Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 550

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 550 (NJ DDR 1966, S. 550); F3 Y Gegen diese Entscheidung des High Court legte das westdeutsche Pseudo-Unternehmen beim Court of Appeal Berufung ein. Die Konzeption ging jetzt dahin* das Verfahren auf die politische Ebene zu ziehen. Deshalb wurde beantragt, das Gericht möge der britischen Regierung die Frage vorlegen, ob die DDR und ihre Regierung durch die Regierung Großbritanniens anerkannt werde. Das britische Außenministerium gab dann auch prompt die erwartete Antwort: England habe weder die DDR noch die Regierung der DDR anerkannt. Aus der Nichtanerkennung folgerte der Court of Appeal, daß er die von der DDR erlassenen Gesetze nicht anwenden könne. Daher könne er auch nicht zur Kenntnis nehmen, daß der Rat des Bezirks Gera existiere, da dessen Existenz auf einem (nicht anerkannten) Gesetz der DDR beruhe. Die englischen Vertreter der Stiftung, die Solicitors Courts & Co., hätten folglich keine ordnungsgemäße Vollmacht zur Einleitung des Prozesses. Der Court of Appeal wies durch Urteil vom 17. Dezember 1964 die Klage ab, wobei ein erheblicher Teil der Kosten beider Instanzen den Solicitors Courts & Co. auferlegt wurde. Gegen dieses Urteil legte die Carl-Zeiss-Stiftung zu Jena Rechtsmittel beim House of Lords ein. Wäre das Urteil rechtskräftig geworden, so hätte das bedeutet, daß sämtliche Betriebe der DDR im Handel mit England und den Commonwealth-Staaten völlig rechtlos gewesen wären, was zu einer schweren Schädigung der Wirtschaftsbeziehungen geführt hätte. Das Verfahren vor dem House of Lords Die Verhandlungen vor dem Berufungskomitee (Appellate Committee) des House of Lords, dem fünf Law-Lords angehören, begannen am 1. Dezember 1965 und wurden am 16. Februar 1966 beendet. Am 18. Mai 1966 wurde das Urteil verkündet, dem die übereinstimmenden Stellungnahmen (opinions) der fünf Lords (Lord Reid, Lord Hodson, Lord Guest, Lord Upjohn und Lord Wilberforce) zugrunde liegen4. Auf einige bedeutsame Aspekte des Verfahrens und des Urteils soll hier näher eingegangen werden: Als sich während der Verhandlung abzuzeichnen begann, daß die Entscheidung des Court of Appeal kaum bestätigt werden würde, beantragten die Anwälte des westdeutschen Pseudo-Unternehmens, das House of Lords möge beim englischen Außenministerium eine weitere Auskunft einholen mit dem Ziel, eine Antwort zu erhalten, wonach die Sitzverlegung der Stiftung eine Angelegenheit sei, die Deutschland als Ganzes betreffe und seit 1950 in.die Zuständigkeit der Bundesrepublik falle. Dieser Antrag wurde abgewiesen, da das Außenministerium auf eine frühere Anfrage bereits erklärt hatte, daß die Regierung der westdeutschen Bundesrepublik nicht die De-jure-Regierung ganz Deutschlands darstellte. Die Anwälte des westdeutschen Pseudo-Unternehmens behaupteten, das House of Lords sei an die Entscheidung des westdeutschen Bundesgerichtshofs gebunden. Diese Bindung wurde vom House of Lords verneint. Lord R e i d erklärte hierzu in seiner Stellungnahme: „Ich bin nicht beeindruckt von der Beweisführung dieses Urteils, aber selbst wenn sie überzeugend wäre, kann ich nicht einsehen, welche Relevanz sie haben würde. Die westdeutschen Gerichte haben keine Jurisdiktion über Ostdeutschland. Die zwei Teile Deutschlands befinden sich gegenwärtig unter verschiedener Souveränität: Sie haben getrennte Rechtssysteme und getrennte Jurisdiktionen.“® 4 Vgl. die amtliche Urteilssammlung: The All England Law Reports [1966] 2 All E. R. Part 8, S. 536 fl. 5 a. a. O., S. 558. Damit hat sowohl das britische Außenministerium als auch das House of Lords der westdeutschen Alleinvertretungsanmaßung eine Abfuhr erteilt®. Das oberste britische Gericht ging davon aus, daß alle Rechtsnormen und Rechtsakte, die im Gebiet der DDR erlassen werden, von englischen Gerichten anzuwenden sind, und zwar gleichgültig, von wem sie erlassen wurden. Lord Reid wies auf die Konsequenzen hin, die sich ergeben, wenn das House of Lords den gegenteiligen Auffassungen des Court of Appeal und des westdeutschen Pseudo-Unternehmens folgen wollte: „ In diesem Fall dürften wir nicht nur alle neuen Gesetze und Verordnungen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Regierung nicht beachten, sondern wir dürften auch alle Verwaltungsund Gerichtsakte nicht beachten, die von Personen erlassen wurden, die von jener Regierung ernannt wurden, weil wir ihre Ernennungen als ungültig betrachten müßten.“6 7 Lord Reid legte dann dar, daß diese Auffassung dazu führen müßte, daß Betriebe der DDR, die auf der Grundlage von Rechtsnormen oder Rechtsakten der DDR entstanden sind, in Großbritannien weder klagen dürften noch verklagt werden könnten, weil diese Rechtsakte als ungültig zu betrachten wären. Selbst eine Eheschließung vor einem Staatsorgan der DDR wäre als ungültig anzusehen, und die Kinder aus diesen Ehen, müßten als nichteheliche Kinder behandelt werden. Die Absurdität dieser Konsequenzen liegt auf der Hand! Auch Lord Upjohn nannte in seiner Stellungnahme das Urteil des Court of Appeal „ein höchst bedauernswertes Ergebnis hinsichtlich jeder hochzivilisierten Gemeinschaft, mit der wir bedeutende Handelsbeziehungen haben“, und meinte, ein solches Ergebnis „sollte vermieden werden, wenn unser Gesetz nicht zu diesem Schluß zwingt.“8 Der Court of Appeal hatte den von den Prozeßvertretern der Carl-Zeiss-Stiftung angebotenen Beweis, daß der ehemalige Generaldirektor des VEB Carl Zeiss, Dr. Schrade, nach dem Recht der DDR zur Erteilung einer Vollmacht an die Solicitors Courts & Co. berechtigt sei und diese den Prozeß daher namens der Carl-Zeiss-Stiftung einleiten könnten, abgelehnt. Das House of Lords hat diese Feststellung ausdrücklich aufgehoben und darauf hingewiesen, daß der Court of Appeal nicht berechtigt gewesen sei, ohne genügendes Beweismaterial über deutsches Recht zu entscheiden; er hätte dem Beweisantrag der Carl-Zeiss-Stiftung stattgeben müssen. Ob Dr. Schrade zur Bevollmächtigung englischer Prozeßvertreter berechtigt war, spielte aber für die Entscheidung deshalb keine Rolle, weil das House of Lords das DDR-Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern vom 23. Juli 1952 als für englische Gerichte verbindlich betrachtet und in Verbindung mit den Bestimmungen des Stiftungsstatuts den Rat des Bezirks Gera als Stiftungsverwaltung der Carl-Zeiss-Stiftung ansieht. Da die englischen Gerichte nicht an Entscheidungen westdeutscher Gerichte hier an das BGH-Urteil vom 15. November 1960 gebunden sind, hat das House of Lords die Frage der Vertretungsberechtigung der Anwaltsfirma Courts & Co. selbständig geprüft und festgestellt, daß die Solicitors vom Rat des Bezirks Gera 6 Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Zeiss-Urteil vom 30. März 1965 C 268/64 erklärt, daß die Rechtsordnungen der DDR und der westdeutschen Bundesrepublik vom schweizerischen Richter als gleichberechtigt zu behandeln seien. Vgl. dazu Feige/Reichrath, „Zum Zeiss-Urteil des Schweizerisdien Bundesgerichts“, NJ 1965 S. 693 ff. 7 The All England Law Reports, a. a. O., S. 548. 8 a. a. O., s. 569 550;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ist die Untersuchung gosellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren ein politisch bedeutsamer und relativ eigenständiger Aufgabenkomplex.

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