Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 585

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 585 (NJ DDR 1966, S. 585); die Bedingungen der Zirkulation und der Reproduktion insgesamt in gewissem Maße vergesellschaftet. Die Unterschiede im Verdienst privater Einzelhändler zum Verdienst anderer Werktätiger sind dem Wesen nach kaum noch qualitativ bestimmt. Insofern ist der Kommissionshandelsvertrag die Fixierung einer bereits objektiv veränderten Stellung des privaten Einzelhändlers. Dieser Vertrag ist gleichzeitig Ausdruck einer qualitativ neuen Etap'pe der Entwicklung des privaten Einzelhandels. Indem die rechtlichen Verhältnisse in Übereinstimmung mit der objektiven Stellung des Kommissionshändlers und den objektiven Entwicklungstendenzen gebracht werden, ergeben sich bessere Möglichkeiten für seine planmäßige Einbeziehung in die Lösung der Versorgungsaufgaben und für die Entfaltung seiner schöpferischen Initiative. Damit wird erreicht, daß sich der Kommissionshändler seiner neuen Stel-' lung auch subjektiv bewußt wird. Der Kommissionshandelsvertrag ist demnach eine rechtlich-organisatorische Form der staatlichen Leitung bei der Entwicklung der Produktivkräfte, der Produktionsverhältnisse und allgemein der gesellschaftlichen Verhältnisse im Binnenhandel2. Die Bestimmungen des Muster-Kommissionshandelsvertrags (Anlage zu § 1 der 1. DB GBl. II S. 437) be-' schränken sich auf die Regelung der ökonomisch-organisatorischen Bedingungen der Zusammenarbeit der Vertragspartner. Trotzdem hat der Kommissionshandelsvertrag auch statutarische Bedeutung. Er bringt die Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kommissionshändler als Werktätige der sozialistischen Gesellschaft zum Ausdruck. Der statutarische Charakter wird vor allem dort sichtbar, wo die Beziehungen zwischen den Kommissionshändlern und den sozialistischen Ein- zelhandelsbetrieben über die Ware-Geld-Beziehungen hinaus als Leitungsbeziehungen geregelt werden. Die Hauptmethoden der sozialistischen Wirtschaftsleitung im neuen ökonomischen System der Planung und Leitung werden auch in bezug auf die Leitung des Kommissionshandels wirksam und sind unter Berücksichtigung des besonderen Wegs der Einbeziehung des privaten Einzelhandels in die sozialistische Entwicklung besonders ausgestaltet. Deshalb haben die Leiter der sozialistischen Einzelhandelsbetriebe die Aufgaben und Maßnahmen mit den Kommissionshändlern zu beraten, die sich aus der schrittweisen Anwendung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung ergeben (§ 14 Abs. 3 der KommissionshandelsVO). Die Durchsetzung der allgemeinen Leitungsprinzipien gegenüber den Kommissionshändlern erfordert die strikte Beachtung der Besonderheiten der Kommissionshandelsbeziehungen. Diese Spezifika ergeben sich vor allem aus dem Prinzip der Freiwilligkeit beim Abschluß der Kommissionshandelsverträge selbst (§ 1 Abs. 1 Satz 3 KommissionshandelsVO). Das Prinzip der Freiwilligkeit beherrscht auch die weitere Zusammenarbeit der Partner, so z. B. bei der Vereinbarung über die Höhe des Warenumsatzes, die durchschnittliche Bestandshöhe und die Höhe der Provision (§ 12 Abs. 2 KommissionshandelsVO). Die Vereinbarung ist in den Beziehungen der Partner nicht nur eine Konsequenz aus ihrer gleichberechtigten Stellung. Sie ist gleichzeitig Ausdruck der gesellschaftlichen Bedingungen, unter denen eine bestimmte Schicht der Bevölkerung sich freiwillig aktiv am Aufbau des Sozialismus beteiligt. Um den Wesensunterschied zum Kommissionsvertrag des Handelsgesetzbuchs deutlich zu machen, wurde der Begriff „Kommissions h a n d e 1 s vertrag“ beibehalten. 2 Vgl. Klattke,- Die weitere Einbeziehung des privaten Einzelhandels in den sozialistischen Aulbau der DDR, unveröffentlichte Dissertation. Berlin 1963. Diese Abgrenzung ist auch für die Arbeit am künftigen ZGB von Bedeutung. Nach den bisherigen Vorstellungen soll das im ZGB zu regelnde Kommissionsgeschäft andere gesellschaftliche Beziehungen erfassen, als sie mit einem Kommissionshandelsvertrag gegeben sind. Trotzdem wird sich die Tätigkeit der Kommissionshändler des sozialistischen Einzelhandels weitgehend auch in den Formen eines Kommissionsgeschäfts vollziehen. Meines Erachtens sollte es deshalb möglich sein, hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Kommissionshändlern und den sozialistischen Einzelhandelsbetrieben in Übereinstimmung mit dem Wesen des Kommissionshandelsvertrags auch die Bestimmungen des ZGB subsidiär heranzuziehen. Das Wesen des Kommissionshandelsvertrags seine Funktion, die Stellung des Kommissionshändlers im System der Organisation der Volkswirtschaft sollte allerdings außerhalb des ZGB fixiert werden. Die Verantwortung der sozialistischen Einzelhandelsbetriebe für die Planung und Leitung des Kommissionshandels Die Leiter der sozialistischen Einzelhandelsbetriebe sind für die Planung des Kommissionshandels unter Berücksichtigung der zu lösenden Versorgungsaufgaben verantwortlich (§ 14 Abs. 2 KommissionshandelsVO). Die Pläne sind mit den Kommissionshändlern gemeinsam auszuarbeiten. Das gilt auch für die Ausarbeitung von Vorschlägen zu den Handelsnetzentwicklungsplänen, die ein wesentlicher Teil der Planung der materiell-technischen Basis des Handels sind. Die Planung des Kommissionshandels umfaßt die materielle Seite der Warenfonds in Verbindung mit dem Warenumsatz und die ökonomische, finanzielle Seite, nämlich die durchschnittliche Bestandshöhe in Verbindung mit den finanziellen. Fonds des sozialistischen Einzelhandelsbetriebs, das Reineinkommen der Kommissionshändler und den Gewinn des Partnerbetriebs unter Berücksichtigung der beiderseits entstehenden Handelskosten (§§ 3, 6, 7, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 KommissionshandelsVO). Auch diese Planungsprozesse vollziehen sich über entsprechende Vereinbarungen. Dieser Weg ist keine Besonderheit des Kommissionshandels. So ist z. B. die Planungsfunktion des Wirtschaftsvertrags allgemein anerkannt. Diese Funktion erfüllt auch der Kommissionshandelsvertrag, und er ist deshalb als Typ des Wirtschaftsvertrags wenn auch außerhalb des Geltungsbereichs des Vertragsgesetzes anzuerkennen.3 Die Besonderheiten der Planung des Kommissionshandels mit Hilfe des Wirtschaftsvertrags werden erst aus dem Verhältnis der Vertragspartner und insbesondere aus der Stellung des sozialistischen Einzelhandelsbetriebs gegenüber dem Kommissionshändler sichtbar. Der sozialistische Einzelhandelsbetrieb hat in enger Verflechtung mit seiner Stellung als gleichberechtigter zivil-rechtlicher Partner die Stellung eines wirtschaftsleitenden Organs, ohne aber mit administrativen Befugnissen ausgestattet zu sein. Diese Stellung ist dadurch charakterisiert, daß die sozialistischen Einzelhandelsbetriebe ihre wirtschaftsleitenden Funktionen mit Hilfe des Wirtschaftsvertrags nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung wahrzunehmen haben. Dabei dient der Wirtschaftsvertrag von vornherein nicht nur der eigenen Betriebsplanung, sondern ist das entscheidende Instrument für die Planung und Leitung der Tätigkeit der Kommissionshändler. Im übrigen kommen Elemente der sozialistischen Wirtschaftsführung in den Verpflichtungen zum Ausdruck, 3 Deshalb können künftig auch nur die Bestimmungen des ZGB subsidiär angewendet werden und nicht die des Vertragsgesetzes. 585;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 585 (NJ DDR 1966, S. 585) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 585 (NJ DDR 1966, S. 585)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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