Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 583

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 583 (NJ DDR 1966, S. 583); Auszeichnung Der Vorsitzende des Staatsrates der DDR verlieh am 14. September 1966 Otto Jürgens, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle, in Anerkennung hervorragender Verdienste beim Aufbau des Sozialismus und bei der Festigung und Stärkung der DDR den Vaterländischen Verdienstorden in Bronze. bare Beweisaufnahme die objektive Wahrheit festgestellt werden kann, darf nicht vorgegriiien werden2 3. Beim dringenden Tatverdacht hingegen müssen zwar auch hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale konkrete und auf Beweismittel gestützte Verdachtsgründe für das Vorliegen einer Straftat gegeben sein; es müssen aber noch nicht alle Einzelheiten der Tat oder ihr Gesamtumfang ermittelt sein. Das ergibt sich daraus, daß darüber, ob dringender Tatverdacht besteht und eine eventuelle Inhaftnahme notwendig ist, in der Regel schon vor der Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden ist. Der dringende Tatverdacht ist auf den jeweiligen Stand der Ermittlung bezogen. Er kann bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens vorliegen, so z, B. wenn sehr starke Indizien gegebeii sind, ohne daß die Indizienkette bereits geschlossen ist. An den dringenden Tatverdacht sind demnach geringere Anforderungen zu stellen als an den hinreichenden Tatverdacht. Hinreichender Tatverdacht schließt dringenden Tatverdacht immer ein, nicht aber umgekehrt. Daraus ergibt sich zugleich, daß die von einigen Gerichten im Haftbefehlsverfahren erhobene Forderung, die Ermittlungsorgane müßten durch ihre Untersuchungen den Nachweis einer tatsächlich begangenen Straftat erbringen, unzulässig ist. Da eine solche Forderung schon hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts nicht erhoben werden kann, ist sie- bezüglich des dringenden Tatverdachts um so weniger gerechtfertigt. Ist dringender Tatverdacht als Grundvoraussetzung für den Erlaß eines Haftbefehls nicht gegeben, so erübrigen sich weitere Erwägungen darüber, ob Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr vorliegt. Dabei ist aber' noch eine weitere Besonderheit zu beachten. Der ■ dringende Tatverdacht muß sich auf eine konkrete Tat beziehen. Es müssen also Verdachtsgründe dafür vorhanden sein, daß ein bestimmtes Verhalten objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm erfüllt. Nun ist es aber möglich, daß die zur Last gelegte Handlung einer anderen rechtlichen Wertung unterliegt. Das kann dann der Fall sein, wenn zwar eine vorsätzliche Straftat nicht dringend vorzuliegen scheint, aber hinsichtlich desselben Tatkomplexes der Verdacht eines fahrlässigen Delikts besteht. In diesem Fall bleibt der dringende Verdacht einer wenn auch rechtlich anders qualifizierten Handlung bestehen, so daß die weitere Prüfung von Fluchtverdacht bzw. Verdunklungsgefahr keineswegs überflüssig ist. Allerdings kann eine solche veränderte rechtliche Bewertung einer Straftat insbesondere für das Vorliegen von Fluchtverdacht von Bedeutung sein. Wenn auch aus dem Charakter-der Straftat nicht mechanisch Fluchtverdacht abgeleitet werden kann, so ist es doch für dessen Prüfung bedeutsam, ob sich der dringende Tatverdacht beispielsweise auf ein schweres vorsätzliches Wirtschaftsverbrechen (Sabotage, Diversion) oder nur auf ein fahrlässiges Wirtschafts vergehen bezieht. Wird Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt, so muß das Gericht auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ist das nicht der Fall, so ist der Antrag zurückzuweisen und die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen anzuordnen (§ 153 Abs. 2 StPO). Diese Entscheidung ist unverzüglich zu treffen, denn es muß gewährleistet sein, daß der Beschuldigte ohne richterlichen Haftbefehl nicht länger 2 vgl. Richtlinie Nr. 17 des Plenums des Obersten Gerichts über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens vom 14. Januar 1963 (GBl. II S. 45); OG, Urteil vom 20. Juli 1965 - 4 Zst 4/65 -NJ 1965 S. 770. als 48 Stunden festgenommen bleibt (Art. 136 der Verfassung). Das Gericht kann also die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls nicht mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vertagen und den Beschuldigten während dieser Zeit weiterhin vorläufig festgenommen sein lassen. Andernfalls würde es unzulässigerweise in den Verantwortungsbereich der Ermittlungsorgane eingreifen. Vor allem aber bestünde die Gefahr, daß gegen wichtige durch die Verfassung gewährleistete Garantien für die persönliche Freiheit elementar verstoßen würde. Zur Anwendbarkeit des § 299 StPO im Haftbefehlsverfahren Die Notwendigkeit, über einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls bzw. auf Aufhebung eines Haftbefehls unverzüglich zu entscheiden, besteht nicht ndr für das erstinstanzliche Gericht, sondern auch für das Beschwerdegericht. In der gerichtlichen Praxis wird bei Entscheidungen über Beschwerden im Haftbefehlsverfahren § 299 StPO unterschiedlich angewandt. So werden vor der Entscheidung über die Beschwerde von einigen Gerichten weitere Ermittlungen sowohl hinsichtlich des dringenden Tatverdachts als auch bezüglich des Fluchtverdachts bzw. der Verdunklungsgefahr angeordnet. Diese Verfahrensweise zwingt generell zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit es überhaupt möglich ist, bei einer Entscheidung über die Beschwerde im Haftbefehlsverfahren § 299 StPO anzuwenden. Eine Antwort hierauf ist vor allem deshalb notwendig, weil dieses Problem in der Richtlinie Nr. 15 des Obersten Gerichts nicht berührt wird und ein Beitrag von Berg diese Frage- nicht löst2. Auch die Rechtsmittelinstanz muß sich auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses unverzüglich darüber schlüssig werden, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. Dabei kann der Fall eintre-ten, daß erst zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde auf Grund der weiteren Ermittlungen, die in der Zeit zwischen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts und dem Eingang der Beschwerde geführt worden sind, dringender Tatverdacht und Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr gegeben sind. Diese Ermittlungen müssen vom Beschwerdegericht berücksichtigt werden, da zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zum Erlaß eines Haftbefehls zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde vorliegen. Unzulässig ist es jedoch, hinsichtlich des Vorlie-gens von dringendem Tatverdacht bzw. Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr erst weitere Ermittlungen nach § 299 StPO anzuordnen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über, die Beschwerde die Voraussetzungen des § 141 StPO nicht gegeben sind. Die Anordnung solcher Ermittlungen würde dazu führen, daß der Beschuldigte ungerechtfertigt in seiner persönlichen Frei- 3 Berg. „Weshalb setzt § 299 StPO keine Frist für die Entscheidung über die Beschwerde?“, NJ 1957 S. 56. 583;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 583 (NJ DDR 1966, S. 583) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 583 (NJ DDR 1966, S. 583)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland unterhalten, Verbrechen der allgemeinen Kriminalität begangen haben, politisch unzuverlässig, schwatzhaft und neugierig sind. Bei der Lösung solcher Verbindungen kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß von den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen bei der Durchsetzung der Parteiund RegierungsbeschlüBse zu Jugendfragen kein sektiererisches und liberales Verhalten geduldet wird.

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