Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 571 (NJ DDR 1966, S. 571); der Kinder berücksichtigt und der sie in die Lage versetzt, auch die allgemein höheren Ausgaben zu bestreiten, die nach wie vor auf dem Haushalt lasten. Unter Beachtung der gegebenen Hinweise muß das Bezirksgericht nochmals sehr sorgfältig prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag für die Klägerin zu 1) sowohl ihren als auch den Interessen des Verklagten gerecht wird. Es wird klären müssen, ob die Klägerin evtl, berechtigt ist, Invalidenrente zu beziehen, da eigene Einkünfte der unterhaltsberechtigten Ehegatten in jedem Falle bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit wird die Klägerin zu 1) mit Rücksicht auf ihre erheblich geminderte Arbeitsfähigkeit und möglichen besonderen Verpflichtungen gegenüber der körperbehinderten Klägerin zu 3) auch für die Zeit nach dem 1. April 1966 sehr wahrscheinlich nicht verwiesen werden können. Durch den Berufswechsel des Verklagten haben sich seine Einkommensverhältnisse vor allem auch nach der Art seiner Bezüge nicht unwesentlich geändert. Es ist zutreffend, daß nach Abschn. Ill, Ziff. 3, Buchst, c (d) der Richtlinie Nr. 18 Aufwandsentschädigungen in der Regel bei der Feststellung des der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Einkommens außer Betracht zu bleiben haben. Das schließt allerdings nicht aus, daß in besonders zu begründenden Ausnahmefällen von dieser Festlegung abgewichen werden kann (Abschn. III, Ziff. 4, letzter Absatz). Da die Aufwandsentschädigung des Verklagten einen verhältnismäßig hohen Anteil seiner Gesamtbezüge ausmacht, ist es nicht ausgeschlossen, daß er einen Teil bei bestehender häuslicher Gemeinschaft auch für die Bedürfnisse der übrigen Familienmitglieder zur Verfügung gestellt hätte. Ob dies tatsächlich angenommen werden darf, ist allerdings immer nur nach Prüfung des Einzelfalles zu beurteilen. Wesentlich ist hierbei, in welchem Umfang besonders hohe berufliche Aufwendungen des Bezugsberechtigten tatsächlich gegeben sind und ob der nach dem sonstigen Einkommen berechnete Unterhalt der Empfänger recht niedrig gelegen ist. Insoweit sind ebenfalls noch Erörterungen notwendig. §§54, 56 FGB; §§3,25 FVerfO. 1. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 56 FGB ist die Einholung eines Blutgruppengutachtens immer dann möglich, wenn wegen der gesamten Umstände des Einzelfalls noch beachtliche Zweifel an der Vaterschaft des Verklagten bestehen. Sie ist daher auch dann geboten, wenn zwar bereits beachtliche Umstände dafür sprechen, daß der Verklagte mit der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt haben könnte, jedoch zur völligen Überzeugung des Gerichts noch die Unterstützung durch ein medizinisch-biologisches Beweismittel erforderlich ist. 2. An die Einholung medizinisch-biologischer Gutachten zur Vaterschaftsfeststellung sind nach Inkrafttreten des FGB im Verhältnis zur aufgehobenen OG-Eichtlinie Nr. 6 eher geringere als höhere Anforderungen zu stellen. Jedoch darf ein Blutgruppengutachten nicht allein deshalb beigezogen werden, weil es von den Parteien beantragt wurde. Wie bei jedem anderen Beweisangebot ist vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines solchen Beweises vorliegen. 3. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Einbeziehung weiterer Männer in ein Blutgruppengutachten erst dann zulässig, wenn Geschlechtsverkehr zwischen ihnen und der Mutter nachgewiesen ist oder zumindest Umstände vorliegen, aus denen gefolgert werden kann, daß geschlechtliche Beziehungen in der Empfängniszeit sehr wahrscheinlich sind. OG, Urt. vom 9. Juni 1966 1 ZzF 8/66. Das Kreisgericht hat den Verklagten, der mit der Mutter der Klägerin nicht verheiratet ist, verurteilt, an das Kind ab Geburt monatlich 75 MDN Unterhalt zu zahlen. Es sah als erwiesen an, daß der Verklagte mit der Mutter der Klägerin in der Empfängniszeit (6. April bis 5. August 1963) geschlechtlich verkehrt hat. Seine Behauptung, mit der Mutter des Kindes nur bis Oktober 1962 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, werde durch deren glaubhafte Aussage widerlegt. Sie habe bekundet, daß geschlechtliche Beziehungen bis April oder Mai 1963 bestanden hätten. Weiter sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Verklagte anläßlich einer Aussprache im September 1963 mit der Großmutter der Klägerin, der Zeugin Wi., seine Vaterschaft nicht bestritten habe. Er habe auch keinen Beweis dafür erbracht, daß die Mutter des Kindes während der Empfängniszeit, und zwar vor dem 18. April 1963, mit dem Zeugen W. geschlechtlich verkehrte. Das werde sowohl von der Mutter als auch vom Zeugen in Abrede gestellt. Die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, auch der Berufungssenat sei überzeugt, daß der Verklagte mit der Mutter der Klägerin in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe, zumal er nach seiner eigenen Darstellung freundschaftliche Beziehungen zu ihr noch bis zum 18. April 1963 unterhielt. Auch in zweiter Instanz sei nicht bewiesen worden, daß die Mutter der Klägerin in der Empfängniszeit mit W. geschlechtlich verkehrt habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Kassationsantrag ist darin beizupflichten, daß der Berufungssenat seiner sich aus § 139 ZPO ergebenden Pflicht zur Erforschung der objektiven Wahrheit nicht in genügendem Maße nachgekommen ist. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung trifft jedoch nicht in erster Linie auf die Behauptung des Verklagten zu, daß die Mutter der Klägerin in der Empfängniszeit mit dem Zeugen W. geschlechtlich verkehrt habe, sondern vielmehr auf den bestrittenen Vortrag der Klägerin, daß ihre Mutter am 26. April und noch einige Male im Mai 1963 Geschlechtsverkehr mit dem Verklagten hatte. Den Instanzgerichten ist darin beizupflichten, daß außer den Angaben der Mutter des Kindes vor dem Referat Jugendhilfe, in der Güteverhandlung und anläßlich ihrer Vernehmung als Partei noch weitere Anzeichen dafür sprechen, daß sie in der Empfängniszeit mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr gehabt hat. Sie haben zutreffend festgestellt, daß er gegenüber den Zeuginnen B. und Wi. die Möglichkeit seiner Vaterschaft nicht eindeutig bestritt und daß er einräumte, noch bis zum 18. April 1963 freundschaftliche Beziehungen mit der Mutter des Kindes unterhalten zu haben. Es kommt hinzu, daß er entgegen seinem Vortrag in erster Instanz, das letzte Mal im Oktober 1962 mit der Mutter der Klägerin verkehrt zu haben, in seinem Berufungsschriftsatz diesen Zeitpunkt auf November 1962 verlegte. Andererseits durften jedoch in diesem Zusammenhang auch folgende Prozeßergeb-*nisse nicht unbeachtet bleiben: Die Mutter des Kindes war sich offenbar auch nicht mehr völlig klar darüber, zu welchem genauen Zeitpunkt mit dem Verklagten in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, da sie sich hierüber vermutlich keine Aufzeichnungen machte. Sie berief sich insbesondere auf die Zeit bis zum 26. April 1963, weil der Verklagte diesen Termin anläßlich einer 571;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der in diesem Zusammenhang aufgenommenen Kontakte. Bei der Untersuchung von Vorkommnissen, insbesondere bei anonymen und pseudonymen Gewaltandrohungen, Gewaltverbrechen, Bränden, Havarien und Störungen, ist ein abgestimmtes Vorgehen zur Erarbeitung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung. Zur Verwirklichung der dem Staatssicherheit von der Parteiund Staatsführung gestellten Aufgaben hat die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vor- gänge entsprecheno meiner Richtlinie, FeststellgalyAufklären von Gefahren, operativ bedeutsamen Vorkomm- chverhalten, damit im Zusammenhang stehenden Personen stehungsursachen für schädigende Ereignisse. xhtn von Teilaufgaben in der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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