Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 565 (NJ DDR 1966, S. 565); sondert zu qualifizieren und evtl, als Verstöße zu bezeichnen. In der Folgezeit ist darüber hinaus diskutiert worden,' eb solche Handlungen zunächst als Rechtsverletzungen eigener Art und nicht als Ordnungswidrigkeiten oder geringfügige Straftaten zu charakterisieren und dafür besondere gesetzliche Regelungen zu schaffen sind. Es sollten in erster Linie Disziplinarmaßnahmen vorgesehen werden, wenn LPG-Recht, Arbeitsrecht oder andere Normen eine disziplinarische Verantwortlichkeit festlegen. Reichen diese Erziehungsmaßnahmen nicht aus, so müßte sich der Rechtsverletzer vor dem gesellschaftlichen Rechtspflegeorgan oder in bestimmten Fällen vor den Organen der Deutschen Volkspolizei verantworten. Dem Disziplinarbefugten oder dem geschädigten Bürger könnte selbständig das Recht eingeräumt werden, sich unmittelbar an die Schieds- oder Konfliktkommission zu wenden. Bei leichten Eigentumsdelikten bis etwa 50 MDN könnte der Täter entweder auf Antrag des Vorstands von der Schiedskommission oder disziplinarisch von der LPG zur Verantwortung gezogen werden. Beide Möglichkeiten sind gegenwärtig noch notwendig, wenn das Eigentumsdelikt eng mit Disziplinwidrigkeiten zusammenhängt, eine komplexe Beurteilung und Ahndung aber erforderlich ist, oder wenn die Behandlung vor der Schiedskommission der Gemeinde nicht angebracht erscheint. Unbeschadet dieser noch zu erörternden Problematik sind aber kleinere Eigentumsdelikte in den LPGs nicht ausschließlich LPG-Rechtsverletzungen. Sie sind zwar in ihren Auswirkungen und hinsichtlich der Schuld des Täters so geringfügig, daß Rechte und Interessen der Bürger oder der Genossenschaft nicht in strafrechtlich relevanter Weise geschädigt werden; sie sind jedoch auch keinesfalls nur Ordnungswidrigkeiten, also bloße Verletzungen irgendwelcher staatlich normierter Ordnungsvorschriften. Davon zu unterscheiden ist, daß die Beurteilung derartiger Rechtsverletzungen nach strafrechtlichen und strafprozessualen Grundsätzen möglich sein muß, um z. B. bei unbekannten Tätern Ermittlungen durchführen oder bei bekannten Tätern Beweise sichern zu können. Ebenso erfordert die Prüfung von Teilnahmeformen, Entwicklungsstadien und der Persönlichkeit des Täters durch die Rechtspflegeorgane sowie deren Information wegen eines eventuellen Zusammenhangs zwischen derartigen Rechtsverletzungen und Kriminalität die Anwendung derartiger Grundsätze. Dann könnten auch die Ermittlungsorgane und der Staatsanwalt nach Aufklärung der Tat und der Persönlichkeit des Täters das Verfahren an die Schiedskommission zur Beratung und Entscheidung abgeben. LPG-rechtliche Konsequenzen für die materielle und disziplinarische Verantwortlichkeit bei Straftaten Wiederholt wurde die Auffassung vertreten, daß materielle Disziplinarmaßnahmen bei kleinen Eigentumsdelikten unzulässig sind. So geht Krauß davon aus, daß die nach § 15 Abs. 1 Ziff. 2 LPG-Ges. möglichen Disziplinarmaßnahmen an Stelle materieller Verantwortlichkeit für weniger schwere Fälle von Eigentumsschädigungen grundsätzlich keine vermögensrechtlichen Maßnahmen sein sollen20. Eine ähnliche Auffassung vertritt auch L a t k a21. Ranke hat auf der 9. Plenartagung des Obersten Gerichts mit Recht dagegen Stellung genommen, daß die LPGs bei kleinen Eigentumsvergehen nur Schadenersatzansprüche geltend machen dürften22. Er hat darauf hingewiesen, daß 20 Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1964, S. 165. 21 Latka, „Probleme der materiellen Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern“, NJ 1966 S. 108. 22 Vgl. Bericht über die Plenartagung des Obersten Gerichts über aktuelle Probleme des LPG-Rechts, NJ 1966 S. 273. Der von Ranke vertretenen Auffassung stimmten Arlt, Reinwarth und Glemnitz zu. die bisherige Praxis der Genossenschaften, zur Überwindung der sog. kleinen Kriminalität an Stelle strafrechtlicher Sanktionen materielle Disziplinarmaßnahmen nach LPG-Recht anzuwenden, die Bekämpfung dieser kleinen Kriminalität wirksam unterstützt. Diese Praxis ist gesetzlich zulässig, denn § 15 Abs. 1 Satz 2 LPG-Ges. schließt die Anwendung vermögensrechtlicher Disziplinarmaßnahmen bei kleineren Eigentumsschädigungen nicht aus. Auch die Musterbetriebsordnung (Teil III, Ziff. 32) kann nicht dahin ausgelegt werden, daß materielle Disziplinarmaßnahmen für Vermögensschädigungen unzulässig seien. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach unseren Feststellungen diese Maßnahmen gerecht und differenziert je nach den Festlegungen in der Betriebsordnung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands angewendet werden und der Abzug in der Regel die zwei-bis dreifache Höhe des entwendeten Wertes beträgt. Richtig ist, daß der Abzug eines solchen Betrags nicht ausdrücklich als LPG-rechtliche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist. Es ist u. E. jedoch unerheblich, ob dem Schädiger z. B. Arbeitseinheiten oder der entsprechende Wert in Form eines festen Betrags abgezogen werden. Allerdings darf in keinem Fall die gesetzlich festgelegte Höchstsumme von 30 Arbeitseinheiten oder der entsprechende Geldbetrag überschritten werden23. Zur Geltendmachung materieller Verantwortlichkeit vor den Schiedskommissionen Fitzner hat die Frage, ob bei strafbaren Schädigungshandlungen die Mitgliederversammlung der LPG die Schadenersatzforderung beraten und einen entsprechenden Beschluß fassen muß, bevor die Beratung vor der Schiedskommission erfolgt, verneint24. Hierzu gab es bisher unterschiedliche Meinungen. So wurde ein Beschluß nach § 17 Abs. 2 LPG-Ges. für erforderlich gehalten, weil bei allen Entscheidungen, auch der Schiedskommission, über Umfang und Höhe der Schadenersatzleistung die Normen des LPG-Rechts anzuwenden seien. Auch die Ziff. 12 und 39 der Schieds-kommissions-Richtline, in denen auf die ausschließliche Zuständigkeit der Organe der Genossenschaften für bestimmte Streitfälle hingewiesen wird, wurden zur Begründung herangezogen. Wir teilen diese Auffassung nicht, da die gesellschaftlichen Kollektive doppelt belastet würden und die Richtlinie eine vorherige Beratung in der Mitgliederversammlung weder nach Ziff. 32 noch in Ziff. 39 ausdrücklich fordert. Das entspricht auch den Bedürfnissen der Praxis. Nach § 17 Abs. 1 LPG-Ges. ist der Vorstand der LPG verpflichtet, dann, wenn ein Mitglied schadenersatzpflichtig ist, Maßnahmen zur Feststellung des Schadens zu treffen. Er ist auch verpflichtet, sich mit dem Schädiger auseinanderzusetzen. Ist im Zusammenhang mit der Beratung über die geringfügige Straftat der Schädiger von der Schiedskommission bereits zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens verpflichtet worden, so würde ein Beschluß der Mitgliederversammlung lediglich formalen Charakter tragen. Ebenso sind u. E. die Fälle zu bewerten, in denen die Schiedskommission entsprechend dem Antrag des Vorstands also im Einverständnis mit dem Geschädigten eine Verpflichtung ausspricht. Bei entsprechenden Eigentums- oder Wirtschaftsdelikten (bzw. künftig bei evtl. Rechtsverletzungen eigener Art gegen das genossenschaftliche Eigentum) ist des- 23 vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. März 1966 Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts - NJ 1966 S. 268ft. (269). 24 Fitzner, „Die Tätigkeit der Schiedskommissionen in LPGs“,-NJ 1966 S. 282, Fußnote 8. 565;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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