Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 559

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 559 (NJ DDR 1966, S. 559); zialistischen Gesetzlichkeit (§ 22 StAG) den Antrag. Es kann und darf deshalb den übrigen Beteiligten des Rechtsstreits nicht gestattet sein, ein so eingeleitetes Verfahren durch Klagerücknahme rückgängig zu machen. Insoweit bedarf es tatsächlich einer Einschränkung gegenüber der üblichen Stellung der Parteien. Im übrigen besteht hierzu jedoch keine Notwendigkeit. Dieser Tatsache trägt § 30 Abs. 3 FVerfO durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Vernehmung als Partei Rechnung. Auch die ergehende Entscheidung wirkt für und gegen die Beteiligten selbst und generell. Weder § 60 FGB noch § 30 Abs. 3 FVerfO geben Auskunft darüber, ob die Entscheidung sofort Rechtskraft erlangt oder ob sie der Berufung unterliegt. Folgt man der vorstehend vertretenen Auffassung, so ergibt sich, daß die Berufung zulässig sein muß. Diese Rechtsansicht steht nicht im Widerspruch zur Antragstellung durch den Staatsanwalt. Sie geht vielmehr von dem generellen Grundsatz des sozialistischen Zivilprozesses aus, nach dem alle Entscheidungen der ersten Instanz um eine solche handelt es sich ungeachtet aller Besonderheiten auch hier mit der Berufung angreifbar sind, insbesondere dann, wenn für die Parteien bedeutsame Fragen zur Entscheidung stehen (§ 40 AnglVO). Jede andere Auffassung würde die Parteien gegenüber den Fällen benachteiligen, in denen ein Kassationsantrag gestellt wird. Kommt es hier zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz, so ist gegen die dann ergehende Entscheidung die Berufung zulässig. Demnach kann abschließend festgestellt werden, daß entgegen der von Krüger vertretenen Auffassung das Verfahren nach § 60 FGB, § 30 Abs. 3 FVerfO lediglich mit dem Verfahren nach § 18 AGO, nicht jedoch mit dem Kassationsverfahren Ähnlichkeiten aufweist. In Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 FVerfO ist davon auszugehen, daß eine Einschränkung der Parteistellung nur hinsichtlich der Einleitung und Beendigung des Verfahrens gegeben ist. Zur Diskussion ALFRED BAUMGART, wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl Arbeitsrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Kann eine fristgemäße Kündigung oder fristlose Entlassung in einen Aufhebungsvertrag umgewandelt bzw. durch ihn ersetzt werden? Die Rationalisierungskonferenz machte deutlich, welche Auswirkungen unsere gegenwärtige ökonomische Entwicklung auf die Veränderung der Struktur und den Einsatz der Arbeitskräfte hat1 und wie bedeutsam die richtige Anwendung der Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit über den Abschluß, die Änderung und die Auflösung von Arbeitsverträgen ist. In Vorbereitung der 11. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde u. a. festgestellt, daß besonders im Bezirk Potsdam sehr häufig fristgemäße Kündigungen und fristlose Entlassungen in Aufhebungsverträge umgewandelt werden. Einige Kreisgerichte forderten von Betrieben, in jedem Fall statt der fristgemäßen Kündigung einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Bemerkenswert ist, daß einige Gewerkschaftsorgane diese Orientierung billigen und fördern. Zum anderen wurde in Entscheidungen von Kreisgerichten die Umwandlung durch die Bestätigung von Klagerücknahmen oder Einigungen der Parteien zugelassen. Damit ergibt sich die Frage, ob solch eine Umwandlung zulässig ist oder im Ergebnis zur Umgehung der Kündigungsschutzbestimmungen und zur Benachteiligung der Werktätigen führt. Zum Anwendungsbereich von Aufhebungsvertrag, fristgemäßer Kündigung und fristloser Entlassung Nach der Regelung im Gesetzbuch der Arbeit kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag durch Aufhebungsvertrag (§ 31 Abs. 1 GBA), fristgemäße Kündigung (§ 31 Abs. 2 GBA) oder fristlose Entlassung (§ 32 GBA i. Verb. m. § 109 GBA) aufgelöst werden. Alle drei Formen sind arbeitsrechtliche Mittel zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses, die unseren gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen. Sie unterscheiden sich jedoch in der rechtlichen Ausgestaltung und den dementsprechenden differenzierten Anwendungsmöglichkeiten. 1 Vgl. Mittag, „Komplexe sozialistische Rationalisierung eine Hauptrichtung unserer ökonomischen Politik bis 1970“, Die Wirtschaft vom 30. Juni 1966, Nr. 26, Beilage, S. 30; Heinwarth, Sozialistische Rationalisierung, Betriebsklima und Arbeitsvertragsrecht“, NJ 1966 S. 525 ff. Der Aufhebungsvertrag Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb, durch die der Arbeitsvertrag aufgelöst wird. Er erfordert also zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die auf die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses gerichtet sein müssen. Auf Grund dieser Interessenübereinstimmung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb in der die in unserer sozialistischen Gesellschaft objektiv vorhandene Übereinstimmung der gesellschaftlichen und der persönlichen Interessen anschaulich zum Ausdruck kommt ist der Aufhebungsvertrag das unseren sozialistischen Arbeitsverhältnissen entsprechende arbeitsrechtliche Mittel zur Auflösung des Arbeitsvertrages. Deshalb orientiert § 31 Abs. 1 GBA die Arbeitsvertragspartner auch vorrangig auf die Auflösung des Arbeitsvertrages durch einen Aufhebungsvertrag2 3. Da zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages das Einverständnis des Werktätigen vorliegen muß, sind weitere, dem Schutz des Werktätigen dienende Voraussetzungen im Grunde nicht erforderlich. Nach dem Gesetz müssen weder inhaltlich feststehende Gründe vorliegen noch muß vorher die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung oder eines staatlichen Organs eingeholt werden. Die gewerkschaftliche Mitwirkung ist zwar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages, sollte aber zur Gewährleistung des gewerkschaftlichen. Mitwirkungsrechts stets beachtet und von den Rechtspflegeorganen mit allen geeigneten Mitteln angestrebt werden2. Die von § 33 GBA geforderte Schriftform und die Angabe der Gründe sind jedoch Voraussetzung für das Zustandekommen des Aufhebungsvertrages. Das Gesetz stellt insoweit an den Aufhebungsvertrag und die vom Betrieb ausgesprochene Kündigung oder fristlose Entlas- 2 Zur Bedeutung des Aufhebungsvertrages vgl. Insb. Stelter, Das Recht der Kündigung, Berlin 1958, S. 14 ff.; Stelter, Die Auflösung des Arbeitsvertrages, Schriftenreihe über Arbeitsrecht, Heft 10, Berlin 1965, S. 13 ff. 3 so auch Strasberg, „Zur Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Verfahren“, NJ 1966 S. 531 ff. (532)). 559;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 559 (NJ DDR 1966, S. 559) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 559 (NJ DDR 1966, S. 559)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der relevanten Sachverhalte bedeutsamen Tatsachen, Zusammenhänge und Beziehungen und auch Informationen zum Ausschluß von Möglichkeiten einer Widerlegung von Untersuchungsergebnissen gewonnen werden.

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