Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 572 (NJ DDR 1966, S. 572); Auseinandersetzung in Gegenwart weiterer Bürger zugegeben habe. Die Beweisaufnahme hat diese Behauptung aber nicht bestätigt. Anläßlich ihrer persönlichen Vernehmung hat die Mutter des Kindes dann ohne nähere Zeitangabe bekundet, daß der letzte Geschlechtsverkehr im April öder Mai 1963 stattfand. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Mutter der Klägerin vom 9. Januar bis 6. Mai 1963 in R. arbeitete und daß sie ihre letzte vorgeburtliche Regel, was bisher noch in anderem, noch zu erörterndem Zusammenhang zu wenig Beachtung fand, vom 16. is 21. April 1963 gehabt hat. Da demnach das Beweisergebnis nicht ganz unbeachtliche Zweifel offenließ, ob der Verklagte mit der Mutter des Kindes nach ihrer letzten Mensis noch geschlechtlich verkehrte, hätte sich der Berufungssenat unter den obwaltenden Umständen bereits insoweit mit dem Antrag des Verklagten auseinandersetzen müssen, zur weiteren Klärung des Sachverhalts ein Blutgruppengutachten einzuholen. Die Neufassung der Richtlinie Nr. 6 des Obersten Gerichts vom 22. Mai 1963 (GBl. II S.349; NJ 1963 S. 345) lockerte die Voraussetzungen für die Beiziehung von Blutgruppengutachten, um der vollen Auswertung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Serologie zur Erforschung der objektiven Wahrheit im Ehelichkeitsanfechtungs- und Unterhaltsprozeß mehr Raum zu geben. Die Einholung eines serologischen Gutachtens wurde nunmehr bereits dann für zulässig angesehen, wenn zufolge der gesamten Umstände des Einzelfalls noch beachtliche Zweifel an der Vaterschaft des auf Unterhalt verklagten Mannes bestehen. Die hierzu in der Richtlinie Nr. 6 angeführten Beispiele sind keine erschöpfende Aufzählung möglicher Fälle. Die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens zum Nachweise der Vaterschaft oder des Ausschlusses des in Anspruch genommenen Mannes ist auch dann geboten, wenn zwar bereits bemerkenswerte Umstände dafür sprechen, daß der Verklagte mit der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hat, jedoch zur völligen Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit einer solchen Feststellung noch die Unterstützung durch ein geeignetes medizinisch-biologisches Beweismittel erforderlich ist. Eine solche Sachlage war in diesem Verfahren gegeben. Das Bezirksgericht hätte daher dem Antrag des Verklagten auf Einholung eines serologischen Gutachtens stattgeben müssen, um sich endgültige Klarheit über seine mögliche Vaterschaft zu verschaffen. Das ist noch nachzuholen. Diese Hinweise zur Zulässigkeit der Einholung von Blutgruppengutachten zwecks Klärung der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes gelten auch nach Aufhebung der Richtlinie Nr. 6 durch den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. März 1966 1 PI B 1/66 - (NJ 1966 S. 248), wenn nach §§ 54, 56 FGB über die Feststellung der Vaterschaft des Kindes zu befinden ist, dessen Eltern nicht verheiratet sind. Nach § 56 Abs. 3 FGB in Verbindung mit §§ 2, 25 FVerfO hat das Gericht jetzt von Amts wegen alle für die Feststellung der Vaterschaft notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es ist verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, sorgfältige Feststellungen zu treffen und alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu berücksichtigen, wobei es nicht an den Sachvortrag und die Beweisange-bote der Parteien gebunden ist. Das bedeutet zugleich, daß an die Einholung medizinisch-biologischer Gutachten nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs eher geringere denn höhere Anforderungen als nach der aufgehobenen Richtlinie Nr. 6 zu stellen sind. Andererseits besagen vorstehende Darlegungen nichts daß ein Blutgruppengutachten immer schon dann einzuholen ist, wenn es von den Parteien beantragt wird. Ebenso wie für jedes andere Beweisangebot ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Erhebung eines solchen Beweises vorliegen, also das Bestehen oder Nichtbestehen der Vaterschaft des verklagten Mannes auf Grund beachtenswerter Umstände noch nicht hinreichend geklärt ist. Es ist ferner zu untersuchen, unter welchen Umständen außer Mutter, Kind und Verklagtem weitere Männer in das Blutgruppengutachten einbezogen werden dürfen. Weil durch die Entdeckung neuer Faktoren das Blutgruppengutachten ständig vervollkommnet wurde und damit laufend bessere Möglichkeiten gegeben waren, durch serologische Untersuchungen die Vaterschaft zu klären, hat der erkennende Senat nicht mehr ohne Ausnahme an der bisherigen Auffassung festgehalten, wie sie in der Richtlinie Nr. 6 in Abschn. III Abs. 7 der alten Fassung vom 29. Juni 1955 (GBl. II S. 264) und im OG-Urteil vom 8. Dezember’ 1960 1 ZzF 55/60 (NJ 1961 S. 430) zum Ausdruck gebracht wurde, daß die Einholung eines serologischen Gutachtens nur dann zulässig ist, wenn Mehrverkehr zweifelsfrei festgestellt wurde und der andere Mann einbezogen werden kann. In seinem Urteil vom 21. Juni 1962 - 1 ZzF 20/62 - (NJ 1962 S. 644) erklärte er die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens zum Nachweis des Ausschlusses des vom Kind in Anspruch genommenen Mannes von der Vaterschaft auch für zulässig, wenn der Beweis des Mehrverkehrs ausnahmsweise ohne nähere Feststellung des betreffenden Mannes geführt werden kann. Von diesem Sonderfall abgesehen, hat auch die Neufassung der Richtlinie Nr. 6 im Abschn. II Abs. 7 daran festgehalten, daß für die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens in der Regel die beweisrechtlichen Voraussetzungen erst gegeben sind, wenn sich das Gericht vorher durch die Parteien und die Zeugen ein klares Bild über den Kreis der für die Zeugung des Kindes in Betracht kommenden Männer, über den Zeitpunkt der Beiwohnung innerhalb der Empfängniszeit und der letzten Menstruation verschafft hat. Zur Frage der Einbeziehung weiterer Männer in das Blutgruppengutachten bedeutet das, daß sie nur dann zulässig ist, wenn Geschlechtsverkehr zwischen ihnen und der Mutter nachgewiesen wurde oder zumindest Umstände gegeben sind, aus denen gefolgert werden kann, daß geschlechtliche Beziehungen in der Empfängniszeit sehr wahrscheinlich sind. Auch nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs kann es nicht für zulässig angesehen werden, wesentlich geringere Anforderungen an die Einbeziehung weiterer Männer in das Blutgruppengutachten zu stellen. Den geforderten Voraussetzungen steht auch nicht § 54 Abs. 2 FGB entgegen, nach dem der in Anspruch genommene Mann, selbst wenn feststeht, daß er mit der .Mutter des Kindes in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat, nicht als Vater festgestellt werden kann, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Solange Geschlechtsverkehr mit dem anderen Manne nicht hinreichend bewiesen ist, kann er als möglicher wahrscheinlicherer Vater als der Verklagte nicht vermutet werden. Seine Einbeziehung in das serologische Gut-' achten würde nur, sofern er nach seinen Blutfaktoren als Vater nicht auszuschließen ist, die tatsächliche Beweislage verwischen und zu weiteren, der Klärung der objektiven Wahrheit kaum dienlichen Beweiserhebungen, wie z. B. zur nicht gebotenen Einholung eines Ähnlichkeitsgutachtens, führen. § 25 Abs. 2 FGB. Der Umstand, daß ein Ehegatte überwiegend die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hat, ist für die Entscheidung, dem anderen Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder zu übertragen, dann ausschlaggebend, wenn bei beiden 572;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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