Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 582

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 582 (NJ DDR 1966, S. 582); lieh, indem die für die Verhandlung vorgesehenen Schöffen zunächst für zwei bis drei Tage zur Mitwirkung im Eröffnungsverfahren geladen werden. Da die Heranziehung von Schöffen für ein einzelnes Verfahren unter dem Gesichtspunkt ihrer Sachkunde auf der Grundlage der Schöffenkartei erfolgt, wird hierbei der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters strikt beachtet, der bereits durch die Wahl der Schöffen gewährleistet wird. Abgesehen von dem genannten Ausnahmefall ist eine generelle Teilung des zusammenhängenden Schöffeneinsatzes in einen Zeitraum für die Vorbereitung (Eröffnungsverfahren) und einen für die Teilnahme an der Verhandlung abzulehnen. Sie würde zur Zersplitterung führen und den Wert eines zusammenhängenden Einsatzes wesentlich mindern. Faktisch würde dadurch die organisatorische Arbeit für die Gerichte verdoppelt, und es würden auch unnötige Belastungen für die Produktion entstehen. Auch mit einer Verlängerung des Schöffeneinsatzes auf drei Wochen ist m. E. nicht zu erreichen, daß in der Regel an allen Verfahren die gleichen Schöffen an der Eröffnungsberatung und der Hauptverhandlung bzw. an der Aussöhnungs- und der streitigen Verhandlung teilnehmen können. Des weiteren würden die Zeiträume, die zwischen dem Einsatz der Schöffen in der Rechtsprechung liegen, größer, was zu einer Lockerung der Verbindung zwischen Schöffen und Gericht beitragen kann. Somit spricht alles dafür, generell den zweiwöchigen Einsatz der Schöffen im Jahr beizubehalten. Um bei einem Wechsel zwischen Eröffnungsverfahren und Hauptverhandlung den nachfolgenden Schöffen das Einarbeiten zu erleichtern, sollten die am Eröffnungsbeschluß mitwirkenden Schöffen ihre Überlegungen hin- sichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich niederlegen. In der sowjetischen juristischen Literatur wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, die Zahl der jeweils im Verfahren mitwirkenden Volksbeisitzer auf vier bis sechs zu erhöhen und dadurch das Gerichtsverfahren weiter zu demokratisieren0. Dieser Auffassung ist widersprochen worden6 7 * 4, da eine Erhöhung der Zahl der Volksbeisitzer in der Besetzung des Gerichts unnötig Bürger aus der Produktion herausziehen und die Arbeit des Gerichts komplizieren würde. In der DDR hat sich die Mitwirkung der Schöffen im erstinstanzlichen Verfahren in einer Besetzung des Gerichts mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen seit Jahren bewährt. Bei dieser Zusammensetzung kann der Vorsitzende Berufsrichter die Schöffen gründlich mit den Problemen der betreffenden Sache vertraut machen und dadurch sichern, daß sie gleichberechtigt und sachkundig im Verfahren mitwirken. Das wäre bei einer größeren Anzahl von Schöffen nicht in dem Maße gewährleistet, abgesehen davon, daß es nicht vertretbar wäre, so viele Arbeitskräfte zeitweilig der Produktion zu entziehen. Die Mitwirkung der Schöffen als gleichberechtigte Richter an allen erstinstanzlichen Straf-, Zivil- und Familienverfahren und in allen Arbeitssachen ist bei uns umfassend ausgebaut. Der Beitrag der Schöffen zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie besteht darin, ihre Mitarbeit in der Rechtspflege immer wirkungsvoller zu gestalten. 6 Vgl. Kaminskaja, „Noch einmal über die Berufsrichter“, Sowjetskaja justizija 1965, Heft 19, S. 22 (russ.) ; Löwensohn / Ekmektschi, „Vertreter des Betriebskollektivs im Gericht“, Is-westija vom 21. Oktober 1965 (russ.). 7 Subow, „Ist es erforderlich, ein bewährtes Institut zu ändern?“, Sowjetskaja justizija 1966, Heftl, S. 23 f. (russ.). Oberrichter HANS NEUMANN, Mitglied des Präsidiums und Leiter der Inspektionsgruppe des Obersten Gerichts Oberrichter JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen des Obersten Gerichts Probleme des Haftbefehlsverfahrens Die Bestimmungen über die Verhaftung eines Bürgers haben im Strafverfahren große Bedeutung. Hierbei geht es einmal darum, im Interesse des sozialistischen Staates und seiner Bürger zu sichern, daß sich Rechtsverletzer nicht ihrer Verantwortung entziehen und die Durchführung eines Strafverfahrens unmöglich machen; zum anderen muß aber auch gewährleistet sein, daß niemand zu Unrecht in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt wird. Indem die sozialistische Gesellschaft und ihre Rechtsordnung die ehernen Garantien für die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Bürger und deren Ausübung bieten1, garantieren sie zugleich, daß die in Art. 8 der Verfassung festgelegten Grundrechte nur in Ausnahmefällen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen beschränkt werden dürfen (§ 5 StPO). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit in den §§ 141 ff. StPO umfassend geregelt. Die richtige Handhabung dieser Bestimmungen beeinflußt maßgeblich die Beziehungen der Bürger zu ihrem Staat. Außerdem werden nicht zuletzt dadurch die Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Bekämpfung der Kriminalität geschaffen. Darauf wurde bereits in der Richtlinie Nr. 15 des Plenums des Obersten Gerichts über den Erlaß von Haftbefehlen und die Haft- 1 Erster Teil Abschnitt I des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. April 1963 (GBl. I S. 23). Prüfung vom 17. Oktober 1962 (GBl. II S. 711) unter Bezugnahme auf die Programmatische Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR vor der Volkskammer am 4. Oktober 1960 hingewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls sind dringender Tatverdacht und Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr (§ 141 StPO). Demnach muß zunächst einmal dringender Tatverdacht gegeben sein. Die hieran zu stellenden Anforderungen werden zuweilen verkannt. Dringender Tatverdacht im Sinne des § 141 StPO ist keineswegs identisch mit dem in § 176 StPO bei Eröffnung des Hauptverfahrens geforderten hinreichenden Tatverdacht. Entsprechend der großen Bedeutung der im Eröffnungsverfahren zu treffenden Entschließungen prüft das Gericht zu diesem Zeitpunkt eigenverantwortlich, ob alle Voraussetzungen für die Durchführung eines gerichtlichen Hauptverfahrens vorliegen. Das setzt u. a. voraus, daß in tatsächlicher Hinsicht alle Möglichkeiten des Ermittlungsverfahrens ausgeschöpft und alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des in der Anklage bezeichneten Verhaltens erforscht sein müssen, die den Verdacht einer Straftat rechtfertigen. Der Nachweis einer tatsächlich vom Beschuldigten begangenen Straftat ist jedoch nicht Voraussetzung, denn dem Ergebnis der Hauptverhandlung, in der allein durch die unmittel- 582;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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