 339). 1. Eine der entscheidenden objektiven Voraussetzungen für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist, daß Produktions- und Arbeitsmittel sicherheitstechnisch einwandfrei und den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen entsprechend hergestellt bzw. ausgerüstet werden (Schutzgüte). 2. Die dem Betriebsleiter und den leitenden Mitarbeitern gemäß §§ 8, 18 ASchVO obliegenden Rechtspflichten beziehen sich nicht nur auf die Arbeitssicherheit der Werktätigen des Betriebes, dem die Arbeitsschutzverantwortlichen angehören; sie umfassen vielmehr auch die Gewährleistung der Arbeitssicherheit der im Betrieb produzierten Maschinen und Geräte (Schutzgüte). Dem steht der in § 31 ASchVO verwendete Begriff „im Betrieb“ nicht entgegen. 3. § 31 ASchVO ist auch in Fällen schuldhafter Verletzung von Rechtspflichten, die sich auf die Gewährleistung der Schutzgüte beziehen, anwendbar, wenn dadurch im Prozeß der gesellschaftlichen Produktion schuldhaft eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen herbeigeführt oder zugelassen worden ist. Wird eine konkrete Gefährdung nicht festgestellt, so ist der Ordnungsstraftatbestand des § 32 ASchVO gegeben. 4. Der Grundsatz, daß kein Arbeitsschutz verantwortlicher von der Anwendung zwingend vorgeschriebener Arbeitsschutzmaßnahmen nach eigenem Ermessen ab-sehen darf, gilt auch dann, wenn auf der Grundlage des wissenschaftlich-technischen Fortschritts eine ge- fahrfreie Technik entwickelt wird und deshalb die weitere Anwendung von Arbeitsschutzmaßnahmen illusorisch erscheint. OG, Urt. vom 10. September 1965 - 2 üst 17 65. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: In den Jahren 1963 bis 1965 traten in vier LPGs während des Einsatzes des vom VEB Landmaschinenbau konstruierten und hergestellten einachsigen Groß-flächen-Tellerdüngerstreuers D 385 an den Laufrädern Reifenschäden bzw. Felgenbrüche auf. Die jeweiligen Traktoristen wollten die Schäden gleich an Ort und Stelle reparieren. Dazu hoben sie den nicht an die Zugmaschine gekuppelten Düngerstreuer an, wobei sie in drei Fällen die vordere Kante des Querholms und in einem Fall den seitlich angebrachten Getriebekasten benutzten. Durch das Anheben verlagerte sich der Schwerpunkt des Düngerstreuers, so daß er nach hinten umkippte, wobei zwei Traktoristen tödlich verunglückten, einer eine Wirbelsäulenfraktur mit Querschnittslähmung erlitt und ein weiterer mehrere Rippenbrüche davontrug. Bei dem als Aufsattelgerät entwickelten Großflächen-Tellerdüngerstreuer Typ D 385 handelt es sich um die erste Konstruktion eines Großraumgerätes dieser Art. Das Gerät wurde am 28. Januar 1960 durch die Sicherheitsinspektion des Instituts für Landmaschinen- und Traktorenbau in Anwesenheit von Vertretern der Arbeitsschutzinspektion des FDGB-Bezirksvorstandes und des FDGB-Kreisvorstandes abgenommen. Zunächst wurde dem Betrieb eine befristete vorläufige Produktionserlaubnis erteilt. Auf Grund des endgültigen Prüfberichts des Instituts für Landtechnik, in dem das Gerät als „geeignet“ für den Einsatz in der Landwirtschaft beurteilt wird, erteilte die WB Landmaschinen-und Traktorenbau Leipzig am 14. Februar 1962 die Produktionsfreigabe für das Gerät. Danach wurde der Düngerstreuer vom Ministerium für Landwirtschaft, Erfassungs- und Forstwirtschaft Kommission für Schutzgüte und Sicherheit an Landmaschinen entsprechend der ASAO 3 Schutzgüte von Maschinen, Werkzeugen und anderen Betriebsmitteln vom 1. August 1961 (GBl. II S. 339) begutachtet. Dabei wurde, wie auch bei den vorangegangenen Erprobungen und Begutachtungen, auf keine die Kippsicherheit des Gerätes betreffenden Mängel hingewiesen. Tatsächlich entsprach der Düngerstreuer nicht den sicherheitstechnischen Belangen, wie sie mit der ASAO 107/1 landwirtschaftliche Maschinen und Geräte vom 15. April 1959 (GBl. I S. 507) gefordert werden, so in § 17, wonach „einachsige Düngerstreuer mit Stützen auszurüsten (sind), die ein unbeabsichtigtes Kippen des Düngerstreuers verhindern “ Alle an der Konstruktion, Produktion, Erprobung, Prüfung und Abnahme des Düngerstreuers Beteiligten waren davon ausgegangen, daß das Gerät infolge starker Kopflastigkeit kippsicher ist. Der Herstellerbetrieb war zum Zeitpunkt des Baues der Funktionsmuster infolge fehlender Voraussetzungen nicht in der Lage, eigene Erprobungen und Versuche hinsichtlich der Kippsicherheit des Gerätes anzustellen. Dieser Umstand begünstigte, daß sich der Herstellerbetrieb auf den Prüfbericht des Instituts für Landtechnik und auf die Erfahrungen in der Erprobung verließ. Der Düngerstreuer wurde ohne eine Stützvorrichtung, die bei einer unbeabsichtigten Schwerpunktverlagerung ein Abkippen des Gerätes nach hinten verhindert hätte, konstruiert, hergestellt und in den Handel gebracht. Der erste Unfall im April 1963 ergab, daß sich die Kopflastigkeit des Düngerstreuers wesentlich verändert, wenn der Düngerkasten gefüllt ist und das Gerät beim Radwechseln nicht an den Schlepper gekuppelt sowie als Windenansatzpunkt der vordere Querholmen benutzt wird. Von diesem ersten Unfall wurden die Angeklagten der Werkleiter, der technische Leiter und der Leiter des Konstruktionsbüros des VEB Landmaschinenbau am 22. Juni 1963 durch ein Schreiben des Sicherheitsinspektors P. vom Institut für Landmaschinen- und 59;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 59 (NJ DDR 1966, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 59 (NJ DDR 1966, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen unseres Staa-, tes zu durohkreuzen? Hierbei hat der Uhtersuchungshaftvollzug im Minietorium für S-taateeieherfeeit einen wSa senden spezifischen Beitrag im System der Gesamtaufgabenstellung des Mini stemtms-für-S-taats-sicherheit zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes des Sozialismus bekannt sein muß und zu deren Einschätzung, Überprüfung, Sicherung, Nutzung oder Bearbeitung Aktivitäten duroh Staatssicherheit erforderlich sind. Eine ist operativ bedeutsam, wenn sie auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X