Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 544 (NJ DDR 1966, S. 544); Rechte und Pflichten erhalten bleiben. Der wesentliche Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses, die Verpflichtung des Werktätigen zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einer bestimmten Art und die dem gegenüberstehende Verpflichtung des Betriebs zur Lohnzahlung, werden aber durch einen Änderungsvertrag neu gestaltet, so daß nunmehr von dem vereinbarten Zeitpunkt an ein inhaltlich neues Arbeitsrechtsverhältnis vorliegt. Die hierin liegende wesentliche Änderung der Rechtsstellung des Werktätigen rechtfertigt und erfordert es, Beurteilungen aus Anlaß oder zum Zwecke der qualitativen Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses Abschlußbeurteilungen im Sinne des § 38 GBA gleichzustellen. In allen diesen Fällen handelt es sich um eine dem Sinn und der Zielsetzung des § 38 GBA entsprechende Gesetzesanwendung und -auslegung. Als Ergebnis des arbeitsrechtlichen Verfahrens in beiden Instanzen steht fest, daß es sich bei der Beurteilung der Klägerin durch die Verklagte vom 6. April I960 nicht um eine Abschlußbeurteilung im Sinne des § 38 GBA handelt. Weder hatten die Parteien zu dieser Zeit ausdrücklich erklärt, noch ergibt sich aus anderen Umständen ihre Absicht, das Arbeitsrechtsverhältnis zu beenden. Die Beurteilung ist auch gar nicht zu dem Zweck angefertigt worden, die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses vorzubereiten und sachlich zu begründen. Das ergibt sich ebenso aus ihrem insoweit völlig eindeutigen Inhalt, der sich allein auf die kurze Zeit der Tätigkeit der Klägerin im Institut für P. bezieht, wie aus der Tatsache, daß sie erst über ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt angefertigt wurde, an dem der Klägerin in Ausübung des dem Betrieb zustehenden Weisungsrechts eine Tätigkeit in einem anderen Institut der Verklagten übertragen wurde, die ihrer Tätigkeit im Institut für P. in jeder Hinsicht gleicht. Wie das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei diesem Vorgang lediglich um einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebs unter Beibehaltung aller übrigen Arbeits- und Lohnbedingungen. Deshalb war auch der Abschluß eines Änderungsvertrags mit der Klägerin hierzu nicht erforderlich. Wenn dennoch ein Änderungsvertrag abgeschlossen wurde, ist das rechtlich ohne Bedeutung, und der Arbeitsplatzwechsel wird nicht dadurch zu einer qualitativen Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Sofern die Verklagte im April 19f5 die Absicht gehabt haben sollte, das Arbeitsrechtsverhältnis mit der Klägerin zu beenden, wie das aus einer von der Klägerin angeführten und hier als zutreffend unterstellten Meinungsäußerung eines Mitarbeiters der Verklagten entnommen werden könnte, hätte die Beurteilung vom 6. April 1965 den gemäß § 38 GBA an eine Abschlußbeurteilung zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so daß es notwendig gewesen wäre, pine den gesamten Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin bei der Verklagten umfassende abschließende Beurteilung anzufertigen, gegen die die Klägerin dann gemäß § 38 GBA Einspruch erheben konnte. Die Entscheidung des Bezirksgerichts, daß der Einspruch gegen die Beurteilung vom 6. April 1965 unzulässig war, entspricht somit der Sach- und Rechtslage, weshalb der Einspruch (Berufung) der Klägerin hiergegen keinen Erfolg haben konnte. Anmerkung: Anderer Ansicht sind Kunz und Bredernitz, vgl. Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 9 und 10, S. 204 und 230. Vgl. auch den Beitrag von Rudelt/KaiserfSpangenberg in diesem Heft. D. Red. §§ 30 Abs. 2, 34 AGO. 1. Stellt das Gericht fest, daß eine Partei die Frist zur Anrufung des Gerichts versäumt hat, so hat es die säumige Partei auf diesen Umstand hinzuweisen und auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. 2. Eine Fristversäumung beruht dann nicht auf Verschulden einer Partei, wenn dieser von der Konfliktkommission keine Rechtsmittelbelehrung über gesetzlich vorgesehene Einspruehsmöglichkeiten erteilt wurde oder die Rechtsmittelbelehrung Fehler, z. B. hinsichtlich der Einspruchsfrist bzw. des Organs, an das der Einspruch zu richten ist, aufweist. BG Dresden, Urt. vom T. Mai 1965 BA 40/65. Aus den Gründen: Wenn eine Partei eine Frist zur Anrufung des Geridiis versäumt hat, kann das Gericht diese Partei gemäß §31 AGO von den. nachteiligen Folgen der Frist Versäumnis befreien, wenn diese nicht auf ihrem Verschulden beruht. Für das Gericht ergibt sich im Falle der Feststellung einer Fristvei’säumnis aus §39 Abs. 2 AGO die-Pflicht, die säumige Partei auf diesen Umstand hinzuweisen und ihr anheimzustellen, einen Antrag gern. § 34 AGO zu stellen sowie dazu die erforderlichen Angaben zu machen, die eine Entscheidung über den Antrag ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn sich aus dem bisherigen Vorbringen der Partei Zweifel hinsichtlich der Begründetheit eines Antrags ergeben oder das Gericht einen etwaigen Antrag als aussichtslos ansieht. Keinesfalls darf das Gericht eine Klage wegen Fristversäumung als unzulässig zurückweisen, ohne daß in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeiten des § 34 AGO erörtert und das Ergebnis im Protokoll der mündlichen Verhandlung niedergelegt wurde. Ohne auf § 34 AGO ausdrücklich einzugehen, hat das Kreisgericht dennoch diese Bestimmung zur Entscheidung herangezogen, sie aber fehlerhaft ausgelegt. Die Konfliktkommission hat und das wurde auch vom Kreisgericht zutreffend festgestellt die Parteien über die Einspruchsmöglichkeiten gegen ihren Beschluß falsch belehrt. Sie hat zwar die Einspruchsfrist richtig angegeben, jedoch ein sachlich unzuständiges Organ als Einspruchsorgan genannt. Das Kreisgericht meint hierzu, daß es auf die Angabe des zuständigen Organs nicht entscheidend ankomme, daß die Klage (Einspruch) innerhalb der Frist mindestens bei dem Organ hätte erhoben werden müssen, das in der Rechtsmittelbelehrung genannt wurde. Daß der Kläger dieses Organ nicht, auch nicht innerhalb der offenen Frist, angerufen hat, wertet es unausgesprochen als Verschulden im Sinne des § 34 AGO und kommt deshalb zur Zurückweisung der Klage. Demgegenüber ist der Senat der Auffassung, daß ein? Fristversäumung immer dann nicht auf Verschulden einer Partei beruht, wenn dieser keine Rechtsmittelbelehrung über gesetzlich vorgesehene Einspruchsmöglichkeiten erteilt wurde oder die Rechtsmittelbelehrung Fehler, z. B. hinsichtlich der Einspruchsfrist bzw. des Organs, an das der Einspruch zu richten ist, aufweist. Bei der Feststellung des Verschuldens einer Partei hinsichtlich . der Fristversäumung sind jede Engherzigkeit und Kleinlichkeit zu vermeiden. Andererseits darf die Handhabung der Bestimmung des § 34 AGO nicht zur Aufhebung jeglicher Fristen für die Einspruchserhebung führen, in denen wesentliche Rechtsgarantien für eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Rechtspflegeorgane liegen und die zugleich die Parteien zu einem rechtlich eindeutigen Verhalten erziehen sollen. Angesichts des festgestellten Sachverhalts kann jedoch hiervon in vorliegendem Fall nicht die Rede sein, wenn dem Kläger Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis erteilt wird. Wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung war davon auszugehen, daß den Kläger an der Fristversäumung kein Verschulden trifft; ihm war gern. §34 AGO Befreiung von ihren nachteiligen Folgen zu erteilen. 544;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 544 (NJ DDR 1966, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 544 (NJ DDR 1966, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, der Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der - Verfolgung von Verfehlungen - sowie des Ordnungswidrigkeitsrechts, Befugnisse zur Lösung anderer Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung darauf an, erzieherisch auf die einzuwirken und zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Instruktionen auch konsequent eingehalten werden. Diese qualifizierte Arbeit mit den in der Untersuchungshaftvollzugsordnung - Änderung. erschöpfend genannten Disiplinarmaß-nahmen begegnet werden, die in Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und festg Stimmung des Staatsanwalts bedürfen.

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