Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 547

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 547 (NJ DDR 1966, S. 547); auch alle im kalten Krieg angewandten Mittel wie Spionage, Mord, Menschenraub, Provokationen, Organisieren von .Demonstrationen1, passiver Widerstand, Rufmord, Zersetzung und dergleichen mehr.“1 Das ist ein ganzes Programm krimineller Vorhaben, die sich samt und sonders gegen die Staatsordnung und die Bevölkerung der DDR richten. Es handelt sidh hierbei nicht um rein theoretische Erwägungen. Mit hektischer Eile werden im Bonner Staat die Kräfte herangebildet, die diese Vorhaben verwirklichen sollen. Allein die sog. Einzelkämpferschule in Hammelburg bildet jährlich etwa 1000 Ranger nach USA-Muster aus. Jede Sabotagehandlung, jede Diversion, das Einschleusen irgendwelcher Leute in unser Gebiet, der staatsfeindliche illegale Waffenbesitz, das Zerstören von Grenzsicherungsanlagen, die Bedrohung von Funktionären und anderen im öffentlichen Leben stehenden Bürgern und alle anderen subversiven Handlungen gegen unseren Staat und unsere sozialistische Ordnung müssen im Zusammenhang mit der generellen Konzeption des „verdeckten Krieges“ der westdeutschen Militaristen gesehen und dementsprechend bekämpft werden. Höhere gesellschaftliche Wirksamkeit bei der Bekämpfung von Verbrechen gegen die DDR Der Kampf gegen Spione, Saboteure, Terroristen, Hetzer und Grenzverletzer ist ein wesentlicher Bestandteil des Kampfes von Partei und Staat zur Bändigung des westdeutschen Militarismus, zur Verhinderung eines neuen Krieges und zur Sicherung des friedlichen Lebens aller Deutschen. Er ist Ausdruck der nationalen Mission und der internationalen Verantwortung der DDR. Neben dem bisher Dargelegten ergeben sich für die Gerichte, vor allem für die Bezirks- und Militärobergerichte, folgende Aufgaben: 1. Dem umfassend organisierten und zunehmend koordinierten subversiven Kampf gegen unsere Staats- -und Gesellschaftsordnung müssen wir ein geschlossenes System der Abwehr und Bekämpfung entgegenstellen. Das erfordert ein enges Zusammenwirken der Gerichte mit den Sicherheitsorganen, den anderen Rechtspflegeorganen, weiteren staatlichen Dienststellen und der Bevölkerung. Alle Maßnahmen, die die höchste gesellschaftliche Wirksamkeit der Verfahren wegen Verbrechen gegen die DDR sichern, müssen koordiniert werden. In derartige Verfahren sind mehr als bisher gesellschaftliche Kräfte einzubeziehen. Da sich die subversiven Maßnahmen des Feindes gegen die Lebensinteressen jedes Bürgers der DDR richten, haben alle Bürger auch ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung und Bekämpfung derartiger Verbrechen. Natürlich wird jeder verstehen, daß die Abwehr und Unschädlichmachung eines brutalen und raffiniert arbeitenden Feindes in vielen Fällen strikte Geheimhaltung verlangt. Es geht also nicht um die Mitwirkung der Öffentlichkeit um jeden Preis; vielmehr muß sie in größerem Maße dort erfolgen, wo die Sache es zuläßt und die Erhöhung der Wirksamkeit unseres . Kampfes es erfordert. Dabei kommen vor allem mehr Aussprachen in den sozialistischen Kollektiven sowie die verstärkte Einbeziehung von gesellschaftlichen Anklägern und Kollektivvertretern in Betracht. 2. Die effektive Bekämpfung der Staatsverbrechen und die prophylaktische Arbeit auf diesem Gebiet wird durch die Mobilisierung der Öffentlichkeit wesentlich erleichtert. Wir können und müssen wie der Minister für Staatssicherheit, M i e 1 k e, in der 25. Sitzung des Staatsrates betonte immer wieder nachweisen, „daß 11 11 Die Parole, Illustrierte Zeitschrift für den Bundesgrenzschutz, 1964, Nr. 12. Zur Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Friedens ln der 21. Tagung der Volkskammer der DDR am 1. September 1966 stellte die Volkskammerabgeordnete Emmy Handke, Mitglied der DFD-Fraktion, folgende Anfrage: Die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik beschloß am 15. Dezember 1950 das Gesetz zum Schutze des Friedens. Was tut die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, um dieses Gesetz durchzuführen? Auf wen wird es angewandt? Der Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, gab hierauf folgende Antwort: Die Antwort auf die Anfrage der Abgeordneten Frau Emmy Handke könnte in einem Satz gegeben werden: Das Gesetz zum Schutze des Friedens vom 15. Dezember 1950 ist ein organischer Bestandteil unseres Rechts. Es wird nach wie vor angewandt. Ich möchte dazu allerdings noch einige Bemerkungen hinzufügen : Das Gesetz zum Schutze des Friedens gehört zu den ersten Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik. Es ist Ausdruck der konsequenten Friedenspolitik des ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staates seit seiner Gründung und entsprach und entspricht den Forderungen des Völkerrechts und der Weltfriedensbewegung. Zu den ersten Gesetzen des westdeutschen Staates gehörten das Gesetz vom 31. Dezember 1949 über die Gewährung von Straffreiheit und das Erste Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. Oktober 1951 das Blitzgesetz. Gestützt auf diese Gesetze, wurden völkerrechtswidrig Nazi- und Kriegsverbrecher vorzeitig aus der Strafhaft entlassen und in immer größerem Ausmaße aufrechte Antifaschisten und andere demokratische Kräfte verfolgt. Ihre Frage, in der die große Sorge um den Frieden zum Ausdruck kommt, ist von hoher Aktualität. In der Tagung des Politischen Beratenden Ausschusses der Länder des Warschauer Vertrages im Juli dieses Jahres ist mit Eindringlichkeit, mit Ernst und Entschlossenheit auf die Gefahr für den Weltfrieden hingewiesen worden, wie sie von der aggressiven Politik der USA und Westdeutschlands ausgeht. Um ihre revanchistischen Ziele zu erreichen, verfolgen die westdeutschen herrschenden Kreise die Linie, den kalten Krieg, vor allem gegen die Deutsche Demokratische Republik, anzuheizen und ihn über den verdeckten Krieg in die unmittelbare militärische Aggression hineinzutreiben. Angesichts dieser Situation kommen der Existenz und der Anwendung unseres Friedensschutzgesetzes als Bestandteil aller unserer auf die Erhaltung des Fliedens gerichteten Maßnahmen erhöhte Bedeutung zu. Unser Gesetz gründet sich auf Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen sowie auf das Potsdamer Abkommen, im besonderen auf Abschn. A, Ziff. 3, und auf Art. 6 Buchst, a des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs, das auf dem Londoner Viermächteabkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse vom 8. August 1945 beruht. Mit der Annahme des Gesetzes zum Schutze des Friedens hat unsere Republik vor 15 Jahren eine der wichtigsten sich aus dem Völkerrecht für alle Staaten ergebende Verpflichtung erfüllt, die auch in den Art. 5 und 6 unserer Verfassung ihre Aufnahme gefunden hat. Das Friedensschutzgesetz stellt solche Handlungen unter Strafe, die den Frieden gefährden und das friedliche Zusammenleben der Völker beeinträchtigen, insbesondere durch Aufforderung zum Rassen- und Völkerhaß und die Propaganda von Aggressionshandlungen. Auch für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die Grundsätze unseres Straf- 547;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 547 (NJ DDR 1966, S. 547) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 547 (NJ DDR 1966, S. 547)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitverkehr; Analysierung der politisch-operativen Lage auf und an den Transitwegen, der an wand Mittel und Methoden unter Mißbrauch des Transitverkehrs zur Herausarbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte; Durchsetzung der sich aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ergebenden Anforderungen zu vertiefen sowie alle Genossen der Linie unverzüglich mit neuen Rechtsstandpunkten vertraut zu machen. Um die Wirksamkeit der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger.

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