Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 560 (NJ DDR 1966, S. 560); sung die gleichen Anforderungen. Aus dem Zusammenhang des § 33 mit dem § 36 GBA folgt, daß auch der auf Anregung des Betriebes abgeschlossene Aufhebungsvertrag der Überprüfung und damit zugleich einer gewissen rechtlichen Wertung durch Konfliktkommissionen und Gerichte unterliegen soll. Aus diesen Darlegungen geht hervor, daß der Abschluß eines Aufhebungsvertrages nicht unbegrenzt und aus jedem beliebigen Grunde zulässig ist. Eine gewisse Einschränkung der Anwendbarkeit des Aufhebungsvertrages ergibt sich zunächst aus seinem Vertragscharakter. Der Aufhebungsvertrag kann immer nur dann die geeignete Form zur Auflösung des Arbeitsvertrages sein, wenn beide Vertragspartner mit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses einverstanden sind. Vom Willen der beiden Vertragspartner, von ihrer Einsicht in die Notwendigkeit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses hängt es zunächst ab, ob ein Aufhebungsvertrag zustande kommt. Natürlich kann der Betrieb den Werktätigen von der Notwendigkeit seines Ausscheidens überzeugen. Dies muß in einer sachlichen Art und Weise geschehen und mit einer Unterstützung bei der Beschaffung eines anderen zumutbaren Arbeitsplatzes verbunden sein. Der Betrieb hat jedoch alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Willensbildung des Werktätigen in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Nur in diesem Sinne kann auch die Orientierung des § 31 Abs. 1 GBA verstanden werden. Lehnt der Werktätige nach einer oder auch nach mehreren sachlichen Aussprachen den Abschluß eines Aufhebungsvertrages ab, obwohl die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses notwendig ist, dann kann der Betrieb unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und Erfordernisse von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Eine weitere Einschränkung der Anwendbarkeit des Aufhebungsvertrages ergibt sich aus § 31 Abs. 4 GBA. Danach sollen die Partner des Aufhebungsvertrages überprüfen, inwieweit die im Aufhebungsvertrag zum Ausdruck kommende subjektive Interessenübereinstim-mung zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen auch objektiv mit den Interessen der sozialistischen Gesellschaft und damit natürlich auch des einzelnen Werktätigen zu vereinbaren ist. Bemerkenswert ist dabei, daß das Gesetzbuch der Arbeit hier nicht von betrieblichen, sondern von „gesellschaftlichen Interessen“ spricht. Daraus folgt, daß der Abschluß eines Aufhebungsvertrages unter bestimmten Umständen zwar nicht den engeren betrieblichen Interessen zu entsprechen braucht, gesellschaftlich aber durchaus gerechtfertigt sein kann. Verstöße gegen die gesellschaftlichen und die persönlichen Interessen von seiten des Betriebes können zur Rechtsunwirksamkeit des Aufhebungsvertrages führen. In der Literatur wird der Anwendungsbereich des Aufhebungsvertrages zum Teil mit dem der fristgemäßen Kündigung gleichgesetzt. So hält S t e 11 e r4 einen Aufhebungsvertrag auf Initiative des Betriebes nur dann für gerechtfertigt und begründet, wenn die gleichen Voraussetzungen wie bei einer fristgemäßen Kündigung (§ 31 Abs. 2 GBA) vorliegen5. Diese Einschränkung ist m. E. nicht mit der Notwendigkeit, den Werktätigen vor einem Mißbrauch des Aufhebungsvertrages zu schützen, zu rechtfertigen und dürfte auch im Gesetz keine Stütze finden. Zustimmen muß man Stelter jedoch, wenn er zu der Auffassung gelangt, daß eine „gesellschaftliche Notwendigkeit zur Auflösung eines Arbeitsvertrages für den Betrieb nur in den 4 Vgl. Stelter, Die Auflösung des Arbettsvertrages, a. a. O.,-S. 16. 5 Vgl. auch Haber, „Einige Bemerkungen zum Änderungs- und Aufhebungsvertrag“, NJ 1966 S. 537 f. Fällen vorliegt, in denen ihm entsprechend § 31 Abs. 2 Buchst, a bis c eine fristgemäße Kündigung gestattet ist“6. Trotzdem braucht ein Aufhebungsvertrag, der auf Initiative des Betriebes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes abgeschlossen wird, nicht gegen gesellschaftliche oder persönliche Interessen zu verstoßen, sondern kann auch dann mit den gesellschaftlichen und persönlichen Interessen zu vereinbaren sein. Die Rechtspflegeorgane sollten in diesen Fällen aber besonders sorgfältig die Gründe für den Abschluß des Aufhebungsvertrages untersuchen. Stellen sie dabei einen Verstoß gegen gesellschaftliche oder persönliche Interessen fest und das wird immer dann der Fall sein, wenn der Betrieb mit Hilfe des. Aufhebungsvertrages die gesetzlichen Kündigüngsschutz-bestimmungen umgehen will , dann kann das zur Rechtsunwirksamkeit des Aufhebungsvertrages führen. Die fristgemäße Kündigung Aus dem Charakter der fristgemäßen Kündigung als einseitiger, rechtsgestaltender, empfangsbedürftiger Willenserklärung ergibt sich die Notwendigkeit, den Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung durch den Betrieb von ganz bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und Erfordernissen abhängig zu machen, die dem Schutz des Werktätigen vor ungerechtfertigten Kündigungen dienen. Während der Werktätige aus jedem für ihn bedeutsamen Grunde kündigen kann (§ 31 Abs. 2 GBA), ist das Kündigungsrecht des Betriebes eingeschränkt. Der Betrieb darf nur beim Vorliegen der im Gesetz genannten Gründe kündigen (§ 31 Abs. 2 Buchst, a bis c GBA). Außerdem muß vor Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung und bei bestimmten Personengruppen außerdem auch die Zustimmung des zuständigen staatlichen Organs eingeholt werden (vgl. §§ 34 und 35 GBA). Die fristlose Entlassung Die fristlose Entlassung ist ebenfalls eine einseitige, rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung. Im Gegensatz zur fristgemäßen Kündigung kann sie aber nur vom Betrieb gegenüber dem Werktätigen ausgesprochen werden. Außerdem unterscheidet sie sich vom Aufhebungsvertrag und von der fristgemäßen Kündigung dadurch, daß sie gemäß § 32.i. Verb. m. § 109 GBA als Schutz- und Disziplinarmaßriahme des Betriebes nur bei schwerwiegenden Verletzungen staatsbürgerlicher Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin ausgesprochen werden kann und zur sofortigen Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses führt. Ihre Anwendung ist außerdem, ähnlich wie die Anwendung der fristgemäßen Kündigung, von ganz bestimmten gesetzlichen Erfordernissen abhängig (vgl. dazu §§ 33, 34 Abs. 2 und 35 GBA). Die Ersetzung einer fristgemäßen Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag Ist die Orientierung einiger Gerichte und Gewerkschaftsorgane richtig, in allen Fällen auf den Abschluß eines Aufhebungsvertrages bzw. auf die Umwandlung oder Ersetzung fristgemäßer Kündigungen in bzw. durch Aufhebungsverträge zu drängen? Einige Betriebe und Rechtspflegeorgane scheinen § 31 Abs. 1 GBA so verstanden zu haben. Das lag m. E. aber nicht in der Absicht des Gesetzgebers. Es handelt sich hier um die Umwandlung bzw. Ersetzung einer einseitigen, rechtsgestaltenden, empfangsbedürftigen Willenserklärung in bzw. durch einen zweiseitigen Vertrag. Soweit darunter die einseitige, nur von einem Vertragspartner vorzunehmende Handlung verstanden wird (im folgenden als Umwandlung be- 6 stelter, ebenda. 560;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 560 (NJ DDR 1966, S. 560) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 560 (NJ DDR 1966, S. 560)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie sowie den territorial zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaftanstalten. Die Einstellung der Kader auf die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchungshaftvollzug.

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