Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 574 (NJ DDR 1966, S. 574); in der Familie anders verhalten hat als in dem Kollektiv, welches ihn beurteilt hat. Selbst wenn sich kein Widerspruch zwischen dem Verhalten im Arbeitskollektiv und dem in der Familie ergibt, ist zu bedenken, daß es nur selten möglich ist, die erzieherischen Leistungen oder Fähigkeiten eines Elternteils durch die Kollegen beurteilen zu lassen. Demzufolge ist es im allgemeinen nur möglich, aus Beurteilungen Rückschlüsse auf bestimmte Verhaltensweisen oder Charaktereigenschaften der Eltern und ihre mögliche Vorbildwirkung für die Kinder zu ziehen, die andere Feststellungen ergänzen oder eine weitere Sachaufklärung erfordern können. Neben diesen nach dem Urteil gleichen Voraussetzungen bestehen jedoch im übrigen unterschiedliche: Der Verklagte würde das Kind nicht selbst betreuen und erziehen, sondern damit völlig oder weitgehend seine Eltern beauftragen. Damit würde eine wesentliche Seite der Familienerziehung der tägliche, unmittelbare Umgang mit dem Kind und die vielfältigen Erziehungs- und Einwirkungsmöglichkeiten, die sich daraus ergeben weitgehend eingeschränkt. Wenn auch nach § 43 FGB der Erziehungsberechtigte den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann und es deshalb nicht als eine Pflichtwidrigkeit zu betrachten ist, wenn ein Kind bei Dritten untergebracht wird, so ist doch bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht demjenigen Elternteil der Vorzug zu geben, der dieses Recht in einem weitergehenden Maße als der andere persönlich wahrnehmen würde. Ausgenommen sind die Fälle, in denen wiederum andere Umstände im Interesse des Kindes es erfordern, die eingeschränkte Ausübung des Erziehungsrechts durch einen Elternteil hinzunehmen. Derartige Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Zu berücksichtigen ist ferner der sehr erhebliche Altersunterschied zwischen dem Kind und den Großeltern. Da ja auch der Verklagte selbst gegenüber der wesentlich jüngeren Klägerin im Verhältnis zum Kind in einem vorgerückteren Alter steht, würde das Kind bei der Übertragung des Erziehungsrechts auf den Verklagten in der Familie vorwiegend mit älteren Menschen Zusammenleben. Dabei dürfen die altersmäßig bedingte geringere Spannkraft der Großeltern und ihre weitere Verminderung nicht außer acht gelassen werden. Diese Umstände würden es bereits rechtfertigen, der Klägerin das Erziehungsrecht zu übertragen. Schließlich kommen die Umstände der Ehescheidung hinzu, die nach der Darlegung des Bezirksgerichts mit der Erziehung des Kindes im Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich erstens um die veralteten Ansichten des Verklagten, die offensichtlich auch die Erziehung des Kindes beeinflußt haben. Ferner sind die beleidigenden Äußerungen und Tätlichkeiten des Verklagten gegenüber der Klägerin als Umstände der Ehezerrüttung und nachteilig wirkende Faktoren für die Erziehung des Kindes zu betrachr ten. Ob insoweit möglicherweise eine weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre, ist allein nach dem Urteil ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts nicht zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Entscheidungsgründe nichts über den erzieherischen Einfluß der Klägerin aussagen, so daß ein Vergleich mit dem Einfluß des Verklagten nicht möglich ist. Insgesamt ist festzustellen, daß im vorliegenden Verfahren zwar die Umstände der Ehescheidung für die Entscheidung über das Erziehungsrecht beachtlich, aber nicht ausschlaggebend waren. Ursula Rohde, Richter am Obersten Gericht Arbeitsrecht §§ 24 ff., 57, 69, 70, 73 GBA. 1. Eine Tätigkeit verliert ihren Charakter als vorübergehend übertragene andere Arbeit im Sinne der §§ 24 ff. GBA nicht dadurch, daß sie weisungsgemäß auch außerhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird. 2. Eine vorübergehend übertragene andere Arbeit, die weisungsgemäß sowohl innerhalb als auch außerhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird, ist im Hinblick auf die dem Werktätigen dafür zustehende Entlohnung einheitlich zu behandeln. 3. Neben der Entlohnung für eine vorübergehend übertragene andere, niedriger bewertete Arbeit gemäß § 27 Abs. 5 GBA sind ggf. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Überstundenarbeit zu zahlen. Die Zuschläge sind jeweils vom Tariflohn des Werktätigen zu berechnen, der durch den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbereich bestimmt wird. OG, Urt. vom 27. Mai 1966 - Za 4/66. Die Kläger sind bei der Verklagten als Facharbeiter in der Bahnmeisterei G. beschäftigt, und zwar der Kläger zu 1) als Handwerker nach Lohngruppen mit einem Tariflohn von 1,90 MDN je Stunde und der Kläger zu 2) als Zimmermann nach Lohngruppe 6 der Tabelle III des Rahmenkollektivvertrags für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn (RKV) mit einem Tariflohn von 2,05 MDN je Stunde. Sie wurden in den Monaten Dezember 1964, Januar und Februar 1965 sowohl innerhalb als auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zum Schneeräumen eingesetzt. Über die Zahlung der den Klägern hierbei zustehenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Überstundenarbeit entstand Streit zwischen den Parteien. Die Kläger erhielten für das Schneeräumen als Arbeit während der normalen Arbeitszeit im Drei-Schicht-System, worin in bestimmtem Umfang Feiertags- und Nachtarbeit eingeschlossen ist, den Tariflohn entsprechend dem mit ihnen vereinbarten Arbeitsbereich und, da hierbei der Durchschnittsverdienst nicht erreicht wurde, einen Ausgleich bis zur Höhe ihres Durchschnittsverdienstes. Da nach Auffassung der Verklagten auf Grund der hierfür bestehenden' rechtlichen Regelungen Zuschläge für innerhalb der normalen Arbeitszeit geleistete Feiertags- und Nachtarbeit zum Durchschnittsverdienst gehören, wurden diese Zuschläge den Klägern nicht gezahlt, womit die Verklagte nach ihrer Darlegung insoweit eine Doppelzahlung vermeiden wollte. Die Kläger haben hierdurch nach ihrer Auffassung eine Lohneinbuße von 21,28 MDN bzw. 38,34 MDN erlitten. Für das Schneeräumen außerhalb der normalen Arbeitszeit hat die Verklagte den Klägern unter Berufung auf den RKV die Entlohnung nach Gehaltsgruppe G 2 op in Höhe von 1,73 MDN als Tariflohn und einen Ausgleich bis zur Höhe ihres Durchschnittsverdienstes gezahlt. Die Zuschläge für Sonntags- und Überstundenarbeit wurden auf der Grundlage des Stundensatzes der Gehaltsgruppe G 2 op berechnet und gezahlt. Die Kläger haben hierdurch nach ihrer Auffassung eine weitere Lohneinbuße von 9,81 MDN bzw. 17,20 MDN erlitten, weil der ihrem vereinbarten Arbeitsbereich entsprechende Tariflohn höher liege. Die von den Klägern genannten Beträge sind von der Verklagten als rechnerisch richtig anerkannt worden. Mit ihrem Antrag an die Konfliktkommission vom 25. März 1965 forderten die Kläger, die Verklagte zu verpflichten, an sie 21,28 MDN bzw. 38,34 MDN als Lohndifferenz für nicht gewährte Zuschläge für Feiertagsund Nachtarbeit beim Schneeräumen innerhalb der normalen Arbeitszeit im Drei-Schicht-System zu zahlen. Mit ihrem Beschluß vom 15. April 1965 wies die Konfliktkommission den Antrag der Kläger unter Hinweis darauf zurück, daß die Vergütung für das Schneeräumen von der Dienststelle nach den Weisungen der Vorgesetzten Reichsbahndirektion berechnet und gezahlt worden sei. Hiergegen erhoben die Kläger vor dem Kreisgericht Klage (Einspruch), mit der sie zunächst unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission forderten, die 574;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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