Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 543

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 543 (NJ DDR 1966, S. 543); mission bzw. dem Gericht Einspruch erheben '(Abs. 2). Der sachliche Zusammenhang der Regelung in Abs. 2 mit der Regelung in Abs. 1 ist offenkundig. In beiden Absätzen ist allein von der Beurteilung die Rede, die der Betrieb beim Ausscheiden des Werktätigen anzufertigen hat. Eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmung in dem Sinne, daß sich Abs. 1 lediglich auf Beurteilungen beim Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb, Abs. 2 dagegen auf Beurteilungen aus beliebigem Anlaß beziehe, wird somit vom Gesetz selbst ausgeschlossen. Nur Beurteilungen beim Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb unterliegen nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Einspruch und auf diesem Wege der Überprüfung durch die Konfliktkommissionen und Gerichte. Dabei ist der Begriff des „Ausscheidens aus dem Betrieb“ selbst rechtlich eindeutig bestimmt. Es handelt sich hierbei um die gesetzlich vorgesehenen Fälle der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Die Bestimmung des § 38 GBA bringt ihrem Inhalt nach zum Ausdruck, daß Beurteilungen- beim Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb gegenüber Beurteilungen aus anderem Anlaß eine besondere Qualität besitzen. Damit werden der Wert und die Bedeutung solcher Beurteilungen aus anderem Anlaß nicht gemindert. Alle Beurteilungen sind Instrumente der sozialistischen Leitungstätigkeit und Menschenführung und müssen den hierfür maßgebenden Prinzipien entsprechen. Dazu gehört es u. a., das Kollektiv, dem der zu beurteilende Werktätige angehört, in die Ausarbeitung einer Beurteilung einzubeziehen und diese dem Werktätigen zur Kenntnis zu geben. Es liegt ebenso im gesellschaftlichen wie im persönlichen Interesse, daß jede Beurteilung gemäß ihrem Anlaß oder Zweck über Tätigkeit, Leistungen, Verhalten und Entwicklungsmöglichkeiten des Werktätigen ein zutreffendes Bild vermittelt, aus dem richtige Schlüsse für die Leitungstätigkeit und Menschenführung gezogen werden können. Deshalb gehört es zu den in §§ 8 und 9 GBA festgelegten Leitungspflichten des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter, jede zweifelhafte oder vom Werktätigen beanstandete Feststellung oder Einschätzung in einer Beurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls zu konkretisieren oder zu korrigieren. Ent-. sprechend den sozialistischen Verhaltensregeln im Betrieb steht es dem Werktätigen zu, seine Bedenken gegen eine ihn betreffende Beurteilung dem Betriebsleiter oder zuständigen leitenden Mitarbeiter zur Kenntnis zu bringen, der ihm innerhalb angemessener Frist einen ordnungsgemäßen Bescheid hierauf zu erteilen hat. Die Gewerkschaften können nicht nur als Interessenvertreter des Werktätigen, sondern auch auf Grund ihrer weitergehenden gesetzlichen Rechte in den Betrieben hierauf Einfluß nehmen. Von anderen Beurteilungen unterscheiden sich Beurteilungen beim Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dabei sind für ihren Charakter Anlaß und Zweck bestimmend. Ihr Anlaß besteht in der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Es sind demgemäß Abschlußbeurteilungen, die als solche in gewissem Sinne endgültigen Charakter besitzen. Die Absehlußbeurtei-lung ist gewissermaßen das letzte Wort des Betriebs über den Werktätigen. Mit ihr werden die in anderen Beurteilungen des Werktätigen durch den Betrieb enthaltenen Feststellungen und Einschätzungen verwertet oder verworfen, so daß sie allein als abschließende Meinungsäußerung des Betriebs über den Werktätigen Geltung behält. Hierin liegt einer der wesentlichen Gründe dafür, daß ihre Überprüfung nicht nur auf dem üblichen, innerbetrieblichen Weg möglich ist, sondern auf Antrag des Werktätigen auch durch die Kon- fliktkommissionen und Gerichte erfolgen kann. Hierdurch soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, daß für den endgültigen Inhalt der Abschlußbeurteilung innerbetriebliche Fehlerquellen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Entsprechend ihrem Anlaß besteht der Zweck dieser Beurteilungen darin, einen zusammenfassenden Überblick über die Entwicklung des Werktätigen während seiner Zugehörigkeit zum Betrieb und damit ausgesprochen oder unausgesprochen Hinweise für Richtung und Möglichkeiten seiner künftigen Entwicklung zu geben, wodurch in gewissem Maße seine künftige Entwicklung vorgezgichnet wird. Abschlußbeurteilungen haben deshalb nicht nur für den Werktätigen selbst, sondern auch für andere Betriebe und Einrichtungen große tatsächliche Bedeutung, die auf ihrer Grundlage über die weitere Verwendung des Werktätigen im gesellschaftlichen Produktions- und Arbeitsprozeß sowie über seine weitere Qualifizierung und die Entwicklungsstufe, die er hierdurch erreichen kann, zu entscheiden haben. Damit wird zugleich die Rechtsstellung des Werktätigen, wie sie sich aus der grundlegenden Bestimmung des § 2 GBA ergibt, unmittelbar berührt. Zur Wahrung dieser gesetzlichen Rechte und Interessen des Werktätigen ist die Überprüfungsmöglichkeit der Abschlußbeurteilung durch Konfliktkommissionen und Gerichte notwendig und deshalb ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Für andere Beurteilungen ist dagegen die Überprüfungsmöglichkeit weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen notwendig und deshalb auch gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Anlaß, aber auch eine Möglichkeit, die Bestimmung des § 38 GBA auf dem Wege der Auslegung auf sie zu erstrecken, besteht nicht. Wie das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat, ist für die Zulässigkeit des Einspruchs und der Überprüfung einer Beurteilung durch die Konfliktkommissionen und Gerichte ihr Charakter als Abschlußbeurteilung im Sinne des § 38 GBA ausschlaggebend. Das erfordert nicht, daß das Arbeitsrechtsverhältnis zur Zeit der Anfertigung dieser Beurteilung bereits beendet ist oder in absehbarer Zeit beendet wird. Es genügt vielmehr, daß beim Werktätigen oder Betrieb die erklärte Absicht besteht, das Arbeitsrechtsverhältnis zu beenden, oder eindeutige Umstände vorliegen, aus denen diese Zielsetzung des Werktätigen oder des Betriebs hervorgeht. Das Bezirksgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend einige Fälle genannt, in denen der Betrieb eine Abschlußbeurteilung gemäß § 38 GBA anzufertigen hat, obwohl zu dieser Zeit die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses noch ungewiß ist, z. B. die Bewerbung des Werktätigen um Arbeit in einem anderen Betrieb oder um seine Zulassung zum Studium. In derartigen Fällen, in denen die Entscheidung anderer Betriebe oder Einrichtungen über die Aufnahme bestimmter Beziehungen zum Werktätigen und damit auch die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zum gegebenen Betrieb in wesentlichem Maße von der Beurteilung abhängt, tritt ihr Charakter als Abschlußbeurteilung im Sinne des § 38 GBA deutlich zutage. Hierzu gehört der Sache nach worauf der im Verfahren mitwirkende Vertreter des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Wissenschaft'zutreffend hinwies auch die qualitative Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses, deren charakteristische Merkmale das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 19. Februar 1965 Ua 2/64 (NJ 1965 S. 220, Arbeit und Arbeitsrecht 1965, H. 6, S. 142) dargelegt hat. In diesem Fall sind die Kontinuität und Identität des Arbeitsrechtsverhältnisses zwar insofern gewahrt, als die Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses und die allein an das Bestehen und die Dauer des Arbeitsrechtsverhältnisses geknüpften 543;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 543 (NJ DDR 1966, S. 543) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 543 (NJ DDR 1966, S. 543)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die vorbereitend feetgelegten Maßnahmen verwirklicht werden. Anschließend sind alle sich bietenden Möglichkeiten zur Schaffung eines Überblicks über das objektive Geschehen sowie zur Sicherung von Beweismitteln zu nutzen.

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