Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 576

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 576 (NJ DDR 1966, S. 576); / Da sich das Bezirksgericht über diesen grundsätzlichen rechtlichen Ausgangspunkt keine Klarheit verschafft hat, ist es bei der Entscheidung über die Forderung der Kläger auf Zahlung eines Differenzbetrags für Uberstundenzuschläge zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Die Bestimmung des § 27 GBA ist eine Entlohnungsregelung. Sie legt fest, welchen Lohn der Arbeiter bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit zu beanspruchen hat. Auch der Ausgleich bis zum Durchschnittsverdienst, der unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 5 GBA gezahlt wird, ist als Gegenleistung des Betriebes für eine von dem Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung ein Teil des Arbeitslohns. Das ergibt sich im übrigen auch aus der Parallele des § 27 Abs. 5 GBA zu den Regelungen in §§ 27 Abs. 3 und 4, 28 Abs.3 GBA, die insgesamt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen. Die Besonderheit der Entlohnungsregelung in § 27 Abs. 5 GBA besteht lediglich darin, daß die Arbeitsleistung des Werktätigen unter den darin genannten Voraussetzungen nicht exakt gemessen und damit auch nicht zur Grundlage der Lohnberechnung nach der Lohngruppe des mit ihm vereinbarten Arbeitsbereichs gemacht werden kann. Deshalb wird den Werktätigen als Ausgleich bis zum Durchschnittsverdienst ein Lohnbetrag gezahlt, der durch seine Errechnung aus dem gesamten Arbeitsverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres (gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 GBA in Verb, mit §§ 1, 2, 3 und 5 Lohnzahlungsverordnung sowie § 1 der 1. DB hierzu vom 10. September 1962 GBl. II S. 633 und der dazu gehörenden Anlage) unter weitgehender Annäherung an den quantitativ überwiegenden Teil aller hierdurch erfaßten Teile des gesamten Arbeitsverdienstes stark pauschalisiert ist. Dadurch haben zugleich die Teile des gesamten Arbeitsverdienstes, die in den Jahresdurchschnittsverdienst und damit in die aus ihm errechneten Ausgleichsbeträge eingegangen sind, nicht nur ihre konkrete Größe, sondern auch ihre konkrete Bedeutung verloren. Deshalb ist das Argument der Verklagten unzutreffend, im Durchschnittsverdienst seien bereits Zuschläge enthalten, die aus diesem Grunde nicht noch einmal gezahlt werden könnten. Die Entlohnungsregelungen in § 27 GBA beziehen sich allein auf die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit. Sie lassen die Frage völlig unberührt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Überstundenarbeit zu zahlen sind, weil dieser Komplex im Gesetzbuch der Arbeit besonders geregelt ist. Hierfür sind die Bestimmungen der §§ 69 Abs. 3, 70 Abs. 2 und 73 Abs. 4 GBA maßgebend. Der Zuschlag ist jeweils vom Tariflohn des Werktätigen zu berechnen, der durch den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbereich bestimmt wir'd. Das ist bei den Klägern der Grundlohn der Lohngruppen 5 bzw. 6 der Tabelle III RKV. Die Auffassung der Verklagten, für den Einsatz der Kläger beim Schneeräumen außerhalb der normalen Arbeitszeit sei Tariflohn der Stundensatz der Gehaltsgruppe G 2 op, weil insoweit das Schneeräumen die vereinbarte Arbeit sei, ist unzutreffend. Sie widerspricht den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 2 und 42 GBA, die sofern die Verklagte sich dabei auf § 19 Abs. 2 Buchst, b RKV beruft nicht durch die Bestimmungen eines Rahmenkollektivvertrags geändert werden können. Ihre Auffassung findet aber auch in den Bestimmungen des § 27 Abs. 3, 4, 5 GBA keine Begründung, da die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit nur von dem vereinbarten Arbeitsbereich her abgegrenzt werden kann, so daß alle Regelungen in § 27 GBA notwendig auf den Arbeitsbereichen im Sinne der §§ 20 Abs. 2, 42 GBA beruhen. Das ergibt sich zudem eindeutig auch aus der für die Übertragung einer niedriger bewerteten anderen Arbeit grundlegenden Bestimmung des § 27 Abs. 3 GBA, worin ausdrücklich auf die Lohngruppe des mit dem Arbeiter verein- barten Arbeitsbereichs in diesem Sinne Bezug genommen wird. § 27 Abs. 4 GBA hat offensichtlich denselben Ausgangspunkt. In § 27 Abs. 5 GBA tritt dieser Ausgangspunkt nur deshalb nicht in Erscheinung, weil die Arbeitsleistung des Werktätigen nicht exakt gemessen werden kann. Daher kommt es hier nicht auf die Lohngruppe des im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbereichs an. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ergibt sich vielmehr als Differenz zwischen dem bei der anderen Arbeit tatsächlich erarbeiteten Zeitlohn und dem Durchschnittsverdienst des Werktätigen. Die Berechnung der Zuschläge für den Einsatz der Kläger zum Schneeräumen außerhalb der normalen Arbeitszeit auf der Grundlage des Stundensatzes der Gehaltsgruppe G 2 op mit 1,73 MDN verletzt somit das geltende Recht. Die Zuschläge sind vielmehr auf der Grundlage von 1,90 bzw. 2,05 MDN als Tariflohn der Kläger zu errechnen. Dennoch konnte der Senat über den Streitfall nicht abschließend entscheiden, weil es ihm an Hand der aus den Akten zu entnehmenden Angaben nicht möglich war, die konkrete Höhe der Forderung der Kläger zu errechnen. Insoweit bedarf der Sachverhalt einer weiteren Aufklärung. Der Senat hatte deshalb gemäß § 9 Absatz 2 AGO das mit dem Kassationsantrag angegriffene Urteil wegen Gesetzesverletzung aufzuheben und den Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Das Bezirksgericht hat nunmehr zu klären, welche Lohnbeträge einschließlich der Zuschläge den Klägern bei richtiger Rechtsanwendung beim Schneeräumen außerhalb der normalen Arbeitszeit zustehen, welche Lohnbeträge sie von der Verklagten dafür tatsächlich erhalten haben und welche Differenz zu ihren Gunsten hiernach verbleibt. Dieser Differenzbetrag ist ihnen als Lohn zuzusprechen. Im Staatsverlag der DDR erscheinen demnächst: Prof. Dr. E. Buchholz / Prof. Dr. R. Hartmann / Prof. Dr. J. Lekschas: Sozialistische Kriminologie Etiva 336 Seiten Preis: etwa 12 MDN Mit dieser Arbeit schaffen die Autoren die theoretischen Grundlagen einer sozialistischen Kriminologie in der DDR. Sie behandeln Gegenstand und Aufgaben der Kriminologie sowie die Theorie der Ursachen der Kriminalität. Bei der Auseinandersetzung mit der bürgerlichen Kriminologie der Gegenwart differenzieren sie sorgfältig zwischen reaktionären Tendenzen und der sozial-kritischen Richtung. Ferner analysieren sie die sozialen Bedingungen der Kriminalität in der DDR und die Persönlichkeit des Straftäters. Familienrecht der DDR Lehrkommentar zum FGB und EGFGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz Etwa 350 Seiten Preis: etwa 12,50 MDN Der Kommentar, in dem die Prinzipien der rechtlichen Regelung und praktische Fragen der Rechtsprechung erläutert werden, soll der schnellen und einheitlichen Durchsetzung der neuen Gesetze dienen. Dr. F. Kunz: Sozialistische Arbeitsdisziplin Etwa 250 Seiten Preis: 3,80 MDN ln welcher Weise der sozialistische Staat die Arbeitsdisziplin fördert, welche Rolle den ökonomischen Hebeln und der disziplinarischen Verantwortlichkeit zukommt, wie die Auszeichnungen in Betrieben und VVBs angewandt werden sollen, welche Rechte und Pflichten sich für den Werktätigen wie auch für den Leiter aus der sozialistischen Arbeitsdisziplin ergeben diese und viele andere Fragen werden in der Broschüre erstmals zusammenhängend beantwortet. 576;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 576 (NJ DDR 1966, S. 576) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 576 (NJ DDR 1966, S. 576)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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