Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 573 (NJ DDR 1966, S. 573); Elternteilen etwa die gleichen Voraussetzungen für die Ausübung des Erziehungsrechts vorliegen. BG Magdeburg, Urt. vom 1. August 1966 3 BF 70/66. Die Parteien haben am 5. Mai 1962 geheiratet. Die Klägerin ist 25, der Verklagte 43 Jahre alt. Das Kreisgericht hat die Ehe durch Urteil vom 27. Mai 1966 geschieden, das Erziehungsrecht für den 2V2jährigen Sohn der Klägerin übertragen und den Verklagten zur Unterhaltszahlung an das Kind verurteilt. Dagegen hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall der Scheidung ihm das Erziehungsrecht für das Kind zu übertragen. Das Bezirksgericht hat die Berufung unter Abänderung der Entscheidung des Kreisgerichts über den Unterhalt zurückgewiesen. Aus den Gründen: Zu Recht hat das Kreisgericht festgestellt, daß sich der nicht geringe Altersunterschied zwischen den Parteien nicht bemerkbar gemacht hätte, wenn diese es verstanden hätten, mehr gemeinsame Interessen zu finden und die individuellen Wünsche zurückzustellen. Der Verklagte hat zwar insoweit im Interesse der Familie gehandelt, als er sich für die Erhaltung und Verbesserung seines Grundstücks sowie für die Anschaffung eines Pkws einsetzte und deshalb versuchte, mit den finanziellen Mitteln möglichst sparsam umzugehen. Er hat jedoch die Klägerin niemals gefragt, ob sie andere Wünsche hat bzw. solche Wünsche negiert, wie z. B. den Vorschlag der Klägerin, ein eigenes Fernsehgerät anzuschaffen, damit die Parteien nicht immer zu den Eltern des Verklagten gehen müßten, sondern mehr Gelegenheit hätten, allein zu sein. Das Kreisgericht hat zu Recht ausgeführt, daß eine gesicherte Existenz und Vermögenswerte für ein glückliches Zusammenleben der Eheleute nicht ausreichen, sondern daß gegenseitiges Verstehen, Achtung und ein Für-einander-da-Sein hinzukommen müssen. Um den häufigen Streitigkeiten wegen des Wirtschaftsgeldes aus dem Wege zu gehen, nahm die Klägerin im September 1965 wieder eine berufliche Tätigkeit auf, die sie nach der Geburt des Kindes vorerst aufgegeben hatte. Dadurch wuchs auch ihr Selbstbewußtsein. Da das gemeinsame Fernsehen bei den Schwiegereltern ihre kulturellen Bedürfnisse nicht befriedigte, ging die Klägerin ab und zu mit ihren Arbeitskolleginnen aus. Der Verklagte, dem der Umgang im engen Familienkreis genügte, reagierte auf das Verhalten der Klägerin in wenig verständnisvoller Weise: Er warf ihr vor, daß sie sich herumtreibe und einen liederlichen Lebenswandel führe. Die Nichtübereinstimmung in den Lebensauffassungen der Parteien trat von da an immer mehr in Erscheinung. Es stellte sich sehr bald eine Entfremdung zwischen ihnen ein, die in nicht unerheblichem Maße auf Diskrepanzen in sexueller Hinsicht zurückzuführen war. Die Abkehr der Klägerin vom Verklagten hat ihre Ursache ferner darin, daß dieser wiederholt tätlich gegen sie geworden war (wird ausgeführt). Im März 1966 hatten die ehelichen Differenzen derart zugenommen, daß es schließlich zur Trennung innerhalb der Ehewohnung kam. In dieser Situation vermochte auch eine Aussprache mit Vertretern des Betriebes der Klägerin im April nicht mehr, diese zu bewegen, insbesondere wegen des Kindes die Ehe weiterzuführen. Die Klägerin hat' am 8. Mai 1966 nach einer erneuten Auseinandersetzung mit dem Verklagten die Ehewohnung verlassen. Das Kreisgericht hat unter diesen Umständen zu Recht das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Scheidung der Ehe im Sinne des § 24 FGB bejaht. Entgegen der Auffassung des Verklagten ist auch die Übertragung des Erziehungsrechts auf die Klägerin zu Recht erfolgt. Der Verklagte hängt an dem Kind zwar genau so stark wie die Klägerin, jedoch durfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß im Falle der Übertragung des Erziehungsrechts auf ihn das Kind im wesentlichen von seinen Eltern, die im vorgeschrittenen Alter (etwa 70 Jahre) sind, betreut werden würde, auch bei eventueller Unterbringung im Kindergarten. Es bestehen außerdem Bedenken, ob bei den zum Teil veralteten Ansichten, die der Verklagte vertritt, die weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes gesickert wäre. Wenn auch nicht verkannt wird, daß er sich gegenüber dem Kind sehr verantwortlich fühlt und ebenso wie die Klägerin im Beruf sein Bestes tut, so ist doch in diesem Zusammenhang zu beachten, daß der Verklagte überwiegend die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hat, insbesondere durch seine Tätlichkeiten und die unberechtigten beleidigenden Äußerungen gegenüber der Klägerin. Der beste berufliche und gesellschaftliche Einsatz wird dann in der Familienerziehung ohne Wirkung bleiben, wenn er sich nicht im Leben der Familie widerspiegelt, wenn wie im vorliegenden Fall der Ehemann gegenüber der Ehefrau und Mutter des Kindes eine gewisse Mißachtung zeigt. Nur dieser Umstand der Ehescheidung konnte für die Entscheidung über das Erziehungsrecht eine selbständige Bedeutung gewinnen, da er im Zusammenhang mit der künftigen Erziehung des Kindes steht. Er war daher auch ausschlaggebend für die Entscheidung, da im übrigen bei beiden Elternteilen etwa die gleichen Voraussetzungen für die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten hat sich der Senat der Entscheidung des Kreisgerichts und dem in zweiter Instanz unterbreiteten Vorschlag des Referats Jugendhilfe angeschlossen allerdings nicht der Begründung, die dahin geht, daß der Verklagte bereits in zweiter Ehe verheiratet ist, mehrere Verlobte gehabt habe und es nicht nur an den Frauen liegen könne, wenn sie nicht in der Familie P. bleiben wollen. Diese Einschätzung ist zu allgemein, als daß sie für die Entscheidung verwertet werden könnte. Selbst die Tatsache, daß sich der Verklagte sehr stark zu seinen Eltern hingezogen fühlt, kann für die Entscheidung über das Erziehungsrecht nicht mit ausschlaggebend sein, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich das Kind in diesem Familienverband nicht wohl gefühlt hätte. Die Klägerin selbst hat während der Ehe Wert auf die Betreuung des Kindes durch die Eltern des Verklagten gelegt. Anmerkung : Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Jedoch ist zu prüfen, ob hier ein Fall vorliegt, in dem die Umstände der Ehescheidung für die Entscheidung über das Erziehungsrecht ausschlaggebend waren. Die nähere Betrachtung der Entscheidungsgründe zeigt, daß bereits der Ausgangspunkt des Bezirksgerichts bei jedem Elternteil lägen „etwa die gleichen Voraussetzungen“ für die künftige Ausübung des Erziehungsrechts vor nicht zutreffend ist. Gleiche Voraussetzungen bestehen nach dem Urteil insoweit, als sich beide Parteien mit dem Kind eng verbunden fühlen. In Anbetracht des Alters des Kindes ist anzunehmen, daß es seinerseits zu jedem Elternteil ein gleichermaßen vertrautes Verhältnis hat. Gleiche Voraussetzungen sind weiterhin gegeben hinsichtlich der allgemeinen Wertschätzung, die die Eltern im beruflichen und gesellschaftlichen Leben genießen. Zu Recht hat das Bezirksgericht allerdings darauf hingewiesen, daß sich hieraus keine weitgehenden Schlußfolgerungen ziehen lassen, sobald sich ein Ehepartner 57 3;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit wiederhergestellt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe aus-reichen, die zu ernsthaften Störungen der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feindlich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefährliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit über die durchgeführte überprüfung. Während des Aufenthaltes im Dienstcbjskt sind diese Personen ständig durch den benannten Angehörigen der Diensteinheit zu begleiten. Dieser hat zu gewährleisten, daß die entsprechend den Festlegungen ein- und ausgehende Briefpost Uber das Untersuchungsorgan dem Staatsanwalt dem Gericht zur Prüfung und,Entscheidung vorgelegt wird.

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