Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 554

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 554 (NJ DDR 1966, S. 554); der Erbschaft erworbene Haus oder Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet ist. Werden das Vermächtnis, die Hypothek oder die Grundschuld aus Mitteln bezahlt, die aus Arbeit oder Arbeitseinkünften stammen, so kann nach der Erfüllung der Verpflichtung eine abweichende Vereinbarung nach § 14 FGB getroffen werden. Andernfalls muß dieser Umstand bei der Aufhebung der Vermögensgemeinschaft über die §§ 39, 40 FGB berücksichtigt werden. Der Begriff „Erbschaft“ in § 13 Abs. 2 FGB ist umfassend zu verstehen. Dazu gehören auch Vermächtnisse, Pflichtteile, Abfindungen für Erbverzichte, Zuwendungen, deren Anrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil angeordnet wurde, und ähnliche, sich aus dem Erbrecht ergebende Zuwendungen. Da § 12 EGFGB ausschließlich vom Erwerb eines Hauses oder Grundstücks durch Kauf, Tausch oder im Wege der Zwangsversteigerung ausgeht, ist die Mitwirkung des anderen Ehegatten nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 EGFGB nicht erforderlich, wenn der Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft erfolgt. Aufgaben des Sekretärs bei Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens Da ein Haus oder Grundstück auch im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden kann, hat der Sekretär des Kreisgerichts sowohl bei der Anordnung der 'Zwangsversteigerung als auch bei der Erteilung des Zuschlags die Grundsätze des FGB und des EGFGB zu beachten. § 17 ZVG geht davon aus, daß sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Da das Grundbuch nicht immer die wirkliche Rechtslage ausweisen wird, kann das Zeugnis des Liegenschaftsdienstes als Nachweis der Eintragung des Schuldners nicht mehr genügen. Meines Erachtens muß der Antrag auf Einleitung der Zwangsversteigerung auch Angaben darüber enthalten, ob der Schuldner ledig oder verheiratet ist. Bei verheirateten Bürgern muß angegeben werden, ob der Grundbesitz während der Ehe erworben worden ist und aus welchen Mitteln die Bezahlung erfolgte. Auf diese Angaben kann nur dann verzichtet werden, wenn der oder die Eigentümer nach dem 1. April 1966 eingetragen worden sind. Kann der Antragsteller diese Angaben nicht beibringen, so muß der Schuldner gehört werden. Dazu ist gemäß § 32 AnglVO der Sekretär befugt. Besteht gemeinschaftliches eheliches Vermögen, dann muß das berücksichtigt werden. Der Nachweis, daß Alleineigentum besteht, kann durch eine entsprechende Erklärung des anderen Ehegatten geführt werden. Diese Erklärung kann entweder in öffentlicher oder-öffentlich beglaubigter Urkunde oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kreisgerichts abgegeben werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der VO über den Verkehr mit Grundstücken Grundstücksverkehrsordnung vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159) bedarf der Bieter der Genehmigung zur Abgabe von Geboten. Da das Haus oder Grundstück aus Mitteln erworben werden kann, die aus Arbeit oder Arbeitseinkünften stammen, und gemeinschaftliches eheliches Vermögen werden soll, sollte bereits bei der Beantragung einer Bietergenehmigung gefordert werden, daß im Antrag angegeben wird, ob der Antragsteller verheiratet ist. Trifft das zu, muß die Bietergenehmigung beiden Ehegatten erteilt werden. Der Sekretär kann nunmehr prüfen, ob die Voraussetzungen für das Entstehen gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens gegeben sind. Die Erteilung der Bietergenehmigung an beide Ehegatten ist gleichzeitig die Voraussetzung für die Erteilung des Zuschlags. Wird die Bietergenehmigung trotzdem nur für einen Ehegatten gefordert, so sollte dieser bereits vom Liegenschaftsdienst darauf hingewiesen werden, daß es zur Erteilung des Zuschlags an ihn einer Erklärung des anderen Ehegatten bedarf, daß nur der Bietende Eigentümer werden soll. Ist die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft vorzeitig aufgehoben worden, so ist die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorzulegen. Wie bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts ist auch im Zwangsversteigerungsverfahren ein Ehegatte im Rahmen der gegenseitigen Vertretung berechtigt, ein wirksames Gebot abzugeben und den Zuschlag für die eheliche Vermögensgemeinschaft zu erhalten, ohne daß er die Mitwirkung des anderen Ehegatten nachweisen muß. Wird das Gebot aber nur von einem Ehegatten im eigenen Namen abgegeben und die Erteilung des Zuschlags nur an ihn beantragt, so muß er nachweisen, daß nur er als Eigentümer eingetragen werden soll. Das kann durch eine Erklärung des anderen Ehegatten bzw. im Falle der vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft durch eine rechtskräftige Entscheidung geschehen. Kann der Bieter diesen Nachweis nicht führen, muß ihm aufgegeben werden, dies in einem neu anzuberaumenden Verkündungstermin nachzuholen. Nach § 87 Abs. 2 ZVG soll dieser Termin zwar nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Da es sich jedoch um eine Sollvorschrift handelt, ist der Sekretär nicht unbedingt an diese Frist gebunden. Die Erklärung des anderen Ehegatten nach § 12 Abs. 3 EGFGB in Verb, mit § 13 Abs. 2 und § 14 FGB kann auch durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Hat der Bieter Klage erhoben, kann ihm vom Sekretär aufgegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine einstweilige Anordnung des Prozeßgerichts vorzulegen (§§ 9 Abs. 1 Ziff. 5, 25 Abs. 1 FVerfO). Kann der Nachweis im Verkündungstermin nicht erbracht werden, so muß der Zuschlag versagt werden. Die Beendigung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten Aufgaben der Notare bei vorzeitiger Aufhebung der Vermögensgemeinschaft § 41 Abs. 1 FGB geht davon aus, daß die nach § 13 Abs. 1 FGB entstandene Eigentums- und Vermögensgemeinschaft insgesamt aufgehoben wird. Dem Gericht ist es nach § 16 Abs. 2 FGB in Verbindung mit § 39 Abs. 3 FVerfO möglich, dem einer Inanspruchnahme des gemeinsamen Vermögens widersprechenden Ehegatten nach familienrechtlichen Prinzipien auch einzelne Vermögensgegenständd zuzuteilen. Da einerseits die schutzbedürftigen Interessen der Ehegatten oder auch der minderjährigen Kinder nicht immer mit den den Staatlichen Notariaten gegebenen Möglichkeiten geprüft werden können und eine Umgehung dieser Bestimmungen durch die Ehegatten verhindert werden muß, ist die Beurkundung außergerichtlicher Vereinbarungen nicht zulässig. Nach der vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft wird jeder Ehegatte Eigentümer derjenigen Sachen und Vermögensrechte, die ihm zugeteilt worden sind, und derjenigen, die er nach der Aufhebung erworben hat (§§ 41, 39 Abs. 3 FGB). Soll danach die nunmehr eingetretene Gütertrennung wieder aufgehoben werden, so sieht das Gesetz zwei unterschiedliche Regelungen vor: Für den Fall, daß die Ehegatten bei Aufhebung der Vermögensgemeinschaft getrennt gelebt haben, bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 2 FGB, daß die Wirkungen des § 13 FGB mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ein-treten. Lebten die Ehegatten dagegen nicht getrennt, so bedarf es zum Wiedereintritt der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach § 41 Abs. 2 Satz 3 einer schriftlichen Vereinbarung der Ehegatten, die nach 554;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 554 (NJ DDR 1966, S. 554) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 554 (NJ DDR 1966, S. 554)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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