Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 575 (NJ DDR 1966, S. 575); Verklagte zur Zahlung von 21,28 MDN bzw. 38,34 MDN zu verurteilen. Im Verlaufe des Verfahrens erweiterten sie ihre Klage (Einspruch) um den Betrag von 9,81 MDN bzw. 17,20 MDN als Lohndifferenz für nicht richtig berechnete und gezahlte Zuschläge für Sonntags- und Überstundenarbeit beim Schneeräumen, so daß ihre Gesamtforderungen an die Verklagte 31,09 MDN bzw. 55,54 MDN betrugen. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, an die Kläger 21,28 MDN bzw. 38,34 MDN als Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit beim Schneeräumen während der normalen Arbeitszeit zu zahlen. Mit den darüber hinausgehenden Forderungen wurden die Kläger abgewiesen. Das Bezirksgericht hat den von der Verklagten eingelegten Einspruch (Berufung) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wie schon das Kreisgericht hat auch das Bezirksgericht den Sachverhalt rechtlich nicht völlig zutreffend gewürdigt und ist deshalb zu einer teilweise unrichtigen Entscheidung gelangt. Ausgangspunkt seiner Entscheidung ist die sachlich und rechtlich zutreffende Feststellung, daß es sich beim Einsatz der Kläger zum Schneeräumen um die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit im Sinne der §§ 24 ff. GBA handelt. Arbeitsbereich der Kläger im Sinne der §§ 20 Abs. 2, 42 GBA ist ihre im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit als Handwerker bzw. Zimmermann, für die sie eine Entlohnung nach Lohngruppe 5 bzw. 6 der Tabelle III RKV erhalten. Das Schneeräumen liegt außerhalb der hiermit charakterisierten ständigen Arbeitsaufgaben und konnte den Klägern daher durch Anordnung des Betriebsleiters oder von leitenden Mitarbeitern in Ausübung des ihnen gemäß § 8 Abs. 2 und 4 GBA zustehenden Weisungsrechts nur unter den in § 25 Abs. 1 GBA genannten Voraussetzungen als vorübergehende Arbeit übertragen werden (vgl. hierzu Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an das 7. Plenum, NJ 1965 S. 627, sotvie Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei -der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiet des Arbeitslohnes, vom 15. September 1965, Ziff. 3 Buchst, a, NJ 1965 S. 633). Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts trifft diese Feststellung aber für den innerhalb wie außerhalb der normalen Arbeitszeit liegenden Zeitanteil des Schneeräumens gleichermaßen zu, da eine Tätigkeit ihren Charakter als vorübergehend übertragene andere Arbeit im Sinne den §§ 24 ff. GBA nicht dadurch verliert, daß sie weisungsgemäß außerhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird. Grundlage der Entscheidung des Bezirksgerichts hätte somit die Feststellung sein müssen, daß es sich beim Einsatz der Kläger zum Schneeräumen insgesamt um eine ihnen vorübergehend übertragene andere Arbeit handelt Damit war diese Arbeit insgesamt auch im Hinblick auf die den Klägern dafür zustehende Entlohnung einheitlich zu behandeln. Zu dieser Konsequenz, die sich notwendig aus den rechtlichen Bestimmungen über den Inhalt des Arbeitsvertrags (§ 20 Abs. 2 GBA), Begriff und Wesen des Arbeitsbereichs (§ 42 GBA), Voraussetzungen einer vorübergehenden Übertragung anderer Arbeit (§ 25 Abs. 1 GBA) und die Entlohnung bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit (hier: § 27 GBA) ergibt, scheint die Regelung in § 19 RKV in Widerspruch zu stehen, wonach zwischen dem Einsatz zum Schneeräumen innerhalb und außerhalb der normalen Arbeitszeit bei unterschiedlichen Lohnfolgen unterschieden werden könnte. Obwohl der Zentralvor-stand der zuständigen Industriegewerkschaft und das Ministerium für Verkehrswesen als Kollektivvertragspartner in ihren Schriftsätzen zum Rechtsstreit dieses Ergebnis als gewollt bezeichnet haben, besteht in Wirk- lichkeit ein derartiger Widerspruch nicht. Nach dem in § 6 Abs. 2 GBA festgelegten, dem Prinzip des demokratischen Zentralismus entsprechenden Grundsatz ist ein Rahmenkollektivvertrag eine von den hierzu gesetzlich ermächtigten Partnern vereinbarte normative arbeitsrechtliche Regelung, die innerhalb ihres Geltungsbereichs das Gesetz zu konkretisieren hat. Damit bildet das Gesetz den einzig zulässigen Maßstab für die Anwendung und Auslegung des Rahmenkollektivvertrags bzw. seiner einzelnen Bestimmungen. Das Gesetzbuch der Arbeit räumt den Kollektivvertragspartnern in verschiedener Hinsicht das Recht ein, in Rahmenkollektivverträgen die besonderen Verhältnisse ihrer Wirtschaftszweige zu berücksichtigen und abweichend von den allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Das trifft jedoch weder für den Sach-komplex der vorübergehenden Übertragung einer ande-xen Arbeit noch den der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Überstundenarbeit zu. Demgemäß war bei der Entscheidung des Streitfalls davon auszugehen, daß insoweit auch im Bereich der Verklagten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit gelten und die hier sachlich in Betracht kommenden Bestimmungen des Rahmenkollektiv Vertrags in diesem Sinne anzuwenden und auszulegen sind. Die Entlohnung bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit hängt gemäß § 27 GBA davon ab, ob diese höher oder niedriger bewertet ist als die Arbeit im vereinbarten Arbeitsbereich. Zu diesem Zweck war eine lohnmäßige Bewertung des Schneeräumens notwendig. Das ist als Bewertung einer für den Bereich der Verklagten atypischen Arbeitsaufgabe nicht mit den allgemeinen Lohn- und Gehaltstabellen des Rahmenkollektivvertrags und den dazu gehörenden Tätigkeitsbildern erfolgt, sondern in der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Buchst, b RKV mit der Gehaltsgruppe G 2 op entsprechend einem Stundensatz von 1,73 MDN. Dabei wurde allerdings eine unrichtige Beziehung zum Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit hergestellt. Darüber hinaus enthält § 19 RKV zugleich die verbindliche Feststellung, daß beim Einsatz zum Schneeräumen die Voraussetzungen für die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit im Sinne des § 25 GBA vorliegen, sowie die gewerkschaftliche Zustimmung zu der dabei erforderlich werdenden Überstundenarbeit. Damit fügt sich die Bestimmung des § 19 RKV organisch in den Komplex der hier sachlich in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit ein und erfüllt zugleich die allgemeine Aufgabe eines Rahmenkollektivvertrags, in seinem Geltungsbereich das Gesetz zu konkretisieren. Nur mit Hilfe des § 19 RKV kann festgestellt werden, daß den Klägern mit ihrem Einsatz zum Schneeräumen und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb der normalen Arbeitszeit vorübergehend eine geringer bewertete andere Arbeit übertragen worden ist. Diese Arbeit wird im Zeitlohn verrichtet. Daher ergibt sich der Lohnanspruch aus § 27 Abs. 5 GBA. Nach der für die vorübei-gehende Übertragung einer niedriger bewerteten anderen Arbeit grundlegenden Bestimmung des § 27 Abs. 3 GBA ist der Lohn für die hierbei erreichte Leistung nach der Lohngruppe des mit dem Arbeiter vereinbarten Arbeitsbereichs zu berechnen. Sofern die niedriger bewertete andere Arbeit im Zeitlohn verrichtet wird und es dem Werktätigen dadurch nicht möglich ist, den Durchschnittsverdienst zu erarbeiten, ist ihm gemäß § 27 Abs. 5 GBA ein Ausgleich bis zum Durchschnittsverdienst zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die vorübergehend übertragene niedriger bewertete andere Arbeit innerhalb oder außerhalb der normalen Ai'beitszeit verrichtet wird. Die Absätze 1 und 2 Buchst, b des § 19 RKV sind damit in ihrem Inhalt trotz der unterschiedlichen sprachlichen Fassung identisch. 575;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist, unabhängig davon, ob eine eindeutige strafrechtliche Relevanz vorliegt oder nicht. Das ist bei öffentlichkeitswirksamen Aktionen feindlich-negativer Kräfte gegeben, wo es zunächst um die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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