Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 561

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 561 (NJ DDR 1966, S. 561); zeichnet), muß die Frage nach der Zulässigkeit der Umwandlung einer fristgemäßen Kündigung in einen Aufhebungsvertrag verneint werden. Nach dem Zugang der fristgemäßen Kündigung beim Empfänger kann sie weder vom Absender noch vom Empfänger allein beeinflußt oder aufgehalten werden. Die Unzulässigkeit einer einseitigen Umwandlung oder einseitigen Zurücknahme einer fristgemäßen Kündigung ergibt sich schon daraüs, daß der Werktätige nach Zugang der Kündigung unter Umständen bereits ein neues Arbeitsrechtsverhältnis mit einem anderen Betrieb begründet haben kann. Aber auch der Betrieb kann in der Zwischenzeit bereits einen anderen Werktätigen eingestellt haben. Deshalb kann eine fristgemäße Kündigung immer nur im Einverständnis mit dem anderen Vertragspartner zurückgenommen und auch in einen Aufhebungsvertrag umgewandelt werden. Dann handelt es sich aber nicht mehr um eine einseitige Umwandlung, sondern um die Ersetzung der fristgemäßen Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag, der die Zurücknahme der fristgemäßen Kündigung oder die Feststellung ihrer Rechtsunwirksamkeit vorangegangen sein muß. Die Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb über die Zurücknahme der fristgemäßen Kündigung ist abgesehen von der im Ergebnis eines Einspruchs gemäß § 36 GBA erfolgten Feststellung der Rechtsunwirksamkeit die einzige Möglichkeit, ihren Lauf und das mit ihr angestrebte Ergebnis, die Auflösung des Arbeitsvertrages, aufzuhalten und zu verhindern. Diese Einigung kann mit der Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsrechtverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag (im folgenden als Ersetzung bezeichnet) verbunden werden, aber auch mit einer Vereinbarung über den Fortbestand des Arbeitsrechtverhältnisses auf unbegrenzte Zeit. Nur wenn unter der Ersetzung einer fristgemäßen Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag die oben angeführten Vereinbarungen beider Vertragspartner über die Zurücknahme der fristgemäßen Kündigung und über den anschließenden Abschluß eines Aufhebungsvertrages verstanden werden, ist ihre Zulässigkeit zu bejahen, und dann auch nur mit gewissen Einschränkungen. Soweit die fristgemäße Kündigung vom Werktätigen ausgegangen ist, wird einer Ersetzung durch einen Aufhebungsvertrag immer zuzustimmen sein. Die gesellschaftliche Notwendigkeit dazu kann sich beispielsweise daraus ergeben, daß ein Werktätiger ohne vorherige Rücksprache mit dem Betrieb kündigt. Der Betrieb, der an der Aufrechterhaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses interessiert ist, kann den Werktätigen jedoch nicht davon überzeugen. Der Werktätige erklärt sich aber auf Wunsch des Betriebes bereit, die Auflösung des Arbeitsvertrages noch um einige Wochen hinauszuschieben. In diesem Fall sollten beide Partner die Zurücknahme der fristgemäßen Kündigung vereinbaren und gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zu dem späteren Zeitpunkt abschließen. Geht die fristgemäße Kündigung dagegen vom Betrieb aus, so sind bei einer Ersetzung durch einen Aufhebungsvertrag die obengenannten Einschränkungen und Voraussetzungen für den Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu berücksichtigen. Es müssen also die Über-% einstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner vorliegen, die auf die Zurücknahme der fristgemäßen Kündigung und ihre Ersetzung durch einen Aufhebungsvertrag gerichtet sein müssen. Der Werktätige muß ohne eine unzulässige Beeinflussung seinen Willen zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses bekundet haben. tTnter diesen Voraussetzungen wird einer Ersetzung der fristgemäßen Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag immer dann zuzustimmen sein, wenn der Betrieb auf Grund eines der im § 31 Abs. 2 Buchst, a bis c genannten Gründe zur Auflösung des Arbeitsvertrages berechtigt war. In diesen Fällen dürfte der Abschluß eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich auch den gesellschaftlichen und den persönlichen Interessen entsprechen. Problematisch wird die Ersetzung allerdings schon dann, wenn kein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt. Wenn die Zulässigkeit der Ersetzung einer fristgemäßen Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag in diesen Fällen auch nicht vornherein verneint werden kann, so sollten hier aber doch sehr strenge Maßstäbe angelegt werden. Die Praxis zeigt, daß einige Betriebe besonders dann an einer Ersetzung der fristgemäßen Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag interessiert sind, wenn die fristgemäße Kündigung wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen wenig Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtsunwirksamkeit durch die Rechtspflegeorgane bereits festgestellt wurde. Dann versuchen einige Betriebe, durch den Aufhebungsvertrag noch zu erreichen, was ihnen mit der fristgemäßen Kündigung nicht gelang. Die Ersetzung einer rechtsunwirksamen fristgemäßen Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag birgt die Gefahr in sich, gegen gesellschaftliche und persönliche Interessen zu verstoßen, und kann dazu dienen, eine Umgehung der Kündigungsschutzbestimmungen zum Nachteil des Werktätigen zu verdecken. Aus den gleichen Erwägungen und mit den gleichen Einschränkungen ist die Ersetzung einer fristgemäßen Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag auch nach der Einlegung eines Rechtsmittels gemäß § 36 GBA zulässig. Nur unter Beachtung der obengenannten Voraussetzungen sind die Rechtspflegeorgane berechtigt, nach Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung die Einigung der Parteien über die Ersetzung der fristgemäßen Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Klagerücknahme zu bestätigen. Dabei darf es sich nur um Ausnahmefälle handeln. Es wird selten ein triftiger Grund dafür vorliegen, daß sich ein Werktätiger, der zunächst den Abschluß eines Aufhebungsvertrages ablehnt und gegen die dann erfolgte Kündigung gemäß § 36 GBA Einspruch einlegt, dann in der Konfliktkommissionsberatung oder in der Gerichtsverhandlung mit dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages einverstanden erklärt. Soweit die fristgemäße Kündigung berechtigt ist, dürfte für ihre Ersetzung durch einen Aufhebungsvertrag auch kaum eine gesellschaftliche Notwendigkeit vorliegen. Es ist jedenfalls nicht einzusehen, warum eine berechtigte Kündigung, die zum gleichen Ergebnis, zur Auflösung des Arbeitsvertrages, führt, erst noch durch juristische Konstruktionen durch einen Aufhebungsvertrag ersetzt werden soll. Soweit der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag noch vor den Ablauf der Kündigungsfrist gelegt werden soll, würde das zu einer Umgehung der gesetzlichen Kündigungsfrist führen und müßte schon aus diesem Grunde abgelehnt werden. Lediglich in den Fällen, in denen sich die Vertragspartner über eine begrenzte Verlängerung des Arbeitsrechtsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist einigen, wäre die genannte Verfahrensweise zu billigen. Wird nun aber von den Rechtspflegeorganen die Rechtsunwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung festgestellt, so gibt das danach erklärte Einverständnis des Werktätigen mit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zu gewissen Bedenken Anlaß. Die Annahme einer unzuverlässigen Beeinflussung der Wil- 5 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 561 (NJ DDR 1966, S. 561) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 561 (NJ DDR 1966, S. 561)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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